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460 2012 164

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. April 2013 (460 12 164)

Basel-Landschaft · 2012-06-07 · Deutsch BL

Ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

Sachverhalt

1.1.1 Beteiligungsverhältnisse und Verwaltungsrat Der Beschuldigte war seit dem 28. Dezember 2007 Mehrheitseigentümer der D. AG, da er 129 der insgesamt 205 Namenaktien der Letzteren besass (act. 22.01.015, 22.80.001 ff., 20.01.028). Seit dem 2. August 2007 war er zudem einziges Mitglied des Verwaltungsrats bzw. Präsident des Verwaltungsrats der D. AG (act. 22.01.001 f.). 1.1.2 Darlehensbestand per 31. Dezember 2007 1.1.2.1. Die Vorinstanz erwog, es könne nicht mit genügender Sicherheit geklärt werden, ob das per 31. Dezember 2007 verbuchte Darlehen der D. AG an den Beschuldigten über CHF 71'672.95 tatsächlich bestanden habe. In der Bilanz per 31. Oktober 2007 sei dieses Darlehen zwar ebenfalls aus-, jedoch nicht dem Beschuldigten zugewiesen worden. Dasselbe gelte für die Bilanz, welche einen Monat früher erstellt worden sei. Weshalb dieses Darlehen per Ende 2007 auf den Beschuldigten umgebucht worden sei, lasse sich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht klären. Ohne eine plausible Erklärung für diese buchhalterischen Verschiebungen dürfe jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Darlehen gerade gegenüber dem Beschuldigten bestanden habe und gestützt darauf eine strafrechtliche Verurteilung vorgenommen werde. 1.1.2.2. Die Privatkläger machten geltend, dass die Jahresrechnung der D. AG für das am 31. Dezember 2007 abgeschlossene Geschäftsjahr am 2. Juli 2008 von der K. AG, der Revisionsstelle der D. AG, geprüft worden sei. Die Hauptbuchhaltung des Kontos 10601, bezeichnet als "Darlehen WIR-Checks C. ", weise für das Jahr 2007 eine Eingangsbuchung über CHF 104'472.95 sowie einen Schlusssaldo von CHF 71'672.95 aus. Der Beschuldigte sei als Verwaltungsrat für eine korrekte Buchhaltung zuständig gewesen und habe als langjähriger Geschäftsmann Kenntnis über die buchhalterischen Abläufe und Pflichten eines Verwaltungsrats gehabt. Selbst wenn der Jahresabschluss per 31. Dezember 2007 falsch gewesen wäre - was bestritten werde -, hätte der Beschuldigte bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 1. Februar 2010 Zeit gehabt, die Ungereimtheiten zu korrigieren. Dies habe er wohlwissentlich über den Bestand und die Höhe des Darlehens unterlassen. Indem die Vorinstanz an der Richtigkeit des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2007 einzig gestützt auf unbelegte Behauptungen des Beschuldigten zweifle, würdige sie die Beweise falsch. Sie lasse sich von den Aussagen seitens des Beschuldigten dazu verleiten, obschon diese Behauptungen im augenscheinlichen Widerspruch zu den belegten Tatsachen, namentlich dem ordentlichen Jahresabschluss 2007, stünden. Selbst der Grundsatz "in dubio pro reo" vermöge die Beweislage, welche eindeutig für die Schuld des Beschuldigten spreche, nicht zu kippen. 1.1.2.3 Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass die Darlehensschuld von CHF 71'672.95 per 31. Dezember 2007 durch die ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnung 2007 der D. AG ausgewiesen sei. Diese Jahresrechnung sei durch die Revisionsstelle, die K. AG, geprüft worden. Dass in den Akten lediglich ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Revisionsberichts zur Jahresrechnung 2007 vorliege, sei ohne Belang. Aus der Rechnung der K. AG vom 4. Juli 2008 gehe eindeutig hervor, dass die Jahresrechnung 2007 der D. AG revidiert worden sei. Dass das Darlehen in der Zwischenbilanz per 31. Dezember 2007 nicht dem Beschuldigten zugewiesen worden sei, könne nicht zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Zudem sei es üblich, dass aktienrechtlich die Jahresrechnung erst per Jahresende mit den korrekten Kontobezeichnungen versehen werde. Zum anderen sei der Jahresabschluss in alleiniger Verantwortung des Beschuldigten erstellt und anschliessend von ihm mit der Revisionsstelle besprochen worden. Somit sei der Anfangssaldo des Aktionärdarlehens von CHF 71'672.95 per 1. Januar 2008 zugunsten der D. AG nachgewiesen. 1.1.2.4 Der Beschuldigte wendete ein, die D. AG habe offenbar ein nicht zuzuordnen-des Loch von CHF 100'472.95 aufgewiesen. Dieses offene Guthaben eines unbekannten Drittschuldners - wenn es sich nicht um einen unverbuchten Verlust der Gesellschaft gehandelt habe - sei am 1. Januar 2007 in vollem Umfang auf das Darlehenskonto von ihm umgebucht und ihm zugerechnet worden. Weshalb dies geschehen sei, sei schleierhaft. Er habe bezüglich dieses Betrags von CHF 100'472.95 zu keinem Zeitpunkt eine Schuldanerkennung abgegeben und die Schuld auch nicht konkludent anerkannt. Der Abschluss 2007 sei von ihm nicht genehmigt worden; ein Revisionsstellenbericht sei ebenfalls nicht entgegengenommen worden. Es existiere bloss ein Entwurf eines Revisionsstellenberichts, der jedoch nicht einmal unterzeichnet sei. Der Geschäftsabschluss sei von einer Mitarbeiterin erstellt worden. Eine ordentliche Revision habe nicht stattgefunden. Demzufolge habe er der D. AG am 1. Januar 2007 kein Darlehen von CHF 100'472.95 geschuldet. Im Jahr 2007 habe er regelmässig WIR-Darlehen bezogen und zurückbezahlt. Fakt sei, dass er in Tat und Wahrheit per Ende 2007 ein Guthaben gegenüber der D. AG von rund CHF 30'000.– gehabt habe. 1.1.2.5 In der Bilanz per 31. Dezember 2007 wies die D. AG in den Aktiven unter "10601 Darlehen WIR-Checks C. " CHF 71'672.95 aus (act. 22.40.001). Dass diese Darlehensforderung in der Bilanz ausgewiesen wurde, indiziert, dass der Beschuldigte per 31. Dezember 2007 der D. AG CHF 71'672.95 schuldete, zumal der Buchhaltung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte, als die Bilanz per 31. Dezember 2007 am 1. Juli 2008 errichtet wurde, einziger Verwaltungsrat bei der D. AG war und damit die Erstellung dieser Bilanz in seiner alleinigen Verantwortung lag. Auch wies der Beschuldigte als langjährig erfahrener Geschäftsmann besondere Kenntnisse über die buchhalterischen Abläufe und Pflichten eines Verwaltungsrats auf. Der Umstand, dass die Jahresrechnung 2007 von der Revisionsstelle, der K. AG, mit dem Beschuldigten besprochen wurde (act. 82.01.019), zeigt sodann, dass der Beschuldigte über diese Jahresrechnung und damit die Bilanz per 31. Dezember 2007 im Bild war. Überdies steht fest, dass der Beschuldigte die Verbuchung des besagten Darlehens bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 1. Februar 2010 bestehen liess. Dies obwohl er, falls er der Meinung gewesen wäre, das von ihm der D. AG geschuldete Darlehen von CHF 71'672.95 sei zu Unrecht verbucht worden, eine entsprechende Berichtigung ohne Weiteres hätte vornehmen lassen können. Dass mit der Verbuchung dieses Darlehens von CHF 71'672.95 per 31. Dezember 2007 eine Schuldpflicht des Beschuldigten ausdrücklich in der Jahresrechnung 2007 der D. AG ausgewiesen und der Beschuldigte in der fraglichen Zeit einziger Verwaltungsrat der D. AG war, indiziert, dass diese Schuld tatsächlich bestand, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb er einen Anlass gehabt haben sollte, fälschlicherweise diese Schuldpflicht zu seinen eigenen Lasten zu Unrecht auszuweisen. All die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, dass der Beschuldigte per 31. Dezember 2007 der D. AG die besagten CHF 71'672.95 tatsächlich schuldete. Im Weiteren bildet die Tatsache, dass die K. AG in ihrem Revisionsbericht vom 2. Juli 2008 (act. 22.40.000A ff.) die Jahresrechnung 2007 der D. AG mit einer hier nicht massgebenden Einschränkung als richtig befand, einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte der D. AG am 31. Dezember 2007 diese CHF 71'672.95 schuldete. Dass in den Akten bloss ein nicht unterschriebenes Exemplar des Revisionsberichts zur Jahresrechnung 2007 vorliegt, ist ohne Belang. Denn in der Rechnung der K. AG vom 4. Juli 2008 wird als verrechnete Dienstleistung unter anderem die Erstattung des Revisionsberichts erwähnt (act. 82.01.019), was klar zeigt, dass die Jahresrechnung 2007 der D. AG revidiert wurde. Ferner kann aus dem Umstand, dass die D. AG in den Zwischenbilanzen per 31. Oktober 2007 und per 30. September 2007 in den Aktiven unter "10601 Darlehen WIR-Checks" einen als provisorisch bezeichneten Betrag von CHF 71'672.95 auswies und dabei nicht angab, wer Schuldner dieses Darlehens war, nicht abgeleitet werden, dass dieses Darlehen per 31. Dezember 2007 über CHF 71'672.95 nicht bestanden habe. Denn da die beiden Zwischenbilanzen sich insoweit als unvollständig erweisen, kann in der Tatsache, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2007 der Schuldner des fraglichen Darlehens angegeben wurde, kein Widerspruch erkannt werden. Vielmehr wurde in der Bilanz per 31. Dezember 2007 einfach der Schuldner des fraglichen Darlehens genannt. Damit wurde entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsmässigen Führung der Buchhaltung klar ausgewiesen, wer Schuldner eines gewährten Darlehens ist. Schliesslich ist zu beachten, dass die D. AG gemäss der Jahresrechnung 2007 per 1. Januar 2007 (act. 22.41.030) sowie gemäss der Jahresrechnung 2006 per 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2005 unter den Aktiven jeweils "Darlehen WIR-Checks" (Konto 1180) mit CHF 100'472.95 auswies. Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 15. November 2006 wurde festgehalten, dass die Summe im Konto 1180 der Bilanz 2005 mit CHF 100'472.95 zu Recht bestehe. Deshalb und weil das "Darlehen WIR-Checks" per Ende 2006 und Ende 2005 jeweils als Aktivum ausgewiesen wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein Guthaben der D. AG handelte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten steht somit fest, dass es sich bei diesem Betrag keinesfalls um einen Verlust gehandelt haben kann. Da gemäss dem erwähnten Protokoll der Beschuldigte, N. und M. den Fall bezüglich des Darlehens über CHF 100'472.95 anhand der bei ihnen vorhandenen Akten und Belege zu untersuchen hatten (act. 20.02.000B ff.), spricht sodann dafür, dass sie nach Abschluss einer entsprechenden Prüfung feststellten, dass der Beschuldigte Schuldner dieses Darlehens war. Da kein Grund für eine falsche Verbuchung dieses Darlehensbestands in den Jahresrechnungen 2006 und 2007 ersichtlich ist und dieser Jahresrechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, kann - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - nicht davon ausgegangen werden, dass per 1. Januar 2007 zu Unrecht eine Darlehensschuld des Beschuldigten von CHF 100'472.95 eingebucht wurde. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist es als nachgewiesen zu betrachten, dass die D. AG per 31. Dezember 2007 eine Darlehensforderung von CHF 71'672.95 gegenüber dem Beschuldigten hatte. 1.1.3 Entwicklung des Darlehensbestands ab dem 1. Januar 2008 Am 30. Januar 2008 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 40'000.–, der auf die D. AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 23.52.002; 20.01.026). In der Folge wurden am 4. Februar 2008 CHF 300.– und am 6. Februar 2008 CHF 39'700.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 23.52.001). Dieser Geschäftsvorfall wurde bei der D. AG dem Finanzkonto 10601 "Darlehen WIR-Checks C. " belastet (act. 22.51.052). Am 10. September 2008 errichtete der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 60'000.–, welcher auf die D. AG als Ausstellerin lautete (act. 22.52.006; 20.01.026 f., 20.01.012). Daraufhin wurden am 12. September 2008 CHF 60'000.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.52.005, 23.52.005). Die Y. AG überwies am 4. März 2009 den Kaufpreis für zwei Geschäftsfahrzeuge der D. AG von total CHF 8'000.– mittels WIR-Check auf das WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten (act. 10.02.038; 10.02.039, 40.20.005). Am 25. September 2008 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 25'000.–, der auf die D. AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 22.62.006; 20.01.027). Am 25. September 2008 wurden alsdann CHF 25'000.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.62.005, 23.62.005). Am 22. Januar 2010 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 15'500.–, welcher auf die D. AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 40.11.001). In der Folge wurden am 25. Januar 2010 CHF 15'500.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.72.001). Weil der Beschuldigte weder anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung noch in der Berufungsantwort bestritt, dass er die vorgenannten WIR-Zahlungen als Darlehen von der D. AG erhielt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die D. AG ihm diese darlehens-weise gewährte. 1.1.4 Ab 31. Dezember 2007 geleistete Rückzahlungen des Darlehens 1.1.4.1 Einigkeit besteht darin, dass der Beschuldigte am 22. Januar 2010 CHF 5'046.– auf das WIR-Konto Nr. 4 der D. AG und am 22. Juni 2010 eine fällige Mietzinsschuld der D. AG von CHF 6'170.95 bezahlte und sich dadurch das fragliche WIR-Darlehen entsprechend verringerte. 1.1.4.2 Strittig und zu untersuchen ist, ob der Beschuldigte in der Zeit ab 31. Dezember 2007 weitere Darlehensrückzahlungen vornahm. 1.1.4.2.1. Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson ausgesagt, dass der Beschuldigte CHF 3'000.– in die Unternehmung eingeschossen habe. Weitere solche Vorfälle habe es jedoch nicht gegeben. Auf entsprechenden Hinweis des Verteidigers des Beschuldigten hin habe sich die Privatklägerin 1 erinnert, dass der Beschuldigte einmal noch CHF 20'000.– in die Gesellschaft eingebracht habe. Das sei wohl geschehen, um Rechnungen bezahlen zu können. Weitere solche Rückzahlungen hätten jedoch ihres Wissens nicht stattgefunden. Es stelle sich somit die Frage, ob es als nachgewiesen angesehen werden könne, dass der Beschuldigte, anders als von ihm angegeben, keine weiteren Rückzahlungen in Schweizer Franken vorgenommen habe. Aufgrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 könne diesbezüglich nicht auf ihre Angaben abgestellt werden. So habe sie ursprünglich in den Einvernahmen ausgesagt, es hätten keine Rückzahlungen seitens des Beschuldigten stattgefunden. Auf Frage hin, ob der Beschuldigte für die WIR-Überweisungen auf sein privates Konto eine entsprechende Gegenleistung zugunsten der D. AG erbracht habe, habe sie mit nein geantwortet. Diese Aussage habe sie dann eingeschränkt, indem sie ausgeführt habe, dass der Beschuldigte keine Kreditorenrechnungen mit privatem Geld, mit Ausnahme einer Zahlung über CHF 3'000.– im Jahr 2009, bezahlt habe. Dabei habe es sich offenbar um die CHF 3'000.– gehandelt, welche die Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung erwähnt habe. An die CHF 20'000.–, welche der Beschuldigte ebenfalls in die Gesellschaft eingebracht habe, habe sie sich erst auf entsprechenden Hinweis vonseiten der Verteidigung hin zu erinnern vermocht. Im Übrigen habe sie in der Voruntersuchung auf entsprechenden Vorhalt, dass der Beschuldigte Rückzahlungen getätigt habe, geantwortet, dazu könne sie nichts sagen. Es könne ohne Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin 1 noch an weitere Rückzahlungen seitens des Beschuldigten erinnern könnte, wenn sie mit konkreten Vorfällen konfrontiert würde. Ausserdem habe der Beschuldigte frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen. Dass solche Rückzahlungen später nicht mehr dokumentiert worden seien, müsse nicht bedeuten, dass sie nicht stattgefunden hätten, sondern lasse sich auch mit der nach dem Ausscheiden von E. Mitte 2008 aus der D. AG arg vernachlässigten Buchführung erklären. Auf jeden Fall würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte seit dem Ausscheiden von E. aus der Unternehmung sein Verhalten derart radikal geändert habe. Ohne Verstoss gegen das Prinzip "in dubio pro reo" könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte neben den dokumentierten Rückzahlungen von CHF 23'000.– nicht noch weitere Zahlungen zugunsten der D. AG aus eigenem Vermögen vorgenommen habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte auch in anderem Zusammenhang aus seinem Privatvermögen finanzielle Mittel der D. AG zugeführt. So habe er am 30. Mai 2008 der F. -Bank O. insgesamt drei Schuldbriefe übereignet, um unter anderem eine Forderung der Bank gegenüber der D. AG vom gleichen Tag über CHF 60'000.– abzusichern. Ob die vom Beschuldigten getätigten Leistungen zugunsten der D. AG die nachgewiesenermassen vorgenommenen Vermögensentnahmen wertmässig auszugleichen vermöchten, lasse sich aufgrund mangelhafter Dokumentation zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüfen. Immerhin bestünden gewichtige Indizien dafür, dass er seiner diesbezüglichen Verpflichtung mindestens zeitweise nachgekommen sei. Zusätzlich lasse sich plausibel erklären, weshalb nach dem Ausscheiden von E. aus der D. AG entsprechende Vermögenszuflüsse nicht mehr dokumentiert seien; dies deshalb, weil die Privatklägerin 1 eingestandenermassen keine Buchhaltung im technischen Sinne mehr geführt habe, wozu sie aufgrund ihrer Ausbildung auch nicht in der Lage gewesen sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die an sich selber vorgenommenen Darlehensgewährungen in WIR-Guthaben jeweils ausgeglichen habe, indem er - so wie er es anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe - Schweizer Franken in die Unternehmung eingebracht habe, damit diese ihre Verbindlichkeiten habe begleichen können. 1.1.4.2.2 Die Privatkläger führten aus, dass - ausser den mutmasslichen und von der Staatsanwaltschaft berücksichtigten Einlagen von insgesamt CHF 11'216.95 - keine Darlehensrückzahlungen erfolgt seien. Denn es würden keine Belege über solche Rückzahlungen vorliegen. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass die Privatklägerin 1 für die buchhalterischen Aufgaben fachlich nicht geeignet und dafür auch nicht angestellt gewesen sei. Sie verkenne jedoch, dass es die Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre, für einen Ersatz von E. zu sorgen. Diese Pflicht sei in seinem Verantwortungsbereich gelegen. Obwohl die Privatklägerin 1 behelfsmässig und, um den Tagesbetrieb aufrecht zu erhalten, gewisse Beträge im System vermerkt habe, sei sie dadurch nicht zur Buchhalterin geworden. Der Beschuldigte sei von seinen Angestellten mehrmals und mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, dass ein Buchhalter benötigt werde. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass aufgrund fehlender Dokumentation Rückzahlungen als möglich erschienen, seien sehr schwer nachvollziehbar, da sie in unmittelbarem Widerspruch zum Urteil im Anklagepunkt der unterlassenen Buchführung stünden. Die ordentliche Buchführung sei einzig im Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen. Durch das pflichtwidrige Unterlassen der Buchführung des Beschuldigten sei die Nachvollziehbarkeit der Vorgänge in der Gesellschaft verunmöglicht, gar verhindert worden. Für die unterlassene Buchführung werde er schuldig gesprochen, aber gleichzeitig habe der Vorinstanz eben diese pflichtwidrige und schuldhafte Nachlässigkeit zum Anlass für Zweifel zu seinen Gunsten gedient. Es sei völlig unverständlich, wie die Vorinstanz sich derart widersprüchlich auf ein und denselben Sachverhalt stützen könne. Einerseits habe sie den Beschuldigten wegen unterlassener Buchführung als schuldig befunden. Andererseits habe sie ihn just gestützt auf diese schuldhafte Unterlassung in den anderen Delikten in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" freigesprochen. Die Privatklägerin 1 habe sich nicht positiv an die Einlage von CHF 20'000.– erinnern können. Sie habe dies aufgrund des ihr vorgelegten Dokuments lediglich nicht vollständig ausgeschlossen. Bezeichnenderweise sei im Protokoll nicht festgehalten worden, dass sie sich erinnert habe. Wörtlich stehe: "Da hat er sicher Bargeld gebracht". Das Wort "sicher" bringe in der Umgangssprache jedoch keine Gewissheit, sondern vielmehr eine reine Vermutung zum Ausdruck. Der Privatkläger 2 habe mit Bestimmtheit erklärt, sich nicht an Einlagen des Beschuldigten zu erinnern. Die Vorinstanz lasse diese Aussage in ihrem Entscheid aber nicht nur unerwähnt, sondern auch unberücksichtigt. Bis zum Jahr 2007 lasse sich nachvollziehen, dass der Beschuldigte einzelne Beträge in zeitlicher Nähe wieder auf das Konto der D. AG ausgeglichen habe. Für die Folgejahre gebe es jedoch auf den Bankauszügen keine Vermerke über Einzahlungen des Beschuldigten auf einem Konto der D. AG. Zudem sei zu beachten, dass sich die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten ab dem Jahr 2008 drastisch verschlechtert habe. Dass er die Darlehensbezüge der D. AG für andere Schuldtilgungen benutzt und nicht wieder in die D. AG eingebracht gehabt habe, sei daher sehr wahrscheinlich. Dass die Vorgänge in der D. AG aufgrund der fehlenden Buchführung nicht mehr nachvollziehbar seien, sei einzig das Verschulden des dafür verantwortlich gewesenen Beschuldigten und stelle kein Indiz für mögliche Rückzahlungen des Beschuldigten dar. 1.1.4.2.3.1. Bei der Einvernahme vom 4. August 2011 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte keine Kreditorenrechnungen mit privatem Geld bezahlt habe, mit Ausnahme einer Zahlung über CHF 3'000.– im Jahr 2009 (act. 20.01.013). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 31. Mai 2012 bestätigte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte einmal CHF 3'000.– eingeschossen habe (act. 249). Aufgrund dieser wiederholten und widerspruchs-freien Aussagen der Privatklägerin 1 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte CHF 3'000.–des fraglichen Darlehens der D. AG zurückzahlte, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Privatklägerin 1 ein Interesse hatte, insoweit falsch auszusagen. 1.1.4.2.3.2. Die Privatklägerin 1 gab im Rahmen der Befragung vom 4. August 2011 zu Protokoll, dass sie Mitte September 2005 begonnen habe, bei der D. AG zu arbeiten. Sie sei anfänglich nur für die Bestellungen, Kundenberatung und Auslieferungen zuständig gewesen. Ab zirka Mitte 2008 sei sie zusätzlich für die Verbuchung der Ein- und Auszahlungen zuständig gewesen. E. sei in der Buchhaltung ihre Vorgängerin und auch Buchhalterin gewesen (act. 20.01.010). Der Privatkläger 2 sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass das Blatt des Buchungsjournals für die Zeit vom 18. bis 25. Juli 2008 (act. 22.51.001), in welchem die streitbetroffene Bareinlage des Beschuldigen von CHF 20'000.– vom 24. Juli 2008 enthalten sei, von E. erstellt worden sei (act. 245). Bei der vorinstanzlichen Einvernahme vom 31. Mai 2012 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass sie die Buchhaltung gemacht habe, als E. nicht mehr da gewesen sei (act. 249). Der Beschuldigte gab sodann bei der Befragung vom 16. Juni 2011 zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 als Nachfolgerin von E. die Buchführung bei der D. AG übernommen habe (act. 20.01.002). Aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin 1, dass E. bis Mitte Juli 2008 die Buchhaltung besorgte, der Aussage des Privatklägers 2, dass E. das Buchungsjournal vom 18. bis 25. Juli 2008 führte, gemäss der Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 die Nachfolgerin von E. war sowie dem Umstand, dass E. gemäss ihrem Lohnausweis bis Ende Juli 2008 bei der D. AG angestellt war, muss gefolgert werden, dass E. zumindest bis zum 25. Juli 2008 die Buchhaltung bei der D. AG führte. Aufgrund dessen und da die Privatklägerin 1 keine Buchhaltungsarbeiten verrichtete, solange E. die Buchhaltung bei der D. AG führte, muss angenommen werden, dass die Privatklägerin 1 frühestens ab dem 26. Juli 2008 bei der D. AG Buchhaltungsarbeiten tätigte. Weil für die Geschäftsjahre ab 2008 keine Jahresabschlüsse aufgefunden werden konnten, muss darauf abgestellt werden, dass die Privatklägerin 1 für diese Zeit keine Jahresabschlüsse erstellte. Dies muss vorliegend umso mehr angenommen werden, als der Beschuldigte diesen Umstand in seiner Berufungsantwort einräumte. Weil bei der D. AG für die Zeit ab August 2008 kein Buchungsjournal aufgefunden werden konnte, muss davon ausgegangen werden, dass ein solches für diese Zeit nicht mehr geführt wurde. Zudem steht fest, dass ein Buchungsjournal auch nicht aufbewahrt wurde. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass bei der D. AG bis November 2009 ein Lohnjournal geführt und aufbewahrt wurde. Anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2011 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte ein WIR-Darlehen von CHF 20'000.– für seinen Sohn benötigt habe. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Der Beschuldigte habe dieses Geld nie zurückbezahlt (act. 20.01.012). Da vorliegend nicht feststeht, wann dieser Darlehensbetrag ausbezahlt worden sein soll, kann es nicht als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin 1 mit der Aussage, diese CHF 20'000.– seien nicht mehr zurückbezahlt worden, auf die streitbetroffene Bareinlage bezog. Demzufolge kann daraus nicht geschlossen werden, sie habe unrichtigerweise die Rückzahlung des einschlägigen Darlehensbetrags ausgeschlossen. Ausserdem wurde die Privatklägerin 1 bei der Befragung vom 4. August 2011 gebeten, Angaben zur Überweisung vom 15. November 2007 über CHF 24'000.– zu machen. Sie sagte daraufhin, dass ihr diese Bezüge nicht bekannt gewesen seien, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht für das Hauptbuch zuständig gewesen sei. E. habe damals diese WIR-Bezüge verbucht. Der Beschuldigte habe diese WIR-Bezüge nicht zurückbezahlt. Dies wisse sie, da sie nie einen Kontoeingang des Beschuldigten gesehen habe (act. 20.01.012). Vorliegend ist zu ermitteln, was die Privatklägerin 1 mit dieser Aussage meinte. Dabei dürfen nicht einzelne Worte oder Satzteile isoliert betrachtet werden; vielmehr ist nach Treu und Glauben aufgrund der gesamten Aussage zu ermitteln, was die Privatklägerin 1 damit zum Ausdruck bringen wollte. Weil die Privatklägerin 1 bei der Befragung vom 4. August 2011 ausdrücklich mitteilte, dass sie erst nach dem Rücktritt von E. das Hauptbuch der D. AG geführt habe und sie gemäss ihrer Aussage eine Rückzahlung der CHF 24'000.– als ausgeschlossen erachte, weil sie keine solche im Kontobuch gesehen habe, ist anzunehmen, dass sie mit dieser Aussage bloss mitteilen wollte, dass sie eine Rückzahlung dieser CHF 24'000.– ab der Zeit, als sie bei der D. AG Buchhaltungsarbeiten tätigte, für ausgeschlossen hielt. Im Weiteren wurde der Privatklägerin 1 bei dieser Einvernahme vorgehalten, dass sie sage, der Beschuldigte habe diese CHF 24'000.– nicht zurückbezahlt. Gemäss der Buchhaltung habe der Beschuldigte diesen Betrag jedoch sehr wohl zurückbezahlt. Daraufhin führte sie aus, dass dazu vielleicht E. etwas sagen könne. Bezüglich der späteren WIR-Bezüge des Beschuldigten könne sie mit Bestimmtheit sagen, dass es keine Rückzahlungen des Beschuldigten gegeben habe (act. 20.01.013). Mit dieser Aussage schloss die Privatklägerin 1 nicht aus, dass der Beschuldigte in einer früheren Zeit Darlehensrückzahlungen leistete. Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Bareinlage vom 24. Juli 2008 über CHF 20'000.– leistete. Ferner hielt der Verteidiger des Beschuldigten der Privatklägerin 1 bei der vorinstanzlichen Befragung vor, dass im Buchungsjournal der D. AG am 24. Juli 2007 unter der Bezeichnung "C. Bareinlage" CHF 20'000.– gebucht worden seien (act. 22.51.001). Die Privatklägerin 1 gab daraufhin zur Antwort, dass dies wohl gewesen sei, um eine Rechnung zu bezahlen; da habe er sicher Bargeld gebracht. An weitere Vorfälle könne sie sich nicht erinnern (act. 249). Dass die Privatklägerin 1 diese Bareinlage nicht von sich aus erwähnte, kann nicht als Indiz gegen ihre Glaubwürdigkeit betrachtet werden. Denn weil sie zur Zeit der Verbuchung dieser Bareinlage nicht mit Buchführungsarbeiten bei der D. AG beschäftigt war, ist es verständlich, dass sie davon keine Kenntnis hatte. Demzufolge kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 diese Bareinlage über CHF 20'000.– nicht von sich aus erwähnte, entgegen der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 sich noch an weitere Rückzahlungen seitens des Beschuldigten erinnern könnte, wenn sie mit konkreten Vorfällen konfrontiert würde. Der Privatkläger 2 gab bei der vorinstanzlichen Befragung zu Protokoll, er wisse nicht, ob das fragliche Geld zurückgeflossen sei (act. 243). Da kein Grund zur Annahme besteht, dass der Privatkläger 2 etwas mit dieser Zahlung zu tun hatte, ist davon auszugehen, dass er über die streitbetroffene Zahlung nicht im Bild war. In Anbetracht dessen kann aus dem Umstand, dass der Privatkläger 2 keine Kenntnisse der fraglichen Zahlung hatte, entgegen dem Vorbringen der Privatkläger in der Berufungserklärung nicht geschlossen werden, dass diese nicht effektiv erfolgte. Da die Bareinlage von CHF 20'000.– am 24. Juli 2007 im Buchungsjournal der D. AG aufgeführt wurde, muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Bareinlage tatsächlich erbrachte. Weil das WIR-Darlehen die einzige Schuld des Beschuldigten gegenüber der D. AG war, ist davon auszugehen, dass er mit dieser Bareinlage indirekt das streitbetroffene Darlehen im Umfang von CHF 20'000.– zurückzahlte. 1.1.4.2.3.3 Die Privatklägerin 1 antwortete auf den von der Vorinstanz angeführten Vorhalt, dass der Beschuldigte Rückzahlungen getätigt habe (act. 20.01.013), dazu könne sie nichts sagen. Daraus lässt sich nichts ableiten, das gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 spricht. Weil es sich beim fraglichen Vorhalt um im Jahr 2007 erfolgte Darlehensauszahlungen und Rückzahlungen handelte sowie da die Privatklägerin 1 zu dieser Zeit nicht mit Buchhaltungsaufgaben bei der D. AG betraut war, muss angenommen, dass sie in der Tat nichts von diesen Zahlungsvorgängen wusste. Deshalb kann der Umstand, dass sie mitteilte, sie könne diesbezüglich keine Auskunft erteilen, nicht als Indiz gegen ihre Glaubwürdigkeit verwendet werden. 1.1.4.2.3.4 Die Ausführung der Vorinstanz, dass das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation nicht bedeute, dass der Beschuldigte keine Rückzahlungen leistete, trifft zwar zu. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe die behaupteten Rückzahlungen in positiver Weise erbracht. Davon darf nur dann ausgegangen werden, wenn zumindest gewisse Indizien dies nahelegen. Die Vorinstanz nimmt an, aus dem Umstand, dass der Beschuldigte frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen habe, müsse "in dubio pro reo" gefolgert werden, dass er weitere Darlehenrückzahlungen erbracht habe. Die Vorinstanz legte jedoch nicht dar, worauf ihre Annahme, der Beschuldigte habe frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen, gründet. Vielmehr ist zu beachten, dass der Beschuldigte der D. AG aufgrund des WIR-Darlehens per 31. Dezember 2007 CHF 71'672.95 schuldete und dieses Darlehen per 4./6. Februar 2008 um CHF 40'000.– aufgestockt wurde. Die Darlehensschuld per 6. Februar 2008 betrug somit CHF 111'672.95. Am 24. Juli 2008 wurde das Darlehen durch eine Bareinlage des Beschuldigten von CHF 20'000.– in die D. AG indirekt amortisiert. Weil der Beschuldigte damit bloss einen Bruchteil dieses Darlehens abzahlte und dies erst noch über viereinhalb Monaten nach dem letzten Bezug eines Darlehensbetrags tat, kann vorliegend jedenfalls für die Zeit ab dem 31. Dezember 2007 nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe seine Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen. 1.1.4.2.3.5 Der Beschuldigte stellte bei der Befragung vom 23. Juni 2011 die Einreichung von Aufstellungen über Zahlungen zugunsten der D. AG in Aussicht (act. 20.01.007). Die Staatsanwaltschaft forderte ihn alsdann am 1. Juli 2011 ausdrücklich auf, die anlässlich der vorerwähnten Befragung genannten entlastenden Beweismittel einzureichen (act. 01.02.015 f.). Die vom Beschuldigten daraufhin offerierten Unterlagen enthielten jedoch keinerlei entlastenden Momente (act. 01.02.031). Dass der Beschuldigte keine solche entlastenden Unterlagen einreichte, bildet grundsätzlich ein Indiz dafür, dass er keine über die bereits anerkannten hinausgehenden Rückzahlungen erbrachte ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 89 N 231). Dies zumal der Beschuldigte als langjähriger Geschäftsmann sich bewusst gewesen sein musste, dass er sich bei der Rückzahlung eines Darlehensbetrags eine Quittung ausstellen lassen und aufbewahren musste. Der Beschuldigte zeigte auch nicht konkret und nachvollziehbar auf, dass er entsprechende eigene Mittel zugunsten der D. AG gebrauchte. So hätte er etwa durch entsprechende Bankkontoauszüge darlegen können, dass er Bargeld bezog, und er hätte angeben können, was er damit für die D. AG bezahlte. Dies machte er indessen nicht einmal ansatzweise. Dass der Beschuldigte vorliegend die behaupteten Rückzahlungen nicht konkret und nachvollziebar anführte, spricht dafür, dass er diese nicht vornahm. Überdies ist zu beachten, dass er anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2011 auf Vorhalt der WIR-Darlehensbezüge zulasten der D. AG vom 15. November 2007 über insgesamt CHF 24'000.–, vom 4. und 6. Februar 2008 über insgesamt CHF 40'000.–, vom 12. September 2008 über CHF 60'000.–, vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– und vom 25. Januar 2010 über CHF 15'500.– selbst geltend machte, bloss CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– zurückbezahlt zu haben (act. 20.01.004). Dies bildet einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass er über die bereits anerkannten Rückzahlungen hinaus der D. AG nichts zurückzahlte. 1.1.4.2.3.6 Der Beschuldigte brachte vor, es sei ihm die Rückzahlung des Barüberbrückungskredits vom 7. Februar 2008 über CHF 10'000.– als eine von ihm geleistete Rückzahlung anzurechnen. Bei der D. AG wurden am 22. April 2008 CHF 10'000.– vom Konto 20500 "Darlehen WIR Bank" an das Konto 20505 mit dem Buchungstext "UB Barüberbrückungskredit" gebucht (act. 22.51.026). Da die Buchhaltung für das Jahr 2008 unvollständig geführt wurde, lässt sich vorliegend nicht erstellen, um was es sich beim Konto 20505 handelte. Feststeht, dass durch die fragliche Buchung nicht das streitbetroffene Darlehen WIR-Checks C. (Konto 10601) reduziert wurde. Da aus der vorgenannten Buchung nichts entnommen werden kann, dass der Beschuldigte der D. AG eine Rückzahlung von CHF 10'000.– des streitbetroffenen Darlehens leistete, kann dem Beschuldigten per 7. Februar 2008 keine Rückzahlung von CHF 10'000.– an das fragliche Darlehen angerechnet werden. 1.1.4.2.3.7 Die F. -Bank O. stellte der D. AG am 30. Mai 2008 einen Kontokorrentkredit von CHF 60'000.– zur Verfügung (act. 22.80.011 ff.). Zur Sicherstellung übereignete der Beschuldigte der F. -Bank O. drei auf der Parzelle Nr. 7 im Grundbuch O. lastende Schuldbriefe und einen auf der Parzelle Nr. 5 im Grundbuch O. lastenden Schuldbrief (act. 22.80.014 ff.). Weil vorliegend weder aufgrund von schriftlichen Dokumenten noch sonstwie ersichtlich ist, dass der Beschuldigte diese Sicherheit à fond perdu leistete noch, dass er auf jeden Regress gegenüber der D. AG verzichtete, stand ihm bei der Verwertung des Pfands durch die F. -Bank O. analog zu Art. 110 Ziff. 1 OR ein Anspruch auf Subrogation zu (BGE 108 II 188). Da der Beschuldigte im Umfang einer Inanspruchnahme dieser Sicherheit eine eigene Forderung gegenüber der D. AG auf Rückzahlung des beanspruchten Betrags erlangte, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er eigene Mittel in die D. AG einbrachte. Zu beachten ist jedoch, dass weil die D. AG, wie sich aus E. I.2.1. ergibt, Mitte Mai 2008 in die Überschuldung geriet und diese sich bis zur Konkurseröffnung erheblich vergrösserte, eine solche Rückzahlungsforderung des Beschuldigten von Anfang an kaum werthaltig war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die fraglichen Sicherheiten nur bis zur Höhe des von der D. AG von der F. -Bank bezogenen Kontokorrentkredits beansprucht werden konnten. Die F. -Bank O. nahm letztlich diese Sicherheiten im Umfang von CHF 55'375.11 in Anspruch (act. 41.20.007). Weil bereits vor der Konkurseröffnung die F. -Bank O. die besagten Sicherheiten beanspruchen konnte und der Anspruch des Beschuldigten auf Rückforderung dieses Gelds von der D. AG von Anfang an praktisch wertlos war, ist der vorgenannte Schadensbetrag von CHF 55'375.11 dem Beschuldigten als Darlehensrückzahlung anzurechnen. Angemerkt sei, dass die Staatsanwaltschaft diese CHF 55'375.11 in der Anklage von dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Schadensbetrag abzog. 1.1.4.2.3.8 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2008 CHF 20'000.–, im Jahr 2009 CHF 3'000.–, am 22. Januar 2010 CHF 5'046.–, am 22. Juni 2010 CHF 6'170.95 und durch die Inanspruchnahme der Sicherheiten durch die F. -Bank O. CHF 55'375.11 zurückzahlte. Angemerkt sei, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Privatklägerin 1 als unglaubwürdig erschiene, nicht einfach den Behauptungen des Beschuldigten Glauben geschenkt werden könnte, dass das ganze Darlehen zurückbezahlt worden sei. Dies dürfte nur angenommen werden, falls Indizien eine solche Annahme gebieten würden. Weil, wie bereits dargelegt, keine solchen Anhaltspunkte bestehen, könnte im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte über die vorgenannten Beträge hinaus Darlehensrückzahlungen erbrachte. 1.1.5 Darlehensbestand bei Konkurseröffnung Aufgrund all dessen berechnet sich der Darlehenssaldo beim Konkurs am 2. August 2010 wie folgt: in CHF Anfangsbestand per 1. Januar 2008 71'672.95 Bezug vom 4./6. Februar 2008 40'000.00 Bareinzahlung vom 24. Juli 2008 -20'000.00 Bezug vom 12. September 2008 60'000.00 Rückzahlung im 2009 -3'000.00 Bezug vom 4. März 2009 8'000.00 Bezug vom 25. September 2009 25'000.00 Einzahlung vom 22. Januar 2010 -5'046.00 Bezug vom 25. Januar 2010 15'500.00 Einzahlung vom 22. Juni 2010 -6'170.95 Inanspruchnahme der Sicherheiten durch F. -bank -55'375.11 Darlehensaldo per 2. August 2010 -130'580.89 1.2 Objektiver Tatbestand 1.2.1 Allgemeines Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Täter im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise Geschäftsherrn treffen. Ein Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR), wobei insoweit ein objektivierter Sorgfaltsmassstab anzulegen und ein Wissensstand anzunehmen ist, den sorgfältige Mitglieder des Verwaltungsrats bei adäquater Organisation und Berichterstattung haben müssen. Ein besonders strenger Massstab gilt, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt, bei welchem Mittel der Gesellschaft für eigene Interessen verwendet werden (BGer. 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). In diesem Fall ist der Verwaltungsrat gehalten, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der Aktiengesellschaft den Vorrang erhalten bzw. er "at arm's length" handelt ( Watter / Roth Pellanda , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 717 N 15). Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Wer sich als einziger Verwaltungsrat ein Darlehen einräumt, ohne den Bestand entsprechend zu dokumentieren, gefährdet den Rückforderungsanspruch der Gesellschaft in wesentlichem Mass. Denn es besteht das Risiko, dass dieser nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden kann, weil der einzige Verwaltungsrat sich gar nicht oder nicht mehr vollständig erinnern kann oder stirbt bzw. den Bestand ganz oder teilweise verschweigt. Durch eine fehlende adäquate Dokumentation eines Darlehens wird somit der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft massgeblich gefährdet, womit dieser an Wert verliert. Eine solche Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der Gesellschaft bedeutet für die Letztere wirtschaftlich betrachtet folgerichtig einen Vermögensschaden (BGer. 6B_199/2011, 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.1). 1.2.2 In concreto 1.2.2.1 Stellung des Beschuldigten bei der D.        AG . Als einziger Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident der D. AG oblag dem Beschuldigten die auf Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtete tatsächliche Führung der internen Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen. In diesem Rahmen hatte er auch für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen (BGer. 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5.2). Es kam ihm somit die zur Anwendung des Art. 158 StGB gehörende Stellung betreffend des Vermögens der D. AG zu. 1.2.2.2 Fehlende Dokumentation der Darlehensgewährung und Unterlassung der buchhalterischen Erfassung von Darlehensbezügen Als Verwaltungsratspräsident bzw. einziger Verwaltungsrat der D. AG war der Beschuldigte aufgrund seiner Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR sowie gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR verantwortlich für die Ausgestaltung des Rechnungswesens der D. AG, was namentlich die Schaffung einer Organisation verlangte, die eine ordnungsgemässe und zeitnahe zahlenmässige Erfassung aller Geschäftsvorgänge garantiert ( Watter / Roth Pellanda , a.a.O., Art. 716a N 16) sowie jährlich die Erstellung einer Jahresrechnung (Art. 662 Abs. 1 OR in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung [a.F.]) sicherstellt. Damit die Rückzahlung des fraglichen Darlehens in jedem Fall gewährleistet war, war der Beschuldigte aufgrund von Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gehalten, dafür zu sorgen, dass die Ausrichtung der streitbetroffenen Darlehensguthaben bei der D. AG entsprechend dokumentiert wird. Demzufolge hätte der Beschuldigte veranlassen müssen, dass ein schriftlicher Vertrag über dieses Darlehen bei der D. AG aufgesetzt wird und zumindest einmal jährlich von ihm unterzeichnete Saldobestätigungen über den Darlehensbestand erstellt sowie diese Dokumente in den Geschäftsakten abgelegt werden. Indem der Beschuldigte es unterliess, einen schriftlichen Darlehensvertrag aufzusetzen und entsprechende Saldobestätigungen zu erstellen sowie diese aufzubewahren, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D. AG. Zudem verletzte er seine Pflichten gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR, indem er nicht einschritt, als bei der D. AG ab dem Geschäftsjahr 2008 keine Jahresrechnungen mehr erstellt wurden. Da kein schriftlicher Darlehensvertrag vorhanden war und nicht zumindest jährlich vom Beschuldigten unterschriebene Saldobestätigungen erstellt wurden, war für die D. AG die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung der streitbetroffenen Darlehensbezüge in den Jahren 2008 bis 2010 von total CHF 148'500.– faktisch erheblich erschwert, zumal für die Geschäftsjahre ab 2008 keine Jahresrechnungen erstellt wurden. Der relevante Schaden liegt im Verlust der tatsächlichen Möglichkeit der D. AG, über die Forderung zu verfügen. Die mangelnde Liquidität schränkt den Wert ein. Die Forderung steht der D. AG nicht mehr jederzeit zur Verfügung, sondern nur, wenn sie ihre Ansprüche erfolgreich nachzuweisen vermag. Darin liegt eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs respektive ein Vermögensschaden für die D. AG (BGer. 6B_199/2011, 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3). Durch die mangelhafte Verbuchung und Dokumentation der fraglichen Darlehensauszahlungen ab August 2008 verursachte der Beschuldigte somit bei der D. AG einen Schaden von CHF 148'500.–. 1.2.2.3 Fehlende Absicherung des Darlehens Der Beschuldigte hatte gegenüber der D. AG per 31. Dezember 2007 eine Darlehensschuld von CHF 71'672.95. Wie in E. II.1.1.2 dargelegt, erhöhte sich diese Darlehensschuld in den Jahren 2008 bis 2010 mehrmals. Für dieses Darlehen wurden zu keiner Zeit Sicherheiten bestellt. Angesichts der erheblichen Höhe des streitbetroffenen Darlehens und des damit für die D. AG verbundenen Risikos bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners hätte von einem Dritten für das fragliche Darlehen entsprechend Sicherheiten verlangt werden müssen, um den Bestand der D. AG durch das Darlehen nicht zu gefährden. Indem sich der Beschuldigte ab dem Jahr 2008 die betreffenden Darlehenserhöhungen ohne jegliche Sicherheiten gewährte, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D. AG. Gegen den Beschuldigten wurden vom 18. September 2009 bis zum 5. Juli 2011 sechs Betreibungen über CHF 541'269.55 erhoben (act. 01.01.012). Dies spricht dafür, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit in einem Liquiditätsengpass befand. Angesichts dessen wäre der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident bzw. einziger Verwaltungsrat der D. AG gehalten gewesen, dafür zu sorgen, dass ab dem 18. September 2009 für die bereits bezogene Darlehenssumme sowie die ab dieser Zeit zusätzlich bezogenen Darlehensbeträge der D. AG entsprechende Sicherheiten errichtet werden. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D. AG. Als gegen den Beschuldigten in der vorgenannten Zeit Betreibungen angehoben wurden, bestand für die D. AG ein erhebliches Risiko, dass sie dieses Darlehen vom Beschuldigten zur gegebenen Zeit nicht mehr vollständig zurückfordern konnte. Dieses hätte deshalb nach Art. 669 Abs. 1 OR a.F. teilweise abgeschrieben werden müssen. Die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete für die D. AG nicht nur eine Gefährdung des Vermögens im Umfang des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (BGE 122 IV 279 E. 2a S. 281). 1.3 Subjektiver Tatbestand 1.3.1 Allgemeines In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz voraus, wobei Eventualdolus genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet (BGer. 6S.430/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1). 1.3.2 In concreto 1.3.2.1 Fehlende Dokumentation der Darlehensgewährung und Unterlassung der buchhalterischen Erfassung von Darlehensbezügen Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident bei der D. AG. Es ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund dieser leitenden Stellung mit seinen Aufgaben auseinandersetzte und seine Vermögensfürsorgepflichten kannte, zumal er langjähriger Geschäftsmann mit grossem Erfahrungsschatz war. Es musste ihm klar gewesen sein, dass mangels Erstellung eines schriftlichen Darlehensvertrags sowie infolge Fehlens von zumindest jährlich von ihm unterzeichneten Saldobestätigungen über den Darlehensbestand die Geltendmachung des Darlehensanspruchs für die D. AG faktisch erschwert wurde. Auch musste ihm bewusst gewesen sein, dass durch die Unterlassung der Errichtung von Jahresrechnungen ab dem Jahr 2008 die Einforderung des ausstehenden Darlehens zusätzlich erschwert wurde. Zugleich musste er gewusst haben, dass er, indem er nicht für eine Verbuchung der Darlehensbezüge und eine entsprechende Dokumentation des Darlehens sorgte, den Rückzahlungsanspruch der D. AG gefährdete und damit insoweit zumindest deren Schädigung in Kauf nahm. 1.3.2.2 Fehlende Absicherung des Darlehens Dem Beschuldigten war als langjähriger Geschäftsmann bewusst, dass die Gewährung des fraglichen Darlehens in erheblicher Höhe an ihn, ohne Bestellung von Sicherheiten, ein erhebliches Risiko für die D. AG darstellte. Zudem musste ihm klar gewesen sein, dass er in der Zeit, als er betrieben wurde und seine Zahlungsfähigkeit offenkundig in Frage stand, für die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten des streitbetroffenen Darlehens hätte sorgen müssen, um den Rückzahlungsanspruch der D. AG zur gegebenen Zeit zu sichern. Es musste ihm deshalb bewusst gewesen sein, dass er durch das Unterlassen einer Absicherung des Darlehens, insbesondere als er selbst in Zahlungsschwierigkeiten geriet, den Anspruch der D. AG auf Rückzahlung des Darlehens massiv gefährdete. Indem er es unterliess, für die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten zu sorgen, nahm er insofern eine Schädigung der D. AG zumindest in Kauf. 1.4 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte. Weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten nicht vorwarf, in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt zu haben, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob er sich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig machte. Da er in der Zeit ab August 2008 wiederholt Darlehensbezüge tätigte, ohne diese zu dokumentieren und zu verbuchen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils einen neuen Tatentschluss fasste. Er ist deshalb wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 2. Misswirtschaft 2.1 Sachverhalt Bei der D. AG standen per 31. Dezember 2007 dem Fremdkapital von CHF 729'083.31 Aktiven von CHF 246'526.22 gegenüber, womit die Überschuldung CHF 482'557.09 betrug (act. 22.40.001 ff.). Dr. L. und N. verfügten laut der Bilanz per 31. Dezember 2007 über eine Darlehensforderung von CHF 528'539.21 gegenüber der D. AG (act. 22.40.001). Gemäss dem zwischen Dr. L. und N. einerseits und dem Beschuldigten andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag über 82 Namenaktien der D. AG vom 26./28. Dezember 2007 verzichteten Dr. L. und N. auf dieses Darlehensguthaben zugunsten der D. AG (act. 22.80.001 ff.). In Anbetracht dessen verfügte die D. AG per 31. Dezember 2007 über ein Eigenkapital von CHF 45'982.12 (CHF – 482'557.09 [bilanziertes Eigenkapital] + CHF 528'539.21 [Gewinn aus dem Darlehensverzicht von Dr. L. und N. ]). Aufgrund der Höhe des Eigenkapitals steht fest, dass das Aktienkapital von CHF 205'000.–nicht mehr als zur Hälfte gedeckt war und die D. AG eine Unterbilanz im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR aufwies. Die Guthaben der nachfolgenden Konti der D. AG entwickelten sich wie folgt: in CHF in CHF in CHF 31.12.2007 31.12.2008 31.12.2009 H. -Bank-Konto Nr. 1 935.20 4'982.38 -331.04 G,. -Konto Nr. 2. 1'548.87 3'653.73 675.95 WIR Bank Konto CHF Nr. 4 -3'811.45 -5'735.18 -5'045.99 WIR Bank Konto WIR Nr. 3 86'584.82 38'522.46 15'799.13 F. -Konto Nr. 6 -8'141.21 -52'441.31 -47'656.16 Am 2. August 2010 wurde über die D. AG der Konkurs eröffnet (act. 22.11.001). Im Konkursinventar vom 14. September 2010 wies die D. AG als einziges Aktivum ein Guthaben von CHF 264.95 auf dem Konto Nr. 2. bei der G. -Bank aus (act. 22.13.001 ff.). Dem standen gemäss dem Forderungsverzeichnis zugelassene Verbindlichkeiten von CHF 308'315.60 gegenüber (act. 22.14.035). Die D. AG war somit bei der Konkurseröffnung mit CHF 308'050.65 überschuldet. Entgegen der Vorinstanz ist die D. AG bis Ende 2009 als geschäftlich aktiv zu betrachten. Denn bei der D. AG wurde noch im November und Dezember 2009 bei der R. AG Benzin bezogen und im November und Dezember 2009 über die S. AG telefoniert. Ausserdem bestellte die D. AG im November 2009 bei der T. AG Büromaterial sowie bei der U. AG Druckerverbrauchsteile und bezog von der V. AG noch Büroartikel. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zur Eröffnung des Konkurses bestehen nach den Akten hingegen keine Hinweise darauf, dass die D. AG Handelstätigkeiten vornahm. Dass die D. AG in dieser Zeit keine Geschäfte mehr tätigte, indiziert auch, dass sie das Arbeitsverhältnis mit ihren beiden Angestellten, den Privatklägern, mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 auf den 1. April 2010 kündete und diese Massnahme auf die Einstellung ihres Geschäftsbetriebs gerichtet war. Die D. AG hatte per 31. Dezember 2009 einzig auf dem Konto bei der G. -Bank ein Guthaben von CHF 675.95 und auf dem Konto Nr. 3 ein WIR-Guthaben von CHF 15'799.13; auf den Konti bei der H. -Bank, der WIR Bank und der F. -Bank wies sie dagegen negative Kontostände auf. Da die D. AG gemäss dem Konkursinventar vom 14. September 2010 über keine solche Debitorenforderung verfügte (act. 22.13.001 ff.) und aufgrund der fehlenden Geschäftstätigkeit im Jahr 2010 nicht mehr zu neuen Debitorenforderungen gelangen konnte, muss davon ausgegangen werden, dass sie bereits per 31. Dezember 2009 keine Forderungsansprüche mehr hatte. Weil sie ausser den Guthaben auf den beiden genannten Bankkonti über kein weiteres Vermögen verfügte, steht fest, dass sie am 31. Dezember 2009 ein Vermögen von rund CHF 16'500.– hatte. Zumal auf den erwähnten Bankkontoguthaben keine stillen Reserven bestehen konnten, ist davon auszugehen, dass der Fortführungs- und Liquidationswert ihrer Aktiven per 31. Dezember 2009 nicht höher als deren Buchwert war und somit rund CHF 16'500.– betrug. Im Kollokationsplan für die D. AG wurden Forderungen von insgesamt CHF 308'315.60 zugelassen. Darin enthalten ist ein Betrag von rund CHF 100'000.– für im Jahr 2010 aufgelaufene Löhne der beiden Berufungskläger, Insolvenzentschädigungen der Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherungsbeiträge der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, Beiträge an die Sammelstiftung W. und Mietzinsen. Demzufolge bestanden per Ende Dezember 2009 gegen die D. AG Forderungen von rund CHF 208'000.–. Weil die D. AG per 31. Dezember 2009 Aktiven von rund CHF 16'500.– zu Fortführungs- und Liquidationswerten hatte und gegen sie Gläubigerforderungen von rund CHF 208'000.–bestanden, war sie zu diesem Zeitpunkt mit rund CHF 191'500.– und damit in einem erheblichen Mass überschuldet. Da die D. AG ab August 2008 kein Buchungsjournal mehr führte, muss ihre finanzielle Lage für die Zeit danach schätzungsweise ermittelt werden. Die D. AG wies in der Bilanz per 31. Dezember 2007 ein Eigenkapital von rund CHF 46'000.– aus. Aufgrund der in der Bilanz aufgeführten Aktiven muss davon ausgegangen werden, dass bei der D. AG keine stillen Reserven vorhanden waren. Dies zumal aufgrund der Angaben im Konkursinventar davon auszugehen ist, dass am 31. Dezember 2007 das Firmenauto bereits zehn Jahre alt und einen hohen Kilometerstand aufwies sowie das Mobiliar alt war und keinen Gantwert hatte (act. 22.13.013). Es ist demnach anzunehmen, dass das Eigenkapital der D. AG sowohl zu Buch- als auch Fortführungs- und Liquidationswerten per 31. Dezember 2007 rund CHF 46'000.– betrug. Weil ihr Eigenkapital per 31. Dezember 2009 zu Fortführungs- und Liquidationswerten rund minus CHF 191'500.– betrug, folgt, dass sich ihr Eigenkapital pro Jahr um CHF 118'750.– verminderte. Daraus ergibt sich, dass sie Mitte Mai 2008 in die Überschuldung geriet und bei einem Eigenkapital per 31. Dezember 2008 von minus CHF 72'750.–(CHF 46'000.– [Eigenkapital per 31. Dezember 2007] – CHF 118'750.– [jährliche Verminderung des Eigenkapitals]) erheblich überschuldet war. 2.2 Objektiver Tatbestand 2.2.1 Allgemeines Den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB muss die Überschuldung des Schuldners oder seine Zahlungsunfähigkeit bewirkt haben. Es ist nicht notwendig, dass die dem Täter vorgeworfenen Handlungen alleine zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führten. Es genügt, dass die Bankrotthandlung kausal für die Entstehung der Überschuldung oder deren Verschlimmerung oder des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit war, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, ein solches Ergebnis zu bewirken. Der Begriff der Überschuldung ergibt sich aus Art. 725 Abs. 2 OR, der auf dem Konkurs unterliegende Schuldner Anwendung findet. Danach liegt eine solche vor, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungsnoch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (BGer. 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner unfähig ist, aus einem nicht nur vorübergehenden Mangel an liquiden Zahlungs-mitteln fällige Geldschulden zu begleichen ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 19). Der Tatbestand der Misswirtschaft kann nur vom Schuldner selber oder von einem der in der Haftungsregel von Art. 29 lit. a StGB genannten Organ erfüllt werden (BGer. 6P.29/2007, 6S.71/2007 vom 27. April 2007 E. 9.1). 2.2.2 In concreto Über die D. AG wurde am 2. August 2010 der Konkurs eröffnet (act. 22.11.001). Diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte ab 26. Juli 2007 einziger Verwaltungsrat der D. AG war, welcher die strafbegründende Schuldnereigenschaft aufweist, und die Erteilung der streitbetroffenen Handlungen in Ausübung der Funktion als Verwaltungsrat erfolgten, kommt der Beschuldigte als Täter in Frage. 2.2.2.1 Darlehensgewährungen vom 25. September 2009 und 25. Januar 2010 2.2.2.1.1. Die D. AG hatte per 31. Dezember 2008 ein Eigenkapital von rund minus CHF 72'750.–. Da sich ihr Eigenkapital jedes Jahr um CHF 118'750.– verminderte, wies sie am 25. September 2009 ein Eigenkapital von rund minus CHF 160'200.– ([– CHF 72'750.– {Eigenkapital per 31. Dezember 2008} – CHF 118'750.– {jährliche Abnahme des Eigenkapitals}] : [360 Tage x 265 Tage]) auf und war damit erheblich überschuldet. Weil somit ein hoher Betrag von Forderungen von Dritten gegen sie bestand und sie nach der Gewährung der Darlehenserhöhung vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– auf dem WIR-Bankkonto Nr. 3 lediglich noch über ein WIR-Guthaben von CHF 11'794.20 (act. 22.62.005), auf dem H.

- Bankkonto Nr. 1. über CHF 1'096.99, auf dem Konto bei der G. -Bank Nr. 2. über CHF 840.58 verfügte und auf dem WIR-Bankkonto Nr. 4 einen Saldo von minus CHF 5'925.69 (act. 40.15.007) sowie auf dem F. -Bankkonto Nr. 6 einen Saldo von minus CHF 52'207.43 hatte, ist anzunehmen, dass sie zu wenig Mittel hatte, um fällige Forderungen zu bezahlen, weshalb sie zum fraglichen Zeitpunkt als zahlungsunfähig betrachtet werden muss. Dies indiziert zudem der Umstand, dass gegen sie zwischen dem 24. Juni 2009 und dem 1. Februar 2010 acht Betreibungen über CHF 94'708.20 angehoben und bloss ein untergeordneter Betrag der in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt wurde (act. 22.17.001). Überdies spricht für die Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt vom 25. September 2009, dass gemäss dem Kollokationsplan unter anderem eine Rechnung der X. AG vom 4. Juni 2009 und eine solche vom 15. Juli 2009 zuzüglich Zins und Betreibungskosten von insgesamt CHF 10'254.05, diverse Sammelrechnungen der I. vom 15. Dezember 2008 bis zum 25. Januar 2010 gemäss Kontoauszug per 31. Juli 2010 zuzüglich Zins über total CHF 60'211.– sowie diverse Rechnungen der J. vom 31. August 2008 bis zum 21. Oktober 2009 gemäss Kontoauszug per 8. Dezember 2009 zuzüglich Zins über insgesamt CHF 50'448.10 unbezahlt blieben (act. 22.14.025 ff.). 2.2.2.1.2. Weil die D. AG per Ende 2009 erheblich überschuldet war, sich die Lage in der Zeit bis zum 25. Januar 2010 durch auflaufende Unkosten verschlechterte, sie nach der Gewährung der Darlehenserhöhung vom 25. Januar 2010 auf dem WIR-Bankkonto Nr. 3 nur noch über ein WIR-Guthaben von CHF 53.13 (act. 40.10.022), auf dem H. -Bankkonto Nr. 1. über CHF 853.31, auf dem Konto bei der G. -Bank Nr. 2. über CHF 301.05 und auf dem WIR Bankkonto Nr. 4 über CHF 0.01 (act. 40.15.009) verfügte sowie auf dem F. -Bankkonto Nr. 6 einen Saldo von minus CHF 47'202.36 (act. 41.10.001) hatte, muss davon ausgegangen werden, dass sie zu wenig Mittel hatte, um fällige Forderungen zu bezahlen, weshalb sie zum fraglichen Zeitpunkt als zahlungsunfähig zu betrachten ist. Dafür spricht auch, dass sie im Jahr 2010 angefallene Löhne der beiden Berufungskläger, Sozialversicherungsbeiträge der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, Beiträge an die Sammelstiftung W. und Mietzinsen sowie die bereits in E. II.2.2.2.1.1 genannten Rechnungen nicht mehr bezahlte. 2.2.2.1.3 Indem der Beschuldigte das fragliche Darlehen an sich per 25. September 2009 um CHF 25'000.– und per 25. Januar 2010 um CHF 15'500.– erhöhte, entzog er der D. AG Zahlungsmittel. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die D. AG das dem Beschuldigten gewährte Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückfordern hätte können. Denn zum einen war die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten in der fraglichen Zeit nachgewiesenermassen schlecht. So wurden gegen ihn vom 18. September 2009 bis zum 5. Juli 2011 sechs Betreibungen über CHF 541'269.55 angehoben (act. 01.01.005). Zum anderen wurde die Ausrichtung dieses Darlehensbetrags bei der D. AG weder buchhalterisch noch durch entsprechende Belege, wie etwa durch einen schriftlichen Darlehensvertrag und eine jährliche Saldobestätigung, dokumentiert, weshalb keinesfalls gewährleistet war, dass die D. AG ihren Rückforderungsanspruch auch beweisen und damit durchsetzen konnte. Dies muss vorliegend umso mehr angenommen werden, als der Beschuldigte per 1. Februar 2010 aus dem Verwaltungsrat zurücktrat und danach niemand mehr für die D. AG tätig war, der überhaupt Kenntnis vom fraglichen Darlehen hatte. Weil das Darlehen auch nicht abgesichert wurde, konnte die D. AG keinerlei Sicherheiten beanspruchen, um den Darlehensbetrag erhältlich zu machen. Unter all diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Ausrichtung des Darlehensbetrags von CHF 25'000.– und von CHF 15'000.– die Zahlungsfähigkeit der D. AG verminderte. Weil die D. AG nach der Gewährung dieser beiden Darlehen zahlungsunfähig wurde, muss angenommen werden, dass der Beschuldigte durch die Darlehensgewährung vom 25. September 2009 dazu beitrug, die Zahlungsunfähigkeit der D. AG hervorzurufen oder zu vergrössern sowie durch die Darlehensgewährung vom 25. Januar 2010 einen Beitrag daran leistete, die Zahlungsunfähigkeit der D. AG zu erhöhen. Die Gewährung der beiden fraglichen Darlehenserhöhungen ohne entsprechende Dokumentation und Verbuchung sowie Absicherung stellt eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. 2.2.2.2 Unterlassen der Buchführung 2.2.2.2.1. Aufgrund von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie Art. 717 Abs. 1 OR hätte der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der D. AG allein für die ordentliche Rechnungslegung nach Art. 957 ff. i.V.m. Art. 662a ff. OR a.F. sorgen müssen. Dies hätte verlangt, dass er innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs die Erstellung einer Jahresrechnung vornimmt oder veranlasst (Art. 662 OR a.F.; Art. 699 Abs. 2 OR a.F.). Der Beschuldigte unterliess es indessen dafür zu sorgen, dass ab dem Geschäftsjahr 2008 Jahresrechnungen erstellt wurden. Wäre die Jahresrechnung 2008 bis Ende Juni 2009 erstellt worden, hätte die Revisionsstelle erkennen können, dass die D. AG im Jahr 2008 in die Überschuldung geriet und hätte bei einer Unterlassung durch den Beschuldigten laut Art. 728c Abs. 3 OR eine Überschuldungsanzeige einreichen müssen. Aufgrund einer solchen Meldung hätten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR entsprechende Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden können mit der Folge, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen hätten wirken können oder die Gesellschaft liquidiert worden wäre. Indem der Beschuldigte seiner Pflicht, für die Erstellung der Jahresrechnung 2008 zu sorgen, nicht nachkam, trug er wesentlich dazu bei, dass die in Art. 725 OR vorgesehenen Massnahmen, um eine weitere Überschuldung der Gesellschaft bzw. eine Verschlimmerung der Lage zu verhindern, nicht vorgenommen werden konnten. Sein Verhalten war somit kausal bzw. mindestens mitkausal für die Verschlimmerung der Überschuldung der D. AG. Die Unterlassung des Beschuldigten ab dem Geschäftsjahr 2008, für eine Erstellung der Jahresrechnungen zu sorgen, stellt ebenfalls eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 41). 2.2.2.2.2. Der vom Beschuldigten durch diese Konkursverschleppung zu verantwortende Schaden entspricht der Differenz zwischen der tatsächlich bei der D. AG im Konkurs eingetretenen Überschuldung und jenem, der entstanden wäre, wenn die fraglichen Jahresrechnungen ordnungsgemäss erstellt und dadurch rechtzeitig die Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR eingeleitet worden wären (BGer. 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2). Wie bereits in E. I.2.1 erwähnt, war die D. AG im Zeitpunkt des Konkurses mit CHF 308'050.65 überschuldet. Wäre die Buchführungspflicht nicht durch die unterlassene Erstellung der Jahresrechnung 2008 verletzt worden, ist davon auszugehen, dass die Revisionsstelle spätestens Ende Juni 2009 von der fraglichen Jahresrechnung Kenntnis genommen hätte und spätestens anfangs Juli 2009, d.h. am 10. Juli 2009, eine Überschuldungsanzeige eingereicht hätte mit der Folge, dass die D. AG entweder saniert oder liquidiert worden wäre. Am 10. Juli 2009 hatte die D. AG ein Eigenkapital von rund minus CHF 135'400.– (– CHF 72'750.– [Eigenkapital per 31.12.2008] – CHF 118'750.– [jährlich Abnahme des Eigenkapitals]: 360 Tage x 190 Tage). Bei einer Liquidation hätte die D. AG die Löhne und die Mietzinsen noch bis zum nächsten Kündigungstermin bezahlen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die D. AG für die Privatklägerin 1 bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist den laufenden Monatslohn plus zwei weitere Monatslöhne von jeweils CHF 2'910.–, für den Privatkläger 2 bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist den laufenden Monatslohn plus sechs weitere Monatslöhne von je CHF 5'800.– und bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Mietzinsen von je rund CHF 1'250.–(CHF 14'864.15 [Jahresmietkosten gemäss Jahresrechnung 2007 : 12 Monate, act. 22.40.004) für den laufenden Monat und drei weitere Monate, insgesamt somit CHF 54'330.–, hätte bezahlen müssen. Wenn die gesetzlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR spätestens per 10. Juli 2009 eingeleitet worden wären, hätte demnach bei einer daraufhin unmittelbar erfolgten Liquidation der D. AG der Verlust insgesamt CHF 189'730.– (CHF 135'400.–[Verlust per 10. Juli 2009] + CHF 54'330.– [weiterlaufende Lohn- und Mietkosten]) ausgemacht. Zudem muss angenommen werden, dass in geringem Ausmass noch andere Verpflichtungen, wie zum Beispiel das Telefonabonnement, nicht sofort beendet hätten werden können und entsprechende Kosten aufgelaufen wären. Der Beschuldigte hat dafür einzustehen, dass nicht ein solcher Verlust, sondern der beim Konkurs am 2. August 2010 entstandene Verlust von CHF 308'050.65 entstand. Demzufolge muss ihm vorgeworfen werden, durch die Vernachlässigung der Buchführungspflichten bei der D. AG kausal bzw. zumindest mitkausal für einen Verlust in der Grössenordnung von CHF 115'000.– verantwortlich zu sein. 2.2.2.3 Fehlen einer Revisionsstelle Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 trat die K. AG als Revisionsstelle der D. AG per sofort zurück (act. 82.01.11). Da die D. AG nicht gemäss Art. 727a Abs. 2 OR auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) verzichtete, hätte der Beschuldigte nach dem Rücktritt der Revisionsstelle aufgrund von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR und Art. 717 Abs. 1 OR unverzüglich die nötigen Schritte zur Neubestellung einer Revisionsstelle einleiten müssen. Durch die Vernachlässigung der Pflicht, für die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu sorgen, trug der Beschuldigte wesentlich dazu bei, dass die in Art. 725 OR vorgesehenen Mechanismen nicht greifen konnten, um eine weitere Überschuldung der Gesellschaft bzw. eine Verschlimmerung der Lage zu verhindern. Sein Verhalten war somit kausal bzw. wenigstens mitkausal für die Verschlimmerung der Überschuldung der D. AG. Hätte er nämlich nach dem Rücktritt der K. AG unmittelbar für die Bestellung einer anderen Revisionsstelle gesorgt, hätte eine solche bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Überschuldung der D. AG erkennen und bei einer Unterlassung einer Überschuldungsanzeige durch ihn gemäss Art. 728c Abs. 3 OR selbst eine Mitteilung nach Art. 725 OR einreichen müssen. Aufgrund einer solchen Meldung hätten entsprechende Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden können mit der Folge, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen gewirkt hätten, oder die Gesellschaft liquidiert worden wäre. Die Unterlassung des Beschuldigten, nach dem Rücktritt der K. AG für die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu sorgen, stellt wiederum eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 41). 2.2.2.4 Fehlen eines Verwaltungsrats Das Gesetz sieht keine Massnahmen vor, um zu verhindern, dass einer Gesellschaft der Verwaltungsrat fehlt. Für diesen Fall sieht es lediglich die Klage auf Auflösung der Gesellschaft vor ( Forstmoser / Meier - Hayoz / Nobel , Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 55 N 118 f.). Demzufolge musste der Beschuldigte in seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der D. AG nicht dafür besorgt sein, dass ein Verwaltungsrat bestellt wird. Insoweit kann ihm deshalb keine Pflichtverletzung als Verwaltungsratspräsident vorgeworfen werden. 2.2.2.5 Fehlende Überschuldungsanzeige durch den Beschuldigten Weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten lediglich vorwarf, er habe es am 1. Februar 2010 unterlassen, eine Überschuldungsanzeige einzureichen, kann vorliegend nicht geprüft werden, ob ihm die Nichteinreichung einer Überschuldungsanzeige bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Last zu legen wäre. Aufgrund der Überschuldung der D. AG hätte der Beschuldigte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR am 1. Februar 2010 eine Zwischenbilanz erstellen, diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen und den Richter benachrichtigen müssen. Hätte der Beschuldigte die Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR eingeleitet, wären unverzüglich Sanierungsmassnahmen ergriffen worden, oder die Gesellschaft hätte liquidiert werden müssen. Da er die fraglichen Massnahmen am 1. Februar 2010 nicht veranlasste, liefen insbesondere auf den in Betreibung gesetzten Forderungen Verzugszinsen auf, womit sich die Überschuldung vergrösserte. Die Unterlassung des Beschuldigten, am 1. Februar 2010 eine Überschuldungsanzeige einzureichen, stellt demzufolge eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 40). 2.3 Subjektiver Tatbestand 2.3.1 Allgemeines Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGer. 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3). 2.3.2 In concreto Bei der Befragung vom 16. Juni 2011 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die finanziellen Probleme bereits vor zehn Jahren begonnen hätten. Auf den Vorhalt, dass in den Verwaltungsratsprotokollen vom 18. März 2007, vom 25. Juni 2007 und vom 29. August 2007 von "Wir sind immer blank", "Abzahlungsvorschlag", "mangelndem Umsatz" und "eventuellem Konkurs" die Rede gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er dies wisse und dies so gewesen sei (act. 20.01.003). Ausserdem hielt die Revisionsstelle in ihrem Revisionsbericht für das Jahr 2007 vom 2. Juli 2008 insbesondere fest, dass bei einer fehlenden Besserung der Liquidität die Fortführung des Unternehmens verunmöglicht sei und eine Rechnungslegung zu Veräusserungs- bzw. Liquidationswerten erfolgen müsste. Da der Verwaltungsrat Sanierungsmassnahmen eingeleitet habe, die bereits zu greifen begonnen hätten, sei die vorliegende Jahresrechnung dennoch zu genehmigen. Der Verwaltungsrat werde im Hinblick auf die erwähnten Liquiditätsprobleme auf die Vorschriften von Art. 725 OR aufmerksam gemacht. Es wurde festgehalten, dass die Gesellschaft überschuldet sei (act. 22.40.000A). Zudem wies die Buchhalterin der D. AG, E. , den Beschuldigten im Schreiben vom 25. Januar 2008 ausdrücklich auf die prekäre finanzielle Situation der D. AG hin. Aufgrund all dessen muss dem Beschuldigten in der fraglichen Zeit als einzigen Verwaltungsrat der D. AG bekannt gewesen sein, dass sich die D. AG in einer prekären finanziellen Lage befand. 2.3.2.1 Darlehensgewährungen vom 25. September 2009 und 25. Januar 2010 Der Beschuldigte musste gewusst haben, dass er durch die fraglichen Darlehenserhöhungen vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– und vom 25. Januar 2010 über CHF 15'500.– die Zahlungsfähigkeit reduzierte. Denn er musste wissen, dass er als Darlehensnehmer aufgrund seiner eigenen finanziellen Probleme in dieser Zeit das Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückzahlen konnte, zumal dafür keine Sicherheiten bestellt wurden. Zudem musste ihm bewusst gewesen sein, dass die Rückzahlung des Darlehens gefährdet war, weil kein schriftlicher Darlehensvertrag und keine zumindest jährlich von ihm unterzeichnete Saldobestätigungen über den Darlehensbestand errichtet wurden sowie ab August 2008 die einschlägigen Darlehenserhöhungen weder im Buchungsjournal vermerkt noch der Darlehensbestand ab dem Geschäftsjahr 2008 in Jahresrechnungen ausgewiesen wurde. Weil der Beschuldigte sich die beiden Darlehenserhöhungen dennoch zulasten der D. AG gewährte, nahm er zumindest in Kauf, dass durch die Darlehenserhöhung vom 25. September 2009 die Zahlungsunfähigkeit eintrat oder sich erhöhte und durch jene vom 25. Januar 2010 sich die Zahlungsunfähigkeit vergrösserte. 2.3.2.2 Fehlende Buchführung Dem Beschuldigten musste angesichts der ihm bekannten prekären finanziellen Lage der D. AG klar gewesen sein, dass durch das Unterlassen von Jahresrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2008 insbesondere die Revisionsstelle eine Überschuldung nicht sogleich erkennen und sie deshalb bei einem Unterlassen der Überschuldungsanzeige durch ihn keine solche gestützt auf Art. 728c Abs. 3 OR vornehmen wird. Weil er trotzdem nicht für die Erstellung von Jahresrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2008 sorgte, nahm er zumindest in Kauf, dass die D. AG in eine Überschuldung geriet bzw. sich deren Überschuldung vergrösserte. 2.3.2.3 Fehlen einer Revisionsstelle Der Beschuldigte musste gewusst haben, dass indem er es unterliess, nach dem Rücktritt der K. AG die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu veranlassen, keine Überschuldungsanzeige nach Art. 728c Abs. 3 OR durch eine Revisionsstelle erfolgen wird. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass durch das Unterbleiben einer Überschuldungsanzeige entsprechende Sanierungsmassnahmen oder die Liquidation der Gesellschaft verschleppt oder verhindert werden. Weil er dennoch nicht die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle veranlasste, nahm er zumindest in Kauf, dass sich die Überschuldung der D. AG vergrösserte. 2.3.2.4 Unterlassen einer Überschuldungsanzeige durch den Beschuldigten Dem Beschuldigten musste klar gewesen sein, dass auch aufgrund der fehlenden Überschuldungsanzeige am 1. Februar 2010 die gesetzlichen Schutzmechanismen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR nicht greifen konnten. Weil er trotzdem die Einreichung einer Überschuldungsanzeige unterliess, nahm er in Kauf, dass sich die Überschuldung der D. AG vergrösserte. 2.4 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB erfüllte. Da der Beschuldigte diesen Tatbestand verwirklichte, indem er das fragliche Darlehen am 25. September 2009 und am 25. Januar 2010 erhöhte, ab dem Geschäftsjahr 2008 nicht für die Erstellung von Jahresrechnungen sorgte, nach dem Rücktritt der K. AG nicht die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle veranlasste und am 1. Februar 2010 keine Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR einreichte, ist er wegen mehrfacher Misswirtschaft schuldig zu erklären. 3. Betrügerischer Konkurs 3.1 Objektiver Tatbestand 3.1.1 Allgemeines Den objektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass rechtskräftig über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wurde ( Stratenwerth / Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2007, Art. 163 N 5). Nur der Schuldner kann grundsätzlich Täter eines betrügerischen Konkurses sein. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, kann sich jedoch aufgrund von Art. 29 lit. a StGB auch ein Verwaltungsrat des betrügerischen Konkurses schuldig machen (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.1). 3.1.2 In concreto Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim eröffnete mit Urteil vom 2. August 2010 über die D. AG den Konkurs (act. 22.11.001 f.). Weil dagegen keine Appellation erhoben wurde, erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist somit gegeben. Da der Beschuldigte ab 26. Juli 2007 einziger Verwaltungsrat der D. AG war, welche die strafbegründende Schuldnereigenschaft aufweist, und die Erteilung der streitbetroffenen Auskünfte gegenüber dem Konkursamt in Ausübung der Funktion als Verwaltungsrat erfolgten, kommt der Beschuldigte als Täter in Frage. Der Beschuldigte erwähnte bei der konkursamtlichen Einvernahme vom 9. August 2010 das ihm von der D. AG gewährte Aktionärsdarlehen in WIR nicht (act. 22.12.001 ff.) und beantwortete anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 20. September 2010 die Frage "Bestehen weitere Aktiven wie Kontoguthaben, sonstige Guthaben, Ansprüche?" wahrheitswidrig mit nein (act. 22.12.014 ff.), obwohl er bei beiden Befragungen insbesondere auf die Strafbestimmung von Art. 163 StGB aufmerksam gemacht wurde (act. 22.12.006 ff., 22.12.016). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte am 27. September 2010 mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit des konkursamtlichen Inventars, obschon er das erwähnte Aktionärsdarlehen nicht auswies (act. 22.13.001 ff.). Aufgrund all dessen und da die Höhe des fraglichen Darlehens, wie sich aus E. II.1.1.4 ergibt, mit CHF 130'580.89 zu beziffern ist, wies der Beschuldigte bei der D. AG einen um CHF 130'580.89 geringeren Vermögensbestand, als der Wirklichkeit entsprach, aus. Weil diese Mittel zur Befriedigung der ausstehenden Konkursforderungen fehlten, wurden die Gläubiger der D. AG geschädigt. 3.2 Subjektiver Tatbestand 3.2.1 Allgemeines In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Schuldner vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt. Nicht vorausgesetzt wird jedoch, dass sich sein Vorsatz auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen bezieht ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 163 N 4). Ausserdem wird vorausgesetzt, dass der Täter in Schädigungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.4; Rehberg / Schmid / Donatsch , Strafrecht III, 8. Aufl. 2003, S. 299; Brunner , a.a.O., Art. 163 N 32). 3.2.2 In concreto Der Beschuldigte verschwieg das fragliche Aktionärsdarlehen wissentlich und willentlich. Er rechnete so zumindest mit der Möglichkeit, dass die Gläubiger der D. AG unbefriedigt bleiben und dadurch einen Schaden erleiden. Er handelte somit zumindest eventualvorsätzlich. 3.3 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB erfüllte. 4. Konkurrenzen Der Beschuldigte erfüllte die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft in Tatmehrheit sowie jenen des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist der Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu erklären. III. STRAFZUMESSUNG 1. Begründung der Strafzumessung Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 3 StPO das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. Die Vorinstanz begründete in ihrem Urteil die Strafzumessung nicht, weil nur die Privatkläger Berufung erhoben. Da vorliegend die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und dies ein Rechtsmittel darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bloss die Privatkläger ein Rechtsmittel einlegten. Deshalb kann vorliegend nicht in Anwendung von Art. 82 Abs. 3 StPO auf eine Begründung der Strafzumessung verzichtet werden. 2.1 Strafrahmen Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung schuldig. Die schwersten vom Beschuldigten verübten Straftaten sind der betrügerische Konkurs und die Misswirtschaft, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden (Art. 163 Ziff. 1 StGB und 165 Ziff. 1 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit beträgt der abstrakte Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 165 Ziff. 1 StGB). 2.2 Strafzumessungskriterien 2.2.1 Allgemeines Das Gericht misst innerhalb des vorliegend anwendbaren Strafrahmens die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2.2 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Bei Vermögensstraftaten ist für die Bestimmung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BStGer. SK 001/04 und 002/04 vom 17. August 2004 E. 7.2.1; Schwarzen

- EGGER/H UG/J OSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 92; TRECHSEL/A FFOLTE Re IJSTEN, Praxis- kommentar zum StGB, 2008, Art. 47 N 18). Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, dass die Gläubiger der D. AG durch die Gewährung der fraglichen Darlehen einen Schaden von CHF 148'500.– erlitten, durch die Unterlassung der Buchführung ein Schaden in der Grössenordnung von CHF 115'000.– resultierte und im Konkurs durch das Verschweigen der Darlehensforderung Gläubigerforderungen von CHF 130'580.89 unbefriedigt blieben. Weil die Gläubiger durch das fragliche Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich nur einmal geschädigt wurden, sind die vorgenannten Schadensbeträge zur Ermittlung des dem Beschuldigten vorzuwerfenden Schadensbetrags nicht zu addieren. Dem Beschuldigten ist daher bloss der grösste von ihm bewirkte Schaden im Betrag von CHF 148'500.– vorzuwerfen. Diese Deliktssumme ist erheblich und fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht. 2.2.3 Verwerflichkeit des Handelns Unter dem Grad der Verwerflichkeit des Handelns ist alles zu verstehen, was die Tat begleitet oder sie sonst prägt, d.h. zum Beispiel die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer und Mitteln ( Wiprächtiger , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N 81). Der Beschuldigte missachtete mehrfach seine elementarsten Pflichten als Verwaltungsrat. So unterliess er es vorschriftswidrig als einziger Verwaltungsrat der D. AG, die ihm vorliegend vorgeworfenen Darlehensbezüge ab dem Jahr 2008 ordnungsgemäss zu dokumentieren. Zudem sorgte er pflichtwidrig nicht dafür, dass die nötigen Sicherheiten errichtet und die Darlehensbezüge ab August 2008 bei der D. AG im Buchungsjournal erfasst wurden. Zudem kam er seiner Pflicht als Verwaltungsrat ab dem Geschäftsjahr 2008 nicht nach, für die Errichtung von Jahresrechnungen zu sorgen und nach dem Rücktritt der K. AG im Juli 2009 die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu veranlassen. Im Weiteren verschwieg er vorschriftswidrig dem Konkursamt die Existenz des von ihm von der D. AG bezogenen Aktionärsdarlehens. Durch all diese Handlungen schädigte der Beschuldigte die Gläubiger der D. AG. Dies ist erheblich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. 2.2.4 Mass an Entscheidungsfreiheit und Beweggründe Beim Mass an Entscheidungsfreiheit ist relevant, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Je leichter der Täter die übertretene Norm befolgen kann, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen und folglich seine Tat ( Trechsel / Affolter - Eijsten , a.a.O., Art. 47 StGB N 21). Da der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst und in seiner Zurechnungsfähigkeit überhaupt nicht eingeschränkt war, wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, die Normen zu respektieren, gegen die er verstiess. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und muss zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Namentlich ist zuungunsten des Beschuldigten ins Feld zu führen, dass er die Straftaten ausschliesslich aus finanziellen Motiven beging und sich keineswegs in einer Notlage befand. 2.2.5 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde im Jahr 1938 geboren. Von Beruf ist er Architekt und führte ab dem Jahr 1974 als Einzelunternehmen C. ein eigenes Architekturbüro in O. (act. 01.07.004; 23.01.001). Gemäss seinen Angaben an der vorinstanzlichen Verhandlung ist er gegenwärtig pensioniert. Er ist verheiratet, lebt jedoch seit dem Jahr 2011 getrennt von seiner Ehefrau (act. 231 ff.). Gemäss der definitiven Staatssteuerveranlagung 2006 vom 21. April 2009 hatte er und seine Ehefrau ein steuerbares Gesamteinkommen von minus CHF 200'867.–und ein steuerbares Gesamtvermögen von minus CHF 15'145'931.– (act. 01.01.014). Im schweizerischen Strafregister weist er keinen Eintrag auf (act. 01.01.002). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus, da keine speziellen Umstände auf eine besondere Gesetzestreue schliessen lassen (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2). 2.2.6 Auszufällende Strafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen geht das Kantonsgericht von einem schweren Verschulden des Beschuldigten aus. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei der Wahl der Strafart ist im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97 E. 4 S. 100 f.). Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. Der Tagessatz ist unstrittig auf den von der Vorinstanz bezifferten Betrag von CHF 30.− festzulegen. Weil die Geldstrafe, wie aus E. III.2.3 hervorgeht, bedingt auszufällen ist, kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit dieser Sanktion eine Busse verbunden werden. Im vorliegenden Fall zeigte der Beschuldigte keine wirkliche Reue. Um ihn klar und endgültig davon abzuhalten, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihm das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen, ist die Aussprechung einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB geboten (vgl. BStGer. SK 2008.24 vom 10. September 2009 E. 6.7). Als Verbindungsstrafe ist vorliegend eine Busse von CHF 3'000.− angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen. 2.3 Strafvollzug Da beim nicht vorbestraften Beschuldigten keine negative Prognose besteht, ist die Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 82 E. 4.2 S. 85). Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, weil keine Gründe für eine längere Probezeit vorliegen. IV. ZIVILFORDERUNG . 1. Wie in E. I.1.2.1 gezeigt, wird das Vermögen der Gläubiger des Konkurs- und Pfändungsschuldners durch die Straftaten gemäss Art. 163 ff. StGB unmittelbar geschädigt. Es ist deshalb zu prüfen, ob den Privatklägern wegen der misswirtschaftlichen und konkursbetrügerischen Handlungen ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Eine Haftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR setzt voraus, dass den Privatklägern ein Schaden entstand, der durch Handlungen des Beschuldigten widerrechtlich, schuldhaft und adäquat kausal verursacht wurde. Durch die misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldigten wurde das Vermögen der D. AG im Umfang von rund CHF 115'000.– und durch die konkursbetrügerischen Handlungen um CHF 130'580.89 vermindert. Wegen dieser Vermögenseinbusse war die D. AG nicht mehr in der Lage, die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, wodurch diese eine unfreiwillige Vermögenseinbusse erlitten. In der Eingabe vom 20. Dezember 2010 machten die Privatkläger einen Schadenersatzanspruch wegen unbezahlter Löhne und Sozialversicherungsabgaben von CHF 105'204.45 geltend. Insoweit die Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft den Privatklägern eine Insolvenzentschädigung ausbezahlte und damit diesbezüglich die Arbeitnehmeransprüche gemäss Art. 29 und 54 AVIG an die Arbeitslosenkasse übergingen, wurden die Ansprüche der Privatkläger bereits befriedigt. Der Schaden der Privatklägerin 1 beträgt somit CHF 80'348.80 (CHF 21'342.–[fällige Lohnforderung] – CHF 8'361.50 [Insolvenzentschädigung]) und jener des Privatklägers 2 (CHF 83'862.45 [fällige Lohnforderung] – CHF 16'494.15 [Insolvenzentschädigung]) (act. 22.14.025 ff.). Den Privatklägern entstand somit aufgrund des fraglichen deliktischen Tuns des Beschuldigten eine unfreiwillige Vermögenseinbusse und damit Schaden im Sinne von Art. 41 OR von insgesamt CHF 80'348.80. Zwischen dem Schaden und den misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldigten besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang, da durch die einschlägigen Handlungen des Beschuldigten das Vermögen der D. AG um rund CHF 115'000.– vermindert und demzufolge die D. AG nicht mehr in der Lage war, die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Die adäquate Kausalität liegt ebenfalls vor, da die misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldigten geeignet waren, die Zahlungsunfähigkeit der D. AG herbeizuführen. Die Schädigung ist widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess, welcher den Schutz des Vermögens der Gläubiger der D. AG und somit vorliegend der Privatkläger bezweckt. Weil der Beschuldigte die fraglichen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. Zwischen dem Schaden und dem konkursbetrügerischen Verhalten des Beschuldigten ist ebenfalls ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben, da das fragliche Tun des Beschuldigten das Konkurssubstrat der D. AG um CHF 130'580.89 verminderte und so im Konkurs die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden konnten. Die adäquate Kausalität liegt ebenfalls vor, da das konkursbetrügerische Verhalten des Beschuldigten geeignet war, das Konkurssubstrat zu reduzieren. Die Schädigung ist widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess, welcher den Schutz des Vermögens der Gläubiger der D. AG im Konkurs und damit der Privatkläger bezweckt. Weil der Beschuldigte die fraglichen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. 2. Werden Bestimmungen verletzt, die sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch dem Schutz der Gläubiger dienen, liegt ein mittelbarer Schaden vor, der nach der Konkurseröffnung durch die Konkursmasse oder bei einem Verzicht darauf von den Gesellschaftsgläubigern gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR geltend gemacht werden kann (BGE 127 III 374 E. 3b S. 377). Die Gläubiger können sich den Anspruch aber auch gemäss Art. 260 SchKG von der Konkursmasse abtreten lassen und gestützt darauf Klage erheben, wobei ihnen dies allerdings keine zusätzlichen Rechte einräumt. 2.1. Der Beschuldigte schädigte die D. AG durch ungetreue Geschäftsbesorgung um CHF 148'500.–. Ohne diese deliktischen Handlungen wäre das Vermögen der D. AG somit offenkundig um den vorliegend eingeklagten Betrag von CHF 110'000.– höher gewesen. Durch die betreffenden Handlungen verletzte der Beschuldigte seine ihm gemäss Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der D. AG obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Diese Pflichtverletzungen des Beschuldigten waren adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Schädigung war widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verstiess. Weil der Beschuldigte die fraglichen Aktivitäten vorsätzlich vornahm, handelte er zudem schuldhaft. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern eine Zivilforderung von CHF 110'000.– zu bezahlen. 2.2. Angemerkt sei, dass sollten die Privatkläger als nicht unmittelbar durch die misswirtschaftlichen Darlehensbezüge des Beschuldigten von der D. AG vom 25. September 2009 und vom 25. Januar 2010 sowie durch das konkursbetrügerische Verschweigen des von ihm von der D. AG bezogenen Darlehens geschädigt betrachtet werden, sie diesbezüglich aufgrund dieser Delikte vom Beschuldigten als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR und als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG die Bezahlung einer Zivilforderung von CHF 110'000.– verlangen könnten. Der Beschuldigte schädigte die D. AG durch Misswirtschaft um rund CHF 115'000.– und die Konkursmasse der D. AG durch Konkursbetrug um CHF 130'580.89. Ohne diese deliktischen Handlungen wäre das Vermögen der D. AG bzw. von deren Konkursmasse somit offenkundig um den vorliegend eingeklagten Betrag von CHF 110'000.– höher gewesen. Durch die fraglichen Handlungen verletzte der Beschuldigte seine ihm gemäss Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der D. AG obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Diese Pflichtverletzungen des Beschuldigten waren adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Schädigung war widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess. Weil der Beschuldigte die einschlägigen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. Wäre anzunehmen, dass die Privatkläger durch die Misswirtschaft und den Konkursbetrug bloss mittelbar geschädigt wurden, wäre der Beschuldigte aufgrund der beiden vorgenannten strafbaren Handlungen verpflichtet, den Privatklägern eine Zivilforderung von CHF 110'000.– zu bezahlen. V. VERFAHRENSKOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN IM VORINSTANZLICHEN VERFAHREN 1. Die Überbindung der Kosten des Verfahrens bis zur Ausfertigung des schriftlichen Urteils der Vorinstanz (ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Beschuldigten sowie die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stehen ausser Streit, weshalb das vorinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO insoweit nicht zu überprüfen ist. 2. Aufgrund von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigte zu verpflichten, für das Vorverfahren und das strafgerichtliche Verfahren den obsiegenden Privatklägern eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 31. Mai 2012 fakturierte der Rechtsvertreter der Privatkläger für seine Bemühungen vom 6. Oktober 2010 bis zum 31. Mai 2012 CHF 27'325.88 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (act. 283). Die damit geltend gemachte Honorarhöhe erscheint dem Kantonsgericht indes nicht als angemessen, weshalb sie nach richterlichem Ermessen zu reduzieren ist. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Vorverfahrens und des strafgerichtlichen Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von CHF 21'600.– (inkl. Auslagen und CHF 1'600.– Mehrwertsteuer) als angebracht. VI. VERFAHRENSKOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG IM BERUFUNGSVERFAHREN 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung) von total CHF 4'625.–, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.– und Auslagen von pauschal CHF 125.–, sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 26. November 2012 die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten der Aufwand für seine Bemühungen im Berufungsverfahren nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Landschaft aus der Staatskasse zu entschädigen. Vorbehalten bliebt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der vom Verteidiger des Beschuldigten in seiner Honorarnote vom 22. März 2013 geltend machte Stundenaufwand und die fakturierten Auslagen erscheinen als angemessen. Weil der Verteidiger des Beschuldigten vorliegend zu Ansätzen als amtlicher Verteidiger zu entschädigen ist, kommt nicht der Stundenansatz von CHF 300.–, sondern gemäss § 3 Abs. 2 TO ein solcher von CHF 180.– zur Anwendung. Das Honorar des Verteidigers des Beschuldigten berechnet sich somit wie folgt: in CHF Honorar (19.14 x CHF 180.−) 3'445.20 Fotokopien 9.50 Porti 17.00 Subtotal vor Mehrwertsteuer 3'471.70 Mehrwertsteuer von 8% 277.75 Total 3'749.45 2. Der Beschuldigte ist im Weiteren zu verpflichten, für das Berufungsverfahren den obsiegenden Privatklägern eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter der Privatkläger reichte keine Honorarnote ein, weshalb seine Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Berufungsverfahrens erscheint ein Honorar von CHF 5'400.− (inkl. Auslagen und CHF 400.– Mehrwertsteuer) als angebracht.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Berufung der Privatkläger

E. 1.1 Sachverhalt

E. 1.1.1 Beteiligungsverhältnisse und Verwaltungsrat Der Beschuldigte war seit dem 28. Dezember 2007 Mehrheitseigentümer der D. AG, da er 129 der insgesamt 205 Namenaktien der Letzteren besass (act. 22.01.015, 22.80.001 ff., 20.01.028). Seit dem 2. August 2007 war er zudem einziges Mitglied des Verwaltungsrats bzw. Präsident des Verwaltungsrats der D. AG (act. 22.01.001 f.).

E. 1.1.2 Darlehensbestand per 31. Dezember 2007

E. 1.1.2.1 Die Vorinstanz erwog, es könne nicht mit genügender Sicherheit geklärt werden, ob das per 31. Dezember 2007 verbuchte Darlehen der D. AG an den Beschuldigten über CHF 71'672.95 tatsächlich bestanden habe. In der Bilanz per 31. Oktober 2007 sei dieses Darlehen zwar ebenfalls aus-, jedoch nicht dem Beschuldigten zugewiesen worden. Dasselbe gelte für die Bilanz, welche einen Monat früher erstellt worden sei. Weshalb dieses Darlehen per Ende 2007 auf den Beschuldigten umgebucht worden sei, lasse sich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht klären. Ohne eine plausible Erklärung für diese buchhalterischen Verschiebungen dürfe jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Darlehen gerade gegenüber dem Beschuldigten bestanden habe und gestützt darauf eine strafrechtliche Verurteilung vorgenommen werde.

E. 1.1.2.2 Die Privatkläger machten geltend, dass die Jahresrechnung der D. AG für das am 31. Dezember 2007 abgeschlossene Geschäftsjahr am 2. Juli 2008 von der K. AG, der Revisionsstelle der D. AG, geprüft worden sei. Die Hauptbuchhaltung des Kontos 10601, bezeichnet als "Darlehen WIR-Checks C. ", weise für das Jahr 2007 eine Eingangsbuchung über CHF 104'472.95 sowie einen Schlusssaldo von CHF 71'672.95 aus. Der Beschuldigte sei als Verwaltungsrat für eine korrekte Buchhaltung zuständig gewesen und habe als langjähriger Geschäftsmann Kenntnis über die buchhalterischen Abläufe und Pflichten eines Verwaltungsrats gehabt. Selbst wenn der Jahresabschluss per 31. Dezember 2007 falsch gewesen wäre - was bestritten werde -, hätte der Beschuldigte bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 1. Februar 2010 Zeit gehabt, die Ungereimtheiten zu korrigieren. Dies habe er wohlwissentlich über den Bestand und die Höhe des Darlehens unterlassen. Indem die Vorinstanz an der Richtigkeit des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2007 einzig gestützt auf unbelegte Behauptungen des Beschuldigten zweifle, würdige sie die Beweise falsch. Sie lasse sich von den Aussagen seitens des Beschuldigten dazu verleiten, obschon diese Behauptungen im augenscheinlichen Widerspruch zu den belegten Tatsachen, namentlich dem ordentlichen Jahresabschluss 2007, stünden. Selbst der Grundsatz "in dubio pro reo" vermöge die Beweislage, welche eindeutig für die Schuld des Beschuldigten spreche, nicht zu kippen.

E. 1.1.2.3 Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass die Darlehensschuld von CHF 71'672.95 per 31. Dezember 2007 durch die ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnung 2007 der D. AG ausgewiesen sei. Diese Jahresrechnung sei durch die Revisionsstelle, die K. AG, geprüft worden. Dass in den Akten lediglich ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Revisionsberichts zur Jahresrechnung 2007 vorliege, sei ohne Belang. Aus der Rechnung der K. AG vom 4. Juli 2008 gehe eindeutig hervor, dass die Jahresrechnung 2007 der D. AG revidiert worden sei. Dass das Darlehen in der Zwischenbilanz per 31. Dezember 2007 nicht dem Beschuldigten zugewiesen worden sei, könne nicht zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Zudem sei es üblich, dass aktienrechtlich die Jahresrechnung erst per Jahresende mit den korrekten Kontobezeichnungen versehen werde. Zum anderen sei der Jahresabschluss in alleiniger Verantwortung des Beschuldigten erstellt und anschliessend von ihm mit der Revisionsstelle besprochen worden. Somit sei der Anfangssaldo des Aktionärdarlehens von CHF 71'672.95 per 1. Januar 2008 zugunsten der D. AG nachgewiesen.

E. 1.1.2.4 Der Beschuldigte wendete ein, die D. AG habe offenbar ein nicht zuzuordnen-des Loch von CHF 100'472.95 aufgewiesen. Dieses offene Guthaben eines unbekannten Drittschuldners - wenn es sich nicht um einen unverbuchten Verlust der Gesellschaft gehandelt habe - sei am 1. Januar 2007 in vollem Umfang auf das Darlehenskonto von ihm umgebucht und ihm zugerechnet worden. Weshalb dies geschehen sei, sei schleierhaft. Er habe bezüglich dieses Betrags von CHF 100'472.95 zu keinem Zeitpunkt eine Schuldanerkennung abgegeben und die Schuld auch nicht konkludent anerkannt. Der Abschluss 2007 sei von ihm nicht genehmigt worden; ein Revisionsstellenbericht sei ebenfalls nicht entgegengenommen worden. Es existiere bloss ein Entwurf eines Revisionsstellenberichts, der jedoch nicht einmal unterzeichnet sei. Der Geschäftsabschluss sei von einer Mitarbeiterin erstellt worden. Eine ordentliche Revision habe nicht stattgefunden. Demzufolge habe er der D. AG am 1. Januar 2007 kein Darlehen von CHF 100'472.95 geschuldet. Im Jahr 2007 habe er regelmässig WIR-Darlehen bezogen und zurückbezahlt. Fakt sei, dass er in Tat und Wahrheit per Ende 2007 ein Guthaben gegenüber der D. AG von rund CHF 30'000.– gehabt habe.

E. 1.1.2.5 In der Bilanz per 31. Dezember 2007 wies die D. AG in den Aktiven unter "10601 Darlehen WIR-Checks C. " CHF 71'672.95 aus (act. 22.40.001). Dass diese Darlehensforderung in der Bilanz ausgewiesen wurde, indiziert, dass der Beschuldigte per 31. Dezember 2007 der D. AG CHF 71'672.95 schuldete, zumal der Buchhaltung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte, als die Bilanz per 31. Dezember 2007 am 1. Juli 2008 errichtet wurde, einziger Verwaltungsrat bei der D. AG war und damit die Erstellung dieser Bilanz in seiner alleinigen Verantwortung lag. Auch wies der Beschuldigte als langjährig erfahrener Geschäftsmann besondere Kenntnisse über die buchhalterischen Abläufe und Pflichten eines Verwaltungsrats auf. Der Umstand, dass die Jahresrechnung 2007 von der Revisionsstelle, der K. AG, mit dem Beschuldigten besprochen wurde (act. 82.01.019), zeigt sodann, dass der Beschuldigte über diese Jahresrechnung und damit die Bilanz per 31. Dezember 2007 im Bild war. Überdies steht fest, dass der Beschuldigte die Verbuchung des besagten Darlehens bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 1. Februar 2010 bestehen liess. Dies obwohl er, falls er der Meinung gewesen wäre, das von ihm der D. AG geschuldete Darlehen von CHF 71'672.95 sei zu Unrecht verbucht worden, eine entsprechende Berichtigung ohne Weiteres hätte vornehmen lassen können. Dass mit der Verbuchung dieses Darlehens von CHF 71'672.95 per 31. Dezember 2007 eine Schuldpflicht des Beschuldigten ausdrücklich in der Jahresrechnung 2007 der D. AG ausgewiesen und der Beschuldigte in der fraglichen Zeit einziger Verwaltungsrat der D. AG war, indiziert, dass diese Schuld tatsächlich bestand, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb er einen Anlass gehabt haben sollte, fälschlicherweise diese Schuldpflicht zu seinen eigenen Lasten zu Unrecht auszuweisen. All die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, dass der Beschuldigte per 31. Dezember 2007 der D. AG die besagten CHF 71'672.95 tatsächlich schuldete. Im Weiteren bildet die Tatsache, dass die K. AG in ihrem Revisionsbericht vom 2. Juli 2008 (act. 22.40.000A ff.) die Jahresrechnung 2007 der D. AG mit einer hier nicht massgebenden Einschränkung als richtig befand, einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte der D. AG am 31. Dezember 2007 diese CHF 71'672.95 schuldete. Dass in den Akten bloss ein nicht unterschriebenes Exemplar des Revisionsberichts zur Jahresrechnung 2007 vorliegt, ist ohne Belang. Denn in der Rechnung der K. AG vom 4. Juli 2008 wird als verrechnete Dienstleistung unter anderem die Erstattung des Revisionsberichts erwähnt (act. 82.01.019), was klar zeigt, dass die Jahresrechnung 2007 der D. AG revidiert wurde. Ferner kann aus dem Umstand, dass die D. AG in den Zwischenbilanzen per 31. Oktober 2007 und per 30. September 2007 in den Aktiven unter "10601 Darlehen WIR-Checks" einen als provisorisch bezeichneten Betrag von CHF 71'672.95 auswies und dabei nicht angab, wer Schuldner dieses Darlehens war, nicht abgeleitet werden, dass dieses Darlehen per 31. Dezember 2007 über CHF 71'672.95 nicht bestanden habe. Denn da die beiden Zwischenbilanzen sich insoweit als unvollständig erweisen, kann in der Tatsache, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2007 der Schuldner des fraglichen Darlehens angegeben wurde, kein Widerspruch erkannt werden. Vielmehr wurde in der Bilanz per 31. Dezember 2007 einfach der Schuldner des fraglichen Darlehens genannt. Damit wurde entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsmässigen Führung der Buchhaltung klar ausgewiesen, wer Schuldner eines gewährten Darlehens ist. Schliesslich ist zu beachten, dass die D. AG gemäss der Jahresrechnung 2007 per 1. Januar 2007 (act. 22.41.030) sowie gemäss der Jahresrechnung 2006 per 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2005 unter den Aktiven jeweils "Darlehen WIR-Checks" (Konto 1180) mit CHF 100'472.95 auswies. Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 15. November 2006 wurde festgehalten, dass die Summe im Konto 1180 der Bilanz 2005 mit CHF 100'472.95 zu Recht bestehe. Deshalb und weil das "Darlehen WIR-Checks" per Ende 2006 und Ende 2005 jeweils als Aktivum ausgewiesen wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein Guthaben der D. AG handelte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten steht somit fest, dass es sich bei diesem Betrag keinesfalls um einen Verlust gehandelt haben kann. Da gemäss dem erwähnten Protokoll der Beschuldigte, N. und M. den Fall bezüglich des Darlehens über CHF 100'472.95 anhand der bei ihnen vorhandenen Akten und Belege zu untersuchen hatten (act. 20.02.000B ff.), spricht sodann dafür, dass sie nach Abschluss einer entsprechenden Prüfung feststellten, dass der Beschuldigte Schuldner dieses Darlehens war. Da kein Grund für eine falsche Verbuchung dieses Darlehensbestands in den Jahresrechnungen 2006 und 2007 ersichtlich ist und dieser Jahresrechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, kann - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - nicht davon ausgegangen werden, dass per 1. Januar 2007 zu Unrecht eine Darlehensschuld des Beschuldigten von CHF 100'472.95 eingebucht wurde. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist es als nachgewiesen zu betrachten, dass die D. AG per 31. Dezember 2007 eine Darlehensforderung von CHF 71'672.95 gegenüber dem Beschuldigten hatte.

E. 1.1.3 Entwicklung des Darlehensbestands ab dem 1. Januar 2008 Am 30. Januar 2008 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 40'000.–, der auf die D. AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 23.52.002; 20.01.026). In der Folge wurden am 4. Februar 2008 CHF 300.– und am 6. Februar 2008 CHF 39'700.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 23.52.001). Dieser Geschäftsvorfall wurde bei der D. AG dem Finanzkonto 10601 "Darlehen WIR-Checks C. " belastet (act. 22.51.052). Am 10. September 2008 errichtete der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 60'000.–, welcher auf die D. AG als Ausstellerin lautete (act. 22.52.006; 20.01.026 f., 20.01.012). Daraufhin wurden am 12. September 2008 CHF 60'000.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.52.005, 23.52.005). Die Y. AG überwies am 4. März 2009 den Kaufpreis für zwei Geschäftsfahrzeuge der D. AG von total CHF 8'000.– mittels WIR-Check auf das WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten (act. 10.02.038; 10.02.039, 40.20.005). Am 25. September 2008 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 25'000.–, der auf die D. AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 22.62.006; 20.01.027). Am 25. September 2008 wurden alsdann CHF 25'000.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.62.005, 23.62.005). Am 22. Januar 2010 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 15'500.–, welcher auf die D. AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 40.11.001). In der Folge wurden am 25. Januar 2010 CHF 15'500.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.72.001). Weil der Beschuldigte weder anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung noch in der Berufungsantwort bestritt, dass er die vorgenannten WIR-Zahlungen als Darlehen von der D. AG erhielt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die D. AG ihm diese darlehens-weise gewährte.

E. 1.1.4 Ab 31. Dezember 2007 geleistete Rückzahlungen des Darlehens 1.1.4.1 Einigkeit besteht darin, dass der Beschuldigte am 22. Januar 2010 CHF 5'046.– auf das WIR-Konto Nr. 4 der D. AG und am 22. Juni 2010 eine fällige Mietzinsschuld der D. AG von CHF 6'170.95 bezahlte und sich dadurch das fragliche WIR-Darlehen entsprechend verringerte.

E. 1.1.4.2 Strittig und zu untersuchen ist, ob der Beschuldigte in der Zeit ab 31. Dezember 2007 weitere Darlehensrückzahlungen vornahm. 1.1.4.2.1. Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson ausgesagt, dass der Beschuldigte CHF 3'000.– in die Unternehmung eingeschossen habe. Weitere solche Vorfälle habe es jedoch nicht gegeben. Auf entsprechenden Hinweis des Verteidigers des Beschuldigten hin habe sich die Privatklägerin 1 erinnert, dass der Beschuldigte einmal noch CHF 20'000.– in die Gesellschaft eingebracht habe. Das sei wohl geschehen, um Rechnungen bezahlen zu können. Weitere solche Rückzahlungen hätten jedoch ihres Wissens nicht stattgefunden. Es stelle sich somit die Frage, ob es als nachgewiesen angesehen werden könne, dass der Beschuldigte, anders als von ihm angegeben, keine weiteren Rückzahlungen in Schweizer Franken vorgenommen habe. Aufgrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 könne diesbezüglich nicht auf ihre Angaben abgestellt werden. So habe sie ursprünglich in den Einvernahmen ausgesagt, es hätten keine Rückzahlungen seitens des Beschuldigten stattgefunden. Auf Frage hin, ob der Beschuldigte für die WIR-Überweisungen auf sein privates Konto eine entsprechende Gegenleistung zugunsten der D. AG erbracht habe, habe sie mit nein geantwortet. Diese Aussage habe sie dann eingeschränkt, indem sie ausgeführt habe, dass der Beschuldigte keine Kreditorenrechnungen mit privatem Geld, mit Ausnahme einer Zahlung über CHF 3'000.– im Jahr 2009, bezahlt habe. Dabei habe es sich offenbar um die CHF 3'000.– gehandelt, welche die Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung erwähnt habe. An die CHF 20'000.–, welche der Beschuldigte ebenfalls in die Gesellschaft eingebracht habe, habe sie sich erst auf entsprechenden Hinweis vonseiten der Verteidigung hin zu erinnern vermocht. Im Übrigen habe sie in der Voruntersuchung auf entsprechenden Vorhalt, dass der Beschuldigte Rückzahlungen getätigt habe, geantwortet, dazu könne sie nichts sagen. Es könne ohne Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin 1 noch an weitere Rückzahlungen seitens des Beschuldigten erinnern könnte, wenn sie mit konkreten Vorfällen konfrontiert würde. Ausserdem habe der Beschuldigte frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen. Dass solche Rückzahlungen später nicht mehr dokumentiert worden seien, müsse nicht bedeuten, dass sie nicht stattgefunden hätten, sondern lasse sich auch mit der nach dem Ausscheiden von E. Mitte 2008 aus der D. AG arg vernachlässigten Buchführung erklären. Auf jeden Fall würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte seit dem Ausscheiden von E. aus der Unternehmung sein Verhalten derart radikal geändert habe. Ohne Verstoss gegen das Prinzip "in dubio pro reo" könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte neben den dokumentierten Rückzahlungen von CHF 23'000.– nicht noch weitere Zahlungen zugunsten der D. AG aus eigenem Vermögen vorgenommen habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte auch in anderem Zusammenhang aus seinem Privatvermögen finanzielle Mittel der D. AG zugeführt. So habe er am 30. Mai 2008 der F. -Bank O. insgesamt drei Schuldbriefe übereignet, um unter anderem eine Forderung der Bank gegenüber der D. AG vom gleichen Tag über CHF 60'000.– abzusichern. Ob die vom Beschuldigten getätigten Leistungen zugunsten der D. AG die nachgewiesenermassen vorgenommenen Vermögensentnahmen wertmässig auszugleichen vermöchten, lasse sich aufgrund mangelhafter Dokumentation zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüfen. Immerhin bestünden gewichtige Indizien dafür, dass er seiner diesbezüglichen Verpflichtung mindestens zeitweise nachgekommen sei. Zusätzlich lasse sich plausibel erklären, weshalb nach dem Ausscheiden von E. aus der D. AG entsprechende Vermögenszuflüsse nicht mehr dokumentiert seien; dies deshalb, weil die Privatklägerin 1 eingestandenermassen keine Buchhaltung im technischen Sinne mehr geführt habe, wozu sie aufgrund ihrer Ausbildung auch nicht in der Lage gewesen sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die an sich selber vorgenommenen Darlehensgewährungen in WIR-Guthaben jeweils ausgeglichen habe, indem er - so wie er es anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe - Schweizer Franken in die Unternehmung eingebracht habe, damit diese ihre Verbindlichkeiten habe begleichen können. 1.1.4.2.2 Die Privatkläger führten aus, dass - ausser den mutmasslichen und von der Staatsanwaltschaft berücksichtigten Einlagen von insgesamt CHF 11'216.95 - keine Darlehensrückzahlungen erfolgt seien. Denn es würden keine Belege über solche Rückzahlungen vorliegen. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass die Privatklägerin 1 für die buchhalterischen Aufgaben fachlich nicht geeignet und dafür auch nicht angestellt gewesen sei. Sie verkenne jedoch, dass es die Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre, für einen Ersatz von E. zu sorgen. Diese Pflicht sei in seinem Verantwortungsbereich gelegen. Obwohl die Privatklägerin 1 behelfsmässig und, um den Tagesbetrieb aufrecht zu erhalten, gewisse Beträge im System vermerkt habe, sei sie dadurch nicht zur Buchhalterin geworden. Der Beschuldigte sei von seinen Angestellten mehrmals und mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, dass ein Buchhalter benötigt werde. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass aufgrund fehlender Dokumentation Rückzahlungen als möglich erschienen, seien sehr schwer nachvollziehbar, da sie in unmittelbarem Widerspruch zum Urteil im Anklagepunkt der unterlassenen Buchführung stünden. Die ordentliche Buchführung sei einzig im Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen. Durch das pflichtwidrige Unterlassen der Buchführung des Beschuldigten sei die Nachvollziehbarkeit der Vorgänge in der Gesellschaft verunmöglicht, gar verhindert worden. Für die unterlassene Buchführung werde er schuldig gesprochen, aber gleichzeitig habe der Vorinstanz eben diese pflichtwidrige und schuldhafte Nachlässigkeit zum Anlass für Zweifel zu seinen Gunsten gedient. Es sei völlig unverständlich, wie die Vorinstanz sich derart widersprüchlich auf ein und denselben Sachverhalt stützen könne. Einerseits habe sie den Beschuldigten wegen unterlassener Buchführung als schuldig befunden. Andererseits habe sie ihn just gestützt auf diese schuldhafte Unterlassung in den anderen Delikten in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" freigesprochen. Die Privatklägerin 1 habe sich nicht positiv an die Einlage von CHF 20'000.– erinnern können. Sie habe dies aufgrund des ihr vorgelegten Dokuments lediglich nicht vollständig ausgeschlossen. Bezeichnenderweise sei im Protokoll nicht festgehalten worden, dass sie sich erinnert habe. Wörtlich stehe: "Da hat er sicher Bargeld gebracht". Das Wort "sicher" bringe in der Umgangssprache jedoch keine Gewissheit, sondern vielmehr eine reine Vermutung zum Ausdruck. Der Privatkläger 2 habe mit Bestimmtheit erklärt, sich nicht an Einlagen des Beschuldigten zu erinnern. Die Vorinstanz lasse diese Aussage in ihrem Entscheid aber nicht nur unerwähnt, sondern auch unberücksichtigt. Bis zum Jahr 2007 lasse sich nachvollziehen, dass der Beschuldigte einzelne Beträge in zeitlicher Nähe wieder auf das Konto der D. AG ausgeglichen habe. Für die Folgejahre gebe es jedoch auf den Bankauszügen keine Vermerke über Einzahlungen des Beschuldigten auf einem Konto der D. AG. Zudem sei zu beachten, dass sich die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten ab dem Jahr 2008 drastisch verschlechtert habe. Dass er die Darlehensbezüge der D. AG für andere Schuldtilgungen benutzt und nicht wieder in die D. AG eingebracht gehabt habe, sei daher sehr wahrscheinlich. Dass die Vorgänge in der D. AG aufgrund der fehlenden Buchführung nicht mehr nachvollziehbar seien, sei einzig das Verschulden des dafür verantwortlich gewesenen Beschuldigten und stelle kein Indiz für mögliche Rückzahlungen des Beschuldigten dar. 1.1.4.2.3.1. Bei der Einvernahme vom 4. August 2011 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte keine Kreditorenrechnungen mit privatem Geld bezahlt habe, mit Ausnahme einer Zahlung über CHF 3'000.– im Jahr 2009 (act. 20.01.013). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 31. Mai 2012 bestätigte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte einmal CHF 3'000.– eingeschossen habe (act. 249). Aufgrund dieser wiederholten und widerspruchs-freien Aussagen der Privatklägerin 1 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte CHF 3'000.–des fraglichen Darlehens der D. AG zurückzahlte, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Privatklägerin 1 ein Interesse hatte, insoweit falsch auszusagen. 1.1.4.2.3.2. Die Privatklägerin 1 gab im Rahmen der Befragung vom 4. August 2011 zu Protokoll, dass sie Mitte September 2005 begonnen habe, bei der D. AG zu arbeiten. Sie sei anfänglich nur für die Bestellungen, Kundenberatung und Auslieferungen zuständig gewesen. Ab zirka Mitte 2008 sei sie zusätzlich für die Verbuchung der Ein- und Auszahlungen zuständig gewesen. E. sei in der Buchhaltung ihre Vorgängerin und auch Buchhalterin gewesen (act. 20.01.010). Der Privatkläger 2 sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass das Blatt des Buchungsjournals für die Zeit vom 18. bis 25. Juli 2008 (act. 22.51.001), in welchem die streitbetroffene Bareinlage des Beschuldigen von CHF 20'000.– vom 24. Juli 2008 enthalten sei, von E. erstellt worden sei (act. 245). Bei der vorinstanzlichen Einvernahme vom 31. Mai 2012 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass sie die Buchhaltung gemacht habe, als E. nicht mehr da gewesen sei (act. 249). Der Beschuldigte gab sodann bei der Befragung vom 16. Juni 2011 zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 als Nachfolgerin von E. die Buchführung bei der D. AG übernommen habe (act. 20.01.002). Aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin 1, dass E. bis Mitte Juli 2008 die Buchhaltung besorgte, der Aussage des Privatklägers 2, dass E. das Buchungsjournal vom 18. bis 25. Juli 2008 führte, gemäss der Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 die Nachfolgerin von E. war sowie dem Umstand, dass E. gemäss ihrem Lohnausweis bis Ende Juli 2008 bei der D. AG angestellt war, muss gefolgert werden, dass E. zumindest bis zum 25. Juli 2008 die Buchhaltung bei der D. AG führte. Aufgrund dessen und da die Privatklägerin 1 keine Buchhaltungsarbeiten verrichtete, solange E. die Buchhaltung bei der D. AG führte, muss angenommen werden, dass die Privatklägerin 1 frühestens ab dem 26. Juli 2008 bei der D. AG Buchhaltungsarbeiten tätigte. Weil für die Geschäftsjahre ab 2008 keine Jahresabschlüsse aufgefunden werden konnten, muss darauf abgestellt werden, dass die Privatklägerin 1 für diese Zeit keine Jahresabschlüsse erstellte. Dies muss vorliegend umso mehr angenommen werden, als der Beschuldigte diesen Umstand in seiner Berufungsantwort einräumte. Weil bei der D. AG für die Zeit ab August 2008 kein Buchungsjournal aufgefunden werden konnte, muss davon ausgegangen werden, dass ein solches für diese Zeit nicht mehr geführt wurde. Zudem steht fest, dass ein Buchungsjournal auch nicht aufbewahrt wurde. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass bei der D. AG bis November 2009 ein Lohnjournal geführt und aufbewahrt wurde. Anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2011 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte ein WIR-Darlehen von CHF 20'000.– für seinen Sohn benötigt habe. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Der Beschuldigte habe dieses Geld nie zurückbezahlt (act. 20.01.012). Da vorliegend nicht feststeht, wann dieser Darlehensbetrag ausbezahlt worden sein soll, kann es nicht als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin 1 mit der Aussage, diese CHF 20'000.– seien nicht mehr zurückbezahlt worden, auf die streitbetroffene Bareinlage bezog. Demzufolge kann daraus nicht geschlossen werden, sie habe unrichtigerweise die Rückzahlung des einschlägigen Darlehensbetrags ausgeschlossen. Ausserdem wurde die Privatklägerin 1 bei der Befragung vom 4. August 2011 gebeten, Angaben zur Überweisung vom 15. November 2007 über CHF 24'000.– zu machen. Sie sagte daraufhin, dass ihr diese Bezüge nicht bekannt gewesen seien, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht für das Hauptbuch zuständig gewesen sei. E. habe damals diese WIR-Bezüge verbucht. Der Beschuldigte habe diese WIR-Bezüge nicht zurückbezahlt. Dies wisse sie, da sie nie einen Kontoeingang des Beschuldigten gesehen habe (act. 20.01.012). Vorliegend ist zu ermitteln, was die Privatklägerin 1 mit dieser Aussage meinte. Dabei dürfen nicht einzelne Worte oder Satzteile isoliert betrachtet werden; vielmehr ist nach Treu und Glauben aufgrund der gesamten Aussage zu ermitteln, was die Privatklägerin 1 damit zum Ausdruck bringen wollte. Weil die Privatklägerin 1 bei der Befragung vom 4. August 2011 ausdrücklich mitteilte, dass sie erst nach dem Rücktritt von E. das Hauptbuch der D. AG geführt habe und sie gemäss ihrer Aussage eine Rückzahlung der CHF 24'000.– als ausgeschlossen erachte, weil sie keine solche im Kontobuch gesehen habe, ist anzunehmen, dass sie mit dieser Aussage bloss mitteilen wollte, dass sie eine Rückzahlung dieser CHF 24'000.– ab der Zeit, als sie bei der D. AG Buchhaltungsarbeiten tätigte, für ausgeschlossen hielt. Im Weiteren wurde der Privatklägerin 1 bei dieser Einvernahme vorgehalten, dass sie sage, der Beschuldigte habe diese CHF 24'000.– nicht zurückbezahlt. Gemäss der Buchhaltung habe der Beschuldigte diesen Betrag jedoch sehr wohl zurückbezahlt. Daraufhin führte sie aus, dass dazu vielleicht E. etwas sagen könne. Bezüglich der späteren WIR-Bezüge des Beschuldigten könne sie mit Bestimmtheit sagen, dass es keine Rückzahlungen des Beschuldigten gegeben habe (act. 20.01.013). Mit dieser Aussage schloss die Privatklägerin 1 nicht aus, dass der Beschuldigte in einer früheren Zeit Darlehensrückzahlungen leistete. Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Bareinlage vom 24. Juli 2008 über CHF 20'000.– leistete. Ferner hielt der Verteidiger des Beschuldigten der Privatklägerin 1 bei der vorinstanzlichen Befragung vor, dass im Buchungsjournal der D. AG am 24. Juli 2007 unter der Bezeichnung "C. Bareinlage" CHF 20'000.– gebucht worden seien (act. 22.51.001). Die Privatklägerin 1 gab daraufhin zur Antwort, dass dies wohl gewesen sei, um eine Rechnung zu bezahlen; da habe er sicher Bargeld gebracht. An weitere Vorfälle könne sie sich nicht erinnern (act. 249). Dass die Privatklägerin 1 diese Bareinlage nicht von sich aus erwähnte, kann nicht als Indiz gegen ihre Glaubwürdigkeit betrachtet werden. Denn weil sie zur Zeit der Verbuchung dieser Bareinlage nicht mit Buchführungsarbeiten bei der D. AG beschäftigt war, ist es verständlich, dass sie davon keine Kenntnis hatte. Demzufolge kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 diese Bareinlage über CHF 20'000.– nicht von sich aus erwähnte, entgegen der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 sich noch an weitere Rückzahlungen seitens des Beschuldigten erinnern könnte, wenn sie mit konkreten Vorfällen konfrontiert würde. Der Privatkläger 2 gab bei der vorinstanzlichen Befragung zu Protokoll, er wisse nicht, ob das fragliche Geld zurückgeflossen sei (act. 243). Da kein Grund zur Annahme besteht, dass der Privatkläger 2 etwas mit dieser Zahlung zu tun hatte, ist davon auszugehen, dass er über die streitbetroffene Zahlung nicht im Bild war. In Anbetracht dessen kann aus dem Umstand, dass der Privatkläger 2 keine Kenntnisse der fraglichen Zahlung hatte, entgegen dem Vorbringen der Privatkläger in der Berufungserklärung nicht geschlossen werden, dass diese nicht effektiv erfolgte. Da die Bareinlage von CHF 20'000.– am 24. Juli 2007 im Buchungsjournal der D. AG aufgeführt wurde, muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Bareinlage tatsächlich erbrachte. Weil das WIR-Darlehen die einzige Schuld des Beschuldigten gegenüber der D. AG war, ist davon auszugehen, dass er mit dieser Bareinlage indirekt das streitbetroffene Darlehen im Umfang von CHF 20'000.– zurückzahlte. 1.1.4.2.3.3 Die Privatklägerin 1 antwortete auf den von der Vorinstanz angeführten Vorhalt, dass der Beschuldigte Rückzahlungen getätigt habe (act. 20.01.013), dazu könne sie nichts sagen. Daraus lässt sich nichts ableiten, das gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 spricht. Weil es sich beim fraglichen Vorhalt um im Jahr 2007 erfolgte Darlehensauszahlungen und Rückzahlungen handelte sowie da die Privatklägerin 1 zu dieser Zeit nicht mit Buchhaltungsaufgaben bei der D. AG betraut war, muss angenommen, dass sie in der Tat nichts von diesen Zahlungsvorgängen wusste. Deshalb kann der Umstand, dass sie mitteilte, sie könne diesbezüglich keine Auskunft erteilen, nicht als Indiz gegen ihre Glaubwürdigkeit verwendet werden. 1.1.4.2.3.4 Die Ausführung der Vorinstanz, dass das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation nicht bedeute, dass der Beschuldigte keine Rückzahlungen leistete, trifft zwar zu. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe die behaupteten Rückzahlungen in positiver Weise erbracht. Davon darf nur dann ausgegangen werden, wenn zumindest gewisse Indizien dies nahelegen. Die Vorinstanz nimmt an, aus dem Umstand, dass der Beschuldigte frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen habe, müsse "in dubio pro reo" gefolgert werden, dass er weitere Darlehenrückzahlungen erbracht habe. Die Vorinstanz legte jedoch nicht dar, worauf ihre Annahme, der Beschuldigte habe frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen, gründet. Vielmehr ist zu beachten, dass der Beschuldigte der D. AG aufgrund des WIR-Darlehens per 31. Dezember 2007 CHF 71'672.95 schuldete und dieses Darlehen per 4./6. Februar 2008 um CHF 40'000.– aufgestockt wurde. Die Darlehensschuld per 6. Februar 2008 betrug somit CHF 111'672.95. Am 24. Juli 2008 wurde das Darlehen durch eine Bareinlage des Beschuldigten von CHF 20'000.– in die D. AG indirekt amortisiert. Weil der Beschuldigte damit bloss einen Bruchteil dieses Darlehens abzahlte und dies erst noch über viereinhalb Monaten nach dem letzten Bezug eines Darlehensbetrags tat, kann vorliegend jedenfalls für die Zeit ab dem 31. Dezember 2007 nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe seine Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen. 1.1.4.2.3.5 Der Beschuldigte stellte bei der Befragung vom 23. Juni 2011 die Einreichung von Aufstellungen über Zahlungen zugunsten der D. AG in Aussicht (act. 20.01.007). Die Staatsanwaltschaft forderte ihn alsdann am 1. Juli 2011 ausdrücklich auf, die anlässlich der vorerwähnten Befragung genannten entlastenden Beweismittel einzureichen (act. 01.02.015 f.). Die vom Beschuldigten daraufhin offerierten Unterlagen enthielten jedoch keinerlei entlastenden Momente (act. 01.02.031). Dass der Beschuldigte keine solche entlastenden Unterlagen einreichte, bildet grundsätzlich ein Indiz dafür, dass er keine über die bereits anerkannten hinausgehenden Rückzahlungen erbrachte ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 89 N 231). Dies zumal der Beschuldigte als langjähriger Geschäftsmann sich bewusst gewesen sein musste, dass er sich bei der Rückzahlung eines Darlehensbetrags eine Quittung ausstellen lassen und aufbewahren musste. Der Beschuldigte zeigte auch nicht konkret und nachvollziehbar auf, dass er entsprechende eigene Mittel zugunsten der D. AG gebrauchte. So hätte er etwa durch entsprechende Bankkontoauszüge darlegen können, dass er Bargeld bezog, und er hätte angeben können, was er damit für die D. AG bezahlte. Dies machte er indessen nicht einmal ansatzweise. Dass der Beschuldigte vorliegend die behaupteten Rückzahlungen nicht konkret und nachvollziebar anführte, spricht dafür, dass er diese nicht vornahm. Überdies ist zu beachten, dass er anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2011 auf Vorhalt der WIR-Darlehensbezüge zulasten der D. AG vom 15. November 2007 über insgesamt CHF 24'000.–, vom 4. und 6. Februar 2008 über insgesamt CHF 40'000.–, vom 12. September 2008 über CHF 60'000.–, vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– und vom 25. Januar 2010 über CHF 15'500.– selbst geltend machte, bloss CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– zurückbezahlt zu haben (act. 20.01.004). Dies bildet einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass er über die bereits anerkannten Rückzahlungen hinaus der D. AG nichts zurückzahlte. 1.1.4.2.3.6 Der Beschuldigte brachte vor, es sei ihm die Rückzahlung des Barüberbrückungskredits vom 7. Februar 2008 über CHF 10'000.– als eine von ihm geleistete Rückzahlung anzurechnen. Bei der D. AG wurden am 22. April 2008 CHF 10'000.– vom Konto 20500 "Darlehen WIR Bank" an das Konto 20505 mit dem Buchungstext "UB Barüberbrückungskredit" gebucht (act. 22.51.026). Da die Buchhaltung für das Jahr 2008 unvollständig geführt wurde, lässt sich vorliegend nicht erstellen, um was es sich beim Konto 20505 handelte. Feststeht, dass durch die fragliche Buchung nicht das streitbetroffene Darlehen WIR-Checks C. (Konto 10601) reduziert wurde. Da aus der vorgenannten Buchung nichts entnommen werden kann, dass der Beschuldigte der D. AG eine Rückzahlung von CHF 10'000.– des streitbetroffenen Darlehens leistete, kann dem Beschuldigten per 7. Februar 2008 keine Rückzahlung von CHF 10'000.– an das fragliche Darlehen angerechnet werden. 1.1.4.2.3.7 Die F. -Bank O. stellte der D. AG am 30. Mai 2008 einen Kontokorrentkredit von CHF 60'000.– zur Verfügung (act. 22.80.011 ff.). Zur Sicherstellung übereignete der Beschuldigte der F. -Bank O. drei auf der Parzelle Nr. 7 im Grundbuch O. lastende Schuldbriefe und einen auf der Parzelle Nr. 5 im Grundbuch O. lastenden Schuldbrief (act. 22.80.014 ff.). Weil vorliegend weder aufgrund von schriftlichen Dokumenten noch sonstwie ersichtlich ist, dass der Beschuldigte diese Sicherheit à fond perdu leistete noch, dass er auf jeden Regress gegenüber der D. AG verzichtete, stand ihm bei der Verwertung des Pfands durch die F. -Bank O. analog zu Art. 110 Ziff. 1 OR ein Anspruch auf Subrogation zu (BGE 108 II 188). Da der Beschuldigte im Umfang einer Inanspruchnahme dieser Sicherheit eine eigene Forderung gegenüber der D. AG auf Rückzahlung des beanspruchten Betrags erlangte, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er eigene Mittel in die D. AG einbrachte. Zu beachten ist jedoch, dass weil die D. AG, wie sich aus E. I.2.1. ergibt, Mitte Mai 2008 in die Überschuldung geriet und diese sich bis zur Konkurseröffnung erheblich vergrösserte, eine solche Rückzahlungsforderung des Beschuldigten von Anfang an kaum werthaltig war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die fraglichen Sicherheiten nur bis zur Höhe des von der D. AG von der F. -Bank bezogenen Kontokorrentkredits beansprucht werden konnten. Die F. -Bank O. nahm letztlich diese Sicherheiten im Umfang von CHF 55'375.11 in Anspruch (act. 41.20.007). Weil bereits vor der Konkurseröffnung die F. -Bank O. die besagten Sicherheiten beanspruchen konnte und der Anspruch des Beschuldigten auf Rückforderung dieses Gelds von der D. AG von Anfang an praktisch wertlos war, ist der vorgenannte Schadensbetrag von CHF 55'375.11 dem Beschuldigten als Darlehensrückzahlung anzurechnen. Angemerkt sei, dass die Staatsanwaltschaft diese CHF 55'375.11 in der Anklage von dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Schadensbetrag abzog. 1.1.4.2.3.8 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2008 CHF 20'000.–, im Jahr 2009 CHF 3'000.–, am 22. Januar 2010 CHF 5'046.–, am 22. Juni 2010 CHF 6'170.95 und durch die Inanspruchnahme der Sicherheiten durch die F. -Bank O. CHF 55'375.11 zurückzahlte. Angemerkt sei, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Privatklägerin 1 als unglaubwürdig erschiene, nicht einfach den Behauptungen des Beschuldigten Glauben geschenkt werden könnte, dass das ganze Darlehen zurückbezahlt worden sei. Dies dürfte nur angenommen werden, falls Indizien eine solche Annahme gebieten würden. Weil, wie bereits dargelegt, keine solchen Anhaltspunkte bestehen, könnte im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte über die vorgenannten Beträge hinaus Darlehensrückzahlungen erbrachte.

E. 1.1.5 Darlehensbestand bei Konkurseröffnung Aufgrund all dessen berechnet sich der Darlehenssaldo beim Konkurs am 2. August 2010 wie folgt: in CHF Anfangsbestand per 1. Januar 2008 71'672.95 Bezug vom 4./6. Februar 2008 40'000.00 Bareinzahlung vom 24. Juli 2008 -20'000.00 Bezug vom 12. September 2008 60'000.00 Rückzahlung im 2009 -3'000.00 Bezug vom 4. März 2009 8'000.00 Bezug vom 25. September 2009 25'000.00 Einzahlung vom 22. Januar 2010 -5'046.00 Bezug vom 25. Januar 2010 15'500.00 Einzahlung vom 22. Juni 2010 -6'170.95 Inanspruchnahme der Sicherheiten durch F. -bank -55'375.11 Darlehensaldo per 2. August 2010 -130'580.89

E. 1.2 Objektiver Tatbestand

E. 1.2.1 Allgemeines Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Täter im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise Geschäftsherrn treffen. Ein Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR), wobei insoweit ein objektivierter Sorgfaltsmassstab anzulegen und ein Wissensstand anzunehmen ist, den sorgfältige Mitglieder des Verwaltungsrats bei adäquater Organisation und Berichterstattung haben müssen. Ein besonders strenger Massstab gilt, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt, bei welchem Mittel der Gesellschaft für eigene Interessen verwendet werden (BGer. 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). In diesem Fall ist der Verwaltungsrat gehalten, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der Aktiengesellschaft den Vorrang erhalten bzw. er "at arm's length" handelt ( Watter / Roth Pellanda , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 717 N 15). Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Wer sich als einziger Verwaltungsrat ein Darlehen einräumt, ohne den Bestand entsprechend zu dokumentieren, gefährdet den Rückforderungsanspruch der Gesellschaft in wesentlichem Mass. Denn es besteht das Risiko, dass dieser nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden kann, weil der einzige Verwaltungsrat sich gar nicht oder nicht mehr vollständig erinnern kann oder stirbt bzw. den Bestand ganz oder teilweise verschweigt. Durch eine fehlende adäquate Dokumentation eines Darlehens wird somit der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft massgeblich gefährdet, womit dieser an Wert verliert. Eine solche Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der Gesellschaft bedeutet für die Letztere wirtschaftlich betrachtet folgerichtig einen Vermögensschaden (BGer. 6B_199/2011, 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.1).

E. 1.2.2 In concreto

E. 1.2.2.1 Stellung des Beschuldigten bei der D.        AG . Als einziger Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident der D. AG oblag dem Beschuldigten die auf Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtete tatsächliche Führung der internen Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen. In diesem Rahmen hatte er auch für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen (BGer. 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5.2). Es kam ihm somit die zur Anwendung des Art. 158 StGB gehörende Stellung betreffend des Vermögens der D. AG zu.

E. 1.2.2.2 Fehlende Dokumentation der Darlehensgewährung und Unterlassung der buchhalterischen Erfassung von Darlehensbezügen Als Verwaltungsratspräsident bzw. einziger Verwaltungsrat der D. AG war der Beschuldigte aufgrund seiner Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR sowie gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR verantwortlich für die Ausgestaltung des Rechnungswesens der D. AG, was namentlich die Schaffung einer Organisation verlangte, die eine ordnungsgemässe und zeitnahe zahlenmässige Erfassung aller Geschäftsvorgänge garantiert ( Watter / Roth Pellanda , a.a.O., Art. 716a N 16) sowie jährlich die Erstellung einer Jahresrechnung (Art. 662 Abs. 1 OR in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung [a.F.]) sicherstellt. Damit die Rückzahlung des fraglichen Darlehens in jedem Fall gewährleistet war, war der Beschuldigte aufgrund von Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gehalten, dafür zu sorgen, dass die Ausrichtung der streitbetroffenen Darlehensguthaben bei der D. AG entsprechend dokumentiert wird. Demzufolge hätte der Beschuldigte veranlassen müssen, dass ein schriftlicher Vertrag über dieses Darlehen bei der D. AG aufgesetzt wird und zumindest einmal jährlich von ihm unterzeichnete Saldobestätigungen über den Darlehensbestand erstellt sowie diese Dokumente in den Geschäftsakten abgelegt werden. Indem der Beschuldigte es unterliess, einen schriftlichen Darlehensvertrag aufzusetzen und entsprechende Saldobestätigungen zu erstellen sowie diese aufzubewahren, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D. AG. Zudem verletzte er seine Pflichten gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR, indem er nicht einschritt, als bei der D. AG ab dem Geschäftsjahr 2008 keine Jahresrechnungen mehr erstellt wurden. Da kein schriftlicher Darlehensvertrag vorhanden war und nicht zumindest jährlich vom Beschuldigten unterschriebene Saldobestätigungen erstellt wurden, war für die D. AG die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung der streitbetroffenen Darlehensbezüge in den Jahren 2008 bis 2010 von total CHF 148'500.– faktisch erheblich erschwert, zumal für die Geschäftsjahre ab 2008 keine Jahresrechnungen erstellt wurden. Der relevante Schaden liegt im Verlust der tatsächlichen Möglichkeit der D. AG, über die Forderung zu verfügen. Die mangelnde Liquidität schränkt den Wert ein. Die Forderung steht der D. AG nicht mehr jederzeit zur Verfügung, sondern nur, wenn sie ihre Ansprüche erfolgreich nachzuweisen vermag. Darin liegt eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs respektive ein Vermögensschaden für die D. AG (BGer. 6B_199/2011, 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3). Durch die mangelhafte Verbuchung und Dokumentation der fraglichen Darlehensauszahlungen ab August 2008 verursachte der Beschuldigte somit bei der D. AG einen Schaden von CHF 148'500.–.

E. 1.2.2.3 Fehlende Absicherung des Darlehens Der Beschuldigte hatte gegenüber der D. AG per 31. Dezember 2007 eine Darlehensschuld von CHF 71'672.95. Wie in E. II.1.1.2 dargelegt, erhöhte sich diese Darlehensschuld in den Jahren 2008 bis 2010 mehrmals. Für dieses Darlehen wurden zu keiner Zeit Sicherheiten bestellt. Angesichts der erheblichen Höhe des streitbetroffenen Darlehens und des damit für die D. AG verbundenen Risikos bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners hätte von einem Dritten für das fragliche Darlehen entsprechend Sicherheiten verlangt werden müssen, um den Bestand der D. AG durch das Darlehen nicht zu gefährden. Indem sich der Beschuldigte ab dem Jahr 2008 die betreffenden Darlehenserhöhungen ohne jegliche Sicherheiten gewährte, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D. AG. Gegen den Beschuldigten wurden vom 18. September 2009 bis zum 5. Juli 2011 sechs Betreibungen über CHF 541'269.55 erhoben (act. 01.01.012). Dies spricht dafür, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit in einem Liquiditätsengpass befand. Angesichts dessen wäre der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident bzw. einziger Verwaltungsrat der D. AG gehalten gewesen, dafür zu sorgen, dass ab dem 18. September 2009 für die bereits bezogene Darlehenssumme sowie die ab dieser Zeit zusätzlich bezogenen Darlehensbeträge der D. AG entsprechende Sicherheiten errichtet werden. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D. AG. Als gegen den Beschuldigten in der vorgenannten Zeit Betreibungen angehoben wurden, bestand für die D. AG ein erhebliches Risiko, dass sie dieses Darlehen vom Beschuldigten zur gegebenen Zeit nicht mehr vollständig zurückfordern konnte. Dieses hätte deshalb nach Art. 669 Abs. 1 OR a.F. teilweise abgeschrieben werden müssen. Die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete für die D. AG nicht nur eine Gefährdung des Vermögens im Umfang des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (BGE 122 IV 279 E. 2a S. 281).

E. 1.2.3 Angemerkt sei, dass, sollten die Privatkläger als nicht unmittelbar durch die misswirtschaftlichen Darlehensbezüge des Beschuldigten vom 25. September 2009 und vom 25. Januar 2010 sowie durch das konkursbetrügerische Verschweigen des fraglichen Darlehens geschädigt betrachtet werden, sie diesbezüglich im Schuld- und Zivilpunkt dennoch zur Berufung legitimiert wären. Denn sie könnten als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR und als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG vom Beschuldigten Ersatz des von ihm, wie sich aus E. II.2 und 3 ergibt, der D. AG durch die Misswirtschaft und den betrügerischen Konkurs unmittelbar zugefügten Schaden verlangen. Somit wären sie im Schuld- und Zivilpunkt, soweit sich ihre Anträge auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Misswirtschaft und den betrügerischen Konkurs beziehen, als zur Berufung legitimiert zu betrachten.

E. 1.3 Subjektiver Tatbestand

E. 1.3.1 Allgemeines In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz voraus, wobei Eventualdolus genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet (BGer. 6S.430/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1).

E. 1.3.2 In concreto

E. 1.3.2.1 Fehlende Dokumentation der Darlehensgewährung und Unterlassung der buchhalterischen Erfassung von Darlehensbezügen Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident bei der D. AG. Es ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund dieser leitenden Stellung mit seinen Aufgaben auseinandersetzte und seine Vermögensfürsorgepflichten kannte, zumal er langjähriger Geschäftsmann mit grossem Erfahrungsschatz war. Es musste ihm klar gewesen sein, dass mangels Erstellung eines schriftlichen Darlehensvertrags sowie infolge Fehlens von zumindest jährlich von ihm unterzeichneten Saldobestätigungen über den Darlehensbestand die Geltendmachung des Darlehensanspruchs für die D. AG faktisch erschwert wurde. Auch musste ihm bewusst gewesen sein, dass durch die Unterlassung der Errichtung von Jahresrechnungen ab dem Jahr 2008 die Einforderung des ausstehenden Darlehens zusätzlich erschwert wurde. Zugleich musste er gewusst haben, dass er, indem er nicht für eine Verbuchung der Darlehensbezüge und eine entsprechende Dokumentation des Darlehens sorgte, den Rückzahlungsanspruch der D. AG gefährdete und damit insoweit zumindest deren Schädigung in Kauf nahm.

E. 1.3.2.2 Fehlende Absicherung des Darlehens Dem Beschuldigten war als langjähriger Geschäftsmann bewusst, dass die Gewährung des fraglichen Darlehens in erheblicher Höhe an ihn, ohne Bestellung von Sicherheiten, ein erhebliches Risiko für die D. AG darstellte. Zudem musste ihm klar gewesen sein, dass er in der Zeit, als er betrieben wurde und seine Zahlungsfähigkeit offenkundig in Frage stand, für die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten des streitbetroffenen Darlehens hätte sorgen müssen, um den Rückzahlungsanspruch der D. AG zur gegebenen Zeit zu sichern. Es musste ihm deshalb bewusst gewesen sein, dass er durch das Unterlassen einer Absicherung des Darlehens, insbesondere als er selbst in Zahlungsschwierigkeiten geriet, den Anspruch der D. AG auf Rückzahlung des Darlehens massiv gefährdete. Indem er es unterliess, für die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten zu sorgen, nahm er insofern eine Schädigung der D. AG zumindest in Kauf.

E. 1.4 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte. Weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten nicht vorwarf, in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt zu haben, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob er sich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig machte. Da er in der Zeit ab August 2008 wiederholt Darlehensbezüge tätigte, ohne diese zu dokumentieren und zu verbuchen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils einen neuen Tatentschluss fasste. Er ist deshalb wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 2. Misswirtschaft

E. 2 Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft kann sich der Berufung der Privatkläger anschliessen (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 Abs. 1 StPO). Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht erfolgte, ist ohne Weiteres darauf einzutreten.

E. 2.1 Der Beschuldigte schädigte die D. AG durch ungetreue Geschäftsbesorgung um CHF 148'500.–. Ohne diese deliktischen Handlungen wäre das Vermögen der D. AG somit offenkundig um den vorliegend eingeklagten Betrag von CHF 110'000.– höher gewesen. Durch die betreffenden Handlungen verletzte der Beschuldigte seine ihm gemäss Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der D. AG obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Diese Pflichtverletzungen des Beschuldigten waren adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Schädigung war widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verstiess. Weil der Beschuldigte die fraglichen Aktivitäten vorsätzlich vornahm, handelte er zudem schuldhaft. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern eine Zivilforderung von CHF 110'000.– zu bezahlen.

E. 2.2 Angemerkt sei, dass sollten die Privatkläger als nicht unmittelbar durch die misswirtschaftlichen Darlehensbezüge des Beschuldigten von der D. AG vom 25. September 2009 und vom 25. Januar 2010 sowie durch das konkursbetrügerische Verschweigen des von ihm von der D. AG bezogenen Darlehens geschädigt betrachtet werden, sie diesbezüglich aufgrund dieser Delikte vom Beschuldigten als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR und als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG die Bezahlung einer Zivilforderung von CHF 110'000.– verlangen könnten. Der Beschuldigte schädigte die D. AG durch Misswirtschaft um rund CHF 115'000.– und die Konkursmasse der D. AG durch Konkursbetrug um CHF 130'580.89. Ohne diese deliktischen Handlungen wäre das Vermögen der D. AG bzw. von deren Konkursmasse somit offenkundig um den vorliegend eingeklagten Betrag von CHF 110'000.– höher gewesen. Durch die fraglichen Handlungen verletzte der Beschuldigte seine ihm gemäss Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der D. AG obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Diese Pflichtverletzungen des Beschuldigten waren adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Schädigung war widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess. Weil der Beschuldigte die einschlägigen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. Wäre anzunehmen, dass die Privatkläger durch die Misswirtschaft und den Konkursbetrug bloss mittelbar geschädigt wurden, wäre der Beschuldigte aufgrund der beiden vorgenannten strafbaren Handlungen verpflichtet, den Privatklägern eine Zivilforderung von CHF 110'000.– zu bezahlen. V. VERFAHRENSKOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN IM VORINSTANZLICHEN VERFAHREN 1. Die Überbindung der Kosten des Verfahrens bis zur Ausfertigung des schriftlichen Urteils der Vorinstanz (ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Beschuldigten sowie die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stehen ausser Streit, weshalb das vorinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO insoweit nicht zu überprüfen ist. 2. Aufgrund von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigte zu verpflichten, für das Vorverfahren und das strafgerichtliche Verfahren den obsiegenden Privatklägern eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 31. Mai 2012 fakturierte der Rechtsvertreter der Privatkläger für seine Bemühungen vom 6. Oktober 2010 bis zum 31. Mai 2012 CHF 27'325.88 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (act. 283). Die damit geltend gemachte Honorarhöhe erscheint dem Kantonsgericht indes nicht als angemessen, weshalb sie nach richterlichem Ermessen zu reduzieren ist. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Vorverfahrens und des strafgerichtlichen Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von CHF 21'600.– (inkl. Auslagen und CHF 1'600.– Mehrwertsteuer) als angebracht. VI. VERFAHRENSKOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG IM BERUFUNGSVERFAHREN 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung) von total CHF 4'625.–, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.– und Auslagen von pauschal CHF 125.–, sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 26. November 2012 die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten der Aufwand für seine Bemühungen im Berufungsverfahren nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Landschaft aus der Staatskasse zu entschädigen. Vorbehalten bliebt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der vom Verteidiger des Beschuldigten in seiner Honorarnote vom 22. März 2013 geltend machte Stundenaufwand und die fakturierten Auslagen erscheinen als angemessen. Weil der Verteidiger des Beschuldigten vorliegend zu Ansätzen als amtlicher Verteidiger zu entschädigen ist, kommt nicht der Stundenansatz von CHF 300.–, sondern gemäss § 3 Abs. 2 TO ein solcher von CHF 180.– zur Anwendung. Das Honorar des Verteidigers des Beschuldigten berechnet sich somit wie folgt: in CHF Honorar (19.14 x CHF 180.−) 3'445.20 Fotokopien 9.50 Porti 17.00 Subtotal vor Mehrwertsteuer 3'471.70 Mehrwertsteuer von 8% 277.75 Total 3'749.45 2. Der Beschuldigte ist im Weiteren zu verpflichten, für das Berufungsverfahren den obsiegenden Privatklägern eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter der Privatkläger reichte keine Honorarnote ein, weshalb seine Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Berufungsverfahrens erscheint ein Honorar von CHF 5'400.− (inkl. Auslagen und CHF 400.– Mehrwertsteuer) als angebracht.

E. 2.2.1 Allgemeines Das Gericht misst innerhalb des vorliegend anwendbaren Strafrahmens die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 2.2.2 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Bei Vermögensstraftaten ist für die Bestimmung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BStGer. SK 001/04 und 002/04 vom 17. August 2004 E. 7.2.1; Schwarzen

- EGGER/H UG/J OSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 92; TRECHSEL/A FFOLTE Re IJSTEN, Praxis- kommentar zum StGB, 2008, Art. 47 N 18). Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, dass die Gläubiger der D. AG durch die Gewährung der fraglichen Darlehen einen Schaden von CHF 148'500.– erlitten, durch die Unterlassung der Buchführung ein Schaden in der Grössenordnung von CHF 115'000.– resultierte und im Konkurs durch das Verschweigen der Darlehensforderung Gläubigerforderungen von CHF 130'580.89 unbefriedigt blieben. Weil die Gläubiger durch das fragliche Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich nur einmal geschädigt wurden, sind die vorgenannten Schadensbeträge zur Ermittlung des dem Beschuldigten vorzuwerfenden Schadensbetrags nicht zu addieren. Dem Beschuldigten ist daher bloss der grösste von ihm bewirkte Schaden im Betrag von CHF 148'500.– vorzuwerfen. Diese Deliktssumme ist erheblich und fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht.

E. 2.2.2.1 Darlehensgewährungen vom 25. September 2009 und 25. Januar 2010 2.2.2.1.1. Die D. AG hatte per 31. Dezember 2008 ein Eigenkapital von rund minus CHF 72'750.–. Da sich ihr Eigenkapital jedes Jahr um CHF 118'750.– verminderte, wies sie am 25. September 2009 ein Eigenkapital von rund minus CHF 160'200.– ([– CHF 72'750.– {Eigenkapital per 31. Dezember 2008} – CHF 118'750.– {jährliche Abnahme des Eigenkapitals}] : [360 Tage x 265 Tage]) auf und war damit erheblich überschuldet. Weil somit ein hoher Betrag von Forderungen von Dritten gegen sie bestand und sie nach der Gewährung der Darlehenserhöhung vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– auf dem WIR-Bankkonto Nr. 3 lediglich noch über ein WIR-Guthaben von CHF 11'794.20 (act. 22.62.005), auf dem H.

- Bankkonto Nr. 1. über CHF 1'096.99, auf dem Konto bei der G. -Bank Nr. 2. über CHF 840.58 verfügte und auf dem WIR-Bankkonto Nr. 4 einen Saldo von minus CHF 5'925.69 (act. 40.15.007) sowie auf dem F. -Bankkonto Nr. 6 einen Saldo von minus CHF 52'207.43 hatte, ist anzunehmen, dass sie zu wenig Mittel hatte, um fällige Forderungen zu bezahlen, weshalb sie zum fraglichen Zeitpunkt als zahlungsunfähig betrachtet werden muss. Dies indiziert zudem der Umstand, dass gegen sie zwischen dem 24. Juni 2009 und dem 1. Februar 2010 acht Betreibungen über CHF 94'708.20 angehoben und bloss ein untergeordneter Betrag der in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt wurde (act. 22.17.001). Überdies spricht für die Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt vom 25. September 2009, dass gemäss dem Kollokationsplan unter anderem eine Rechnung der X. AG vom 4. Juni 2009 und eine solche vom 15. Juli 2009 zuzüglich Zins und Betreibungskosten von insgesamt CHF 10'254.05, diverse Sammelrechnungen der I. vom 15. Dezember 2008 bis zum 25. Januar 2010 gemäss Kontoauszug per 31. Juli 2010 zuzüglich Zins über total CHF 60'211.– sowie diverse Rechnungen der J. vom 31. August 2008 bis zum 21. Oktober 2009 gemäss Kontoauszug per 8. Dezember 2009 zuzüglich Zins über insgesamt CHF 50'448.10 unbezahlt blieben (act. 22.14.025 ff.). 2.2.2.1.2. Weil die D. AG per Ende 2009 erheblich überschuldet war, sich die Lage in der Zeit bis zum 25. Januar 2010 durch auflaufende Unkosten verschlechterte, sie nach der Gewährung der Darlehenserhöhung vom 25. Januar 2010 auf dem WIR-Bankkonto Nr. 3 nur noch über ein WIR-Guthaben von CHF 53.13 (act. 40.10.022), auf dem H. -Bankkonto Nr. 1. über CHF 853.31, auf dem Konto bei der G. -Bank Nr. 2. über CHF 301.05 und auf dem WIR Bankkonto Nr. 4 über CHF 0.01 (act. 40.15.009) verfügte sowie auf dem F. -Bankkonto Nr. 6 einen Saldo von minus CHF 47'202.36 (act. 41.10.001) hatte, muss davon ausgegangen werden, dass sie zu wenig Mittel hatte, um fällige Forderungen zu bezahlen, weshalb sie zum fraglichen Zeitpunkt als zahlungsunfähig zu betrachten ist. Dafür spricht auch, dass sie im Jahr 2010 angefallene Löhne der beiden Berufungskläger, Sozialversicherungsbeiträge der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, Beiträge an die Sammelstiftung W. und Mietzinsen sowie die bereits in E. II.2.2.2.1.1 genannten Rechnungen nicht mehr bezahlte. 2.2.2.1.3 Indem der Beschuldigte das fragliche Darlehen an sich per 25. September 2009 um CHF 25'000.– und per 25. Januar 2010 um CHF 15'500.– erhöhte, entzog er der D. AG Zahlungsmittel. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die D. AG das dem Beschuldigten gewährte Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückfordern hätte können. Denn zum einen war die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten in der fraglichen Zeit nachgewiesenermassen schlecht. So wurden gegen ihn vom 18. September 2009 bis zum 5. Juli 2011 sechs Betreibungen über CHF 541'269.55 angehoben (act. 01.01.005). Zum anderen wurde die Ausrichtung dieses Darlehensbetrags bei der D. AG weder buchhalterisch noch durch entsprechende Belege, wie etwa durch einen schriftlichen Darlehensvertrag und eine jährliche Saldobestätigung, dokumentiert, weshalb keinesfalls gewährleistet war, dass die D. AG ihren Rückforderungsanspruch auch beweisen und damit durchsetzen konnte. Dies muss vorliegend umso mehr angenommen werden, als der Beschuldigte per 1. Februar 2010 aus dem Verwaltungsrat zurücktrat und danach niemand mehr für die D. AG tätig war, der überhaupt Kenntnis vom fraglichen Darlehen hatte. Weil das Darlehen auch nicht abgesichert wurde, konnte die D. AG keinerlei Sicherheiten beanspruchen, um den Darlehensbetrag erhältlich zu machen. Unter all diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Ausrichtung des Darlehensbetrags von CHF 25'000.– und von CHF 15'000.– die Zahlungsfähigkeit der D. AG verminderte. Weil die D. AG nach der Gewährung dieser beiden Darlehen zahlungsunfähig wurde, muss angenommen werden, dass der Beschuldigte durch die Darlehensgewährung vom 25. September 2009 dazu beitrug, die Zahlungsunfähigkeit der D. AG hervorzurufen oder zu vergrössern sowie durch die Darlehensgewährung vom 25. Januar 2010 einen Beitrag daran leistete, die Zahlungsunfähigkeit der D. AG zu erhöhen. Die Gewährung der beiden fraglichen Darlehenserhöhungen ohne entsprechende Dokumentation und Verbuchung sowie Absicherung stellt eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar.

E. 2.2.2.2 Unterlassen der Buchführung 2.2.2.2.1. Aufgrund von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie Art. 717 Abs. 1 OR hätte der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der D. AG allein für die ordentliche Rechnungslegung nach Art. 957 ff. i.V.m. Art. 662a ff. OR a.F. sorgen müssen. Dies hätte verlangt, dass er innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs die Erstellung einer Jahresrechnung vornimmt oder veranlasst (Art. 662 OR a.F.; Art. 699 Abs. 2 OR a.F.). Der Beschuldigte unterliess es indessen dafür zu sorgen, dass ab dem Geschäftsjahr 2008 Jahresrechnungen erstellt wurden. Wäre die Jahresrechnung 2008 bis Ende Juni 2009 erstellt worden, hätte die Revisionsstelle erkennen können, dass die D. AG im Jahr 2008 in die Überschuldung geriet und hätte bei einer Unterlassung durch den Beschuldigten laut Art. 728c Abs. 3 OR eine Überschuldungsanzeige einreichen müssen. Aufgrund einer solchen Meldung hätten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR entsprechende Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden können mit der Folge, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen hätten wirken können oder die Gesellschaft liquidiert worden wäre. Indem der Beschuldigte seiner Pflicht, für die Erstellung der Jahresrechnung 2008 zu sorgen, nicht nachkam, trug er wesentlich dazu bei, dass die in Art. 725 OR vorgesehenen Massnahmen, um eine weitere Überschuldung der Gesellschaft bzw. eine Verschlimmerung der Lage zu verhindern, nicht vorgenommen werden konnten. Sein Verhalten war somit kausal bzw. mindestens mitkausal für die Verschlimmerung der Überschuldung der D. AG. Die Unterlassung des Beschuldigten ab dem Geschäftsjahr 2008, für eine Erstellung der Jahresrechnungen zu sorgen, stellt ebenfalls eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 41). 2.2.2.2.2. Der vom Beschuldigten durch diese Konkursverschleppung zu verantwortende Schaden entspricht der Differenz zwischen der tatsächlich bei der D. AG im Konkurs eingetretenen Überschuldung und jenem, der entstanden wäre, wenn die fraglichen Jahresrechnungen ordnungsgemäss erstellt und dadurch rechtzeitig die Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR eingeleitet worden wären (BGer. 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2). Wie bereits in E. I.2.1 erwähnt, war die D. AG im Zeitpunkt des Konkurses mit CHF 308'050.65 überschuldet. Wäre die Buchführungspflicht nicht durch die unterlassene Erstellung der Jahresrechnung 2008 verletzt worden, ist davon auszugehen, dass die Revisionsstelle spätestens Ende Juni 2009 von der fraglichen Jahresrechnung Kenntnis genommen hätte und spätestens anfangs Juli 2009, d.h. am 10. Juli 2009, eine Überschuldungsanzeige eingereicht hätte mit der Folge, dass die D. AG entweder saniert oder liquidiert worden wäre. Am 10. Juli 2009 hatte die D. AG ein Eigenkapital von rund minus CHF 135'400.– (– CHF 72'750.– [Eigenkapital per 31.12.2008] – CHF 118'750.– [jährlich Abnahme des Eigenkapitals]: 360 Tage x 190 Tage). Bei einer Liquidation hätte die D. AG die Löhne und die Mietzinsen noch bis zum nächsten Kündigungstermin bezahlen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die D. AG für die Privatklägerin 1 bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist den laufenden Monatslohn plus zwei weitere Monatslöhne von jeweils CHF 2'910.–, für den Privatkläger 2 bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist den laufenden Monatslohn plus sechs weitere Monatslöhne von je CHF 5'800.– und bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Mietzinsen von je rund CHF 1'250.–(CHF 14'864.15 [Jahresmietkosten gemäss Jahresrechnung 2007 : 12 Monate, act. 22.40.004) für den laufenden Monat und drei weitere Monate, insgesamt somit CHF 54'330.–, hätte bezahlen müssen. Wenn die gesetzlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR spätestens per 10. Juli 2009 eingeleitet worden wären, hätte demnach bei einer daraufhin unmittelbar erfolgten Liquidation der D. AG der Verlust insgesamt CHF 189'730.– (CHF 135'400.–[Verlust per 10. Juli 2009] + CHF 54'330.– [weiterlaufende Lohn- und Mietkosten]) ausgemacht. Zudem muss angenommen werden, dass in geringem Ausmass noch andere Verpflichtungen, wie zum Beispiel das Telefonabonnement, nicht sofort beendet hätten werden können und entsprechende Kosten aufgelaufen wären. Der Beschuldigte hat dafür einzustehen, dass nicht ein solcher Verlust, sondern der beim Konkurs am 2. August 2010 entstandene Verlust von CHF 308'050.65 entstand. Demzufolge muss ihm vorgeworfen werden, durch die Vernachlässigung der Buchführungspflichten bei der D. AG kausal bzw. zumindest mitkausal für einen Verlust in der Grössenordnung von CHF 115'000.– verantwortlich zu sein.

E. 2.2.2.3 Fehlen einer Revisionsstelle Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 trat die K. AG als Revisionsstelle der D. AG per sofort zurück (act. 82.01.11). Da die D. AG nicht gemäss Art. 727a Abs. 2 OR auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) verzichtete, hätte der Beschuldigte nach dem Rücktritt der Revisionsstelle aufgrund von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR und Art. 717 Abs. 1 OR unverzüglich die nötigen Schritte zur Neubestellung einer Revisionsstelle einleiten müssen. Durch die Vernachlässigung der Pflicht, für die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu sorgen, trug der Beschuldigte wesentlich dazu bei, dass die in Art. 725 OR vorgesehenen Mechanismen nicht greifen konnten, um eine weitere Überschuldung der Gesellschaft bzw. eine Verschlimmerung der Lage zu verhindern. Sein Verhalten war somit kausal bzw. wenigstens mitkausal für die Verschlimmerung der Überschuldung der D. AG. Hätte er nämlich nach dem Rücktritt der K. AG unmittelbar für die Bestellung einer anderen Revisionsstelle gesorgt, hätte eine solche bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Überschuldung der D. AG erkennen und bei einer Unterlassung einer Überschuldungsanzeige durch ihn gemäss Art. 728c Abs. 3 OR selbst eine Mitteilung nach Art. 725 OR einreichen müssen. Aufgrund einer solchen Meldung hätten entsprechende Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden können mit der Folge, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen gewirkt hätten, oder die Gesellschaft liquidiert worden wäre. Die Unterlassung des Beschuldigten, nach dem Rücktritt der K. AG für die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu sorgen, stellt wiederum eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 41).

E. 2.2.2.4 Fehlen eines Verwaltungsrats Das Gesetz sieht keine Massnahmen vor, um zu verhindern, dass einer Gesellschaft der Verwaltungsrat fehlt. Für diesen Fall sieht es lediglich die Klage auf Auflösung der Gesellschaft vor ( Forstmoser / Meier - Hayoz / Nobel , Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 55 N 118 f.). Demzufolge musste der Beschuldigte in seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der D. AG nicht dafür besorgt sein, dass ein Verwaltungsrat bestellt wird. Insoweit kann ihm deshalb keine Pflichtverletzung als Verwaltungsratspräsident vorgeworfen werden.

E. 2.2.2.5 Fehlende Überschuldungsanzeige durch den Beschuldigten Weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten lediglich vorwarf, er habe es am 1. Februar 2010 unterlassen, eine Überschuldungsanzeige einzureichen, kann vorliegend nicht geprüft werden, ob ihm die Nichteinreichung einer Überschuldungsanzeige bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Last zu legen wäre. Aufgrund der Überschuldung der D. AG hätte der Beschuldigte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR am 1. Februar 2010 eine Zwischenbilanz erstellen, diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen und den Richter benachrichtigen müssen. Hätte der Beschuldigte die Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR eingeleitet, wären unverzüglich Sanierungsmassnahmen ergriffen worden, oder die Gesellschaft hätte liquidiert werden müssen. Da er die fraglichen Massnahmen am 1. Februar 2010 nicht veranlasste, liefen insbesondere auf den in Betreibung gesetzten Forderungen Verzugszinsen auf, womit sich die Überschuldung vergrösserte. Die Unterlassung des Beschuldigten, am 1. Februar 2010 eine Überschuldungsanzeige einzureichen, stellt demzufolge eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 40).

E. 2.2.3 Verwerflichkeit des Handelns Unter dem Grad der Verwerflichkeit des Handelns ist alles zu verstehen, was die Tat begleitet oder sie sonst prägt, d.h. zum Beispiel die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer und Mitteln ( Wiprächtiger , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N 81). Der Beschuldigte missachtete mehrfach seine elementarsten Pflichten als Verwaltungsrat. So unterliess er es vorschriftswidrig als einziger Verwaltungsrat der D. AG, die ihm vorliegend vorgeworfenen Darlehensbezüge ab dem Jahr 2008 ordnungsgemäss zu dokumentieren. Zudem sorgte er pflichtwidrig nicht dafür, dass die nötigen Sicherheiten errichtet und die Darlehensbezüge ab August 2008 bei der D. AG im Buchungsjournal erfasst wurden. Zudem kam er seiner Pflicht als Verwaltungsrat ab dem Geschäftsjahr 2008 nicht nach, für die Errichtung von Jahresrechnungen zu sorgen und nach dem Rücktritt der K. AG im Juli 2009 die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu veranlassen. Im Weiteren verschwieg er vorschriftswidrig dem Konkursamt die Existenz des von ihm von der D. AG bezogenen Aktionärsdarlehens. Durch all diese Handlungen schädigte der Beschuldigte die Gläubiger der D. AG. Dies ist erheblich zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

E. 2.2.4 Mass an Entscheidungsfreiheit und Beweggründe Beim Mass an Entscheidungsfreiheit ist relevant, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Je leichter der Täter die übertretene Norm befolgen kann, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen und folglich seine Tat ( Trechsel / Affolter - Eijsten , a.a.O., Art. 47 StGB N 21). Da der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst und in seiner Zurechnungsfähigkeit überhaupt nicht eingeschränkt war, wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, die Normen zu respektieren, gegen die er verstiess. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und muss zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Namentlich ist zuungunsten des Beschuldigten ins Feld zu führen, dass er die Straftaten ausschliesslich aus finanziellen Motiven beging und sich keineswegs in einer Notlage befand.

E. 2.2.5 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde im Jahr 1938 geboren. Von Beruf ist er Architekt und führte ab dem Jahr 1974 als Einzelunternehmen C. ein eigenes Architekturbüro in O. (act. 01.07.004; 23.01.001). Gemäss seinen Angaben an der vorinstanzlichen Verhandlung ist er gegenwärtig pensioniert. Er ist verheiratet, lebt jedoch seit dem Jahr 2011 getrennt von seiner Ehefrau (act. 231 ff.). Gemäss der definitiven Staatssteuerveranlagung 2006 vom 21. April 2009 hatte er und seine Ehefrau ein steuerbares Gesamteinkommen von minus CHF 200'867.–und ein steuerbares Gesamtvermögen von minus CHF 15'145'931.– (act. 01.01.014). Im schweizerischen Strafregister weist er keinen Eintrag auf (act. 01.01.002). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus, da keine speziellen Umstände auf eine besondere Gesetzestreue schliessen lassen (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2).

E. 2.2.6 Auszufällende Strafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen geht das Kantonsgericht von einem schweren Verschulden des Beschuldigten aus. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei der Wahl der Strafart ist im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97 E. 4 S. 100 f.). Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. Der Tagessatz ist unstrittig auf den von der Vorinstanz bezifferten Betrag von CHF 30.− festzulegen. Weil die Geldstrafe, wie aus E. III.2.3 hervorgeht, bedingt auszufällen ist, kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit dieser Sanktion eine Busse verbunden werden. Im vorliegenden Fall zeigte der Beschuldigte keine wirkliche Reue. Um ihn klar und endgültig davon abzuhalten, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihm das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen, ist die Aussprechung einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB geboten (vgl. BStGer. SK 2008.24 vom 10. September 2009 E. 6.7). Als Verbindungsstrafe ist vorliegend eine Busse von CHF 3'000.− angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen.

E. 2.3 Strafvollzug Da beim nicht vorbestraften Beschuldigten keine negative Prognose besteht, ist die Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 82 E. 4.2 S. 85). Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, weil keine Gründe für eine längere Probezeit vorliegen. IV. ZIVILFORDERUNG . 1. Wie in E. I.1.2.1 gezeigt, wird das Vermögen der Gläubiger des Konkurs- und Pfändungsschuldners durch die Straftaten gemäss Art. 163 ff. StGB unmittelbar geschädigt. Es ist deshalb zu prüfen, ob den Privatklägern wegen der misswirtschaftlichen und konkursbetrügerischen Handlungen ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Eine Haftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR setzt voraus, dass den Privatklägern ein Schaden entstand, der durch Handlungen des Beschuldigten widerrechtlich, schuldhaft und adäquat kausal verursacht wurde. Durch die misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldigten wurde das Vermögen der D. AG im Umfang von rund CHF 115'000.– und durch die konkursbetrügerischen Handlungen um CHF 130'580.89 vermindert. Wegen dieser Vermögenseinbusse war die D. AG nicht mehr in der Lage, die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, wodurch diese eine unfreiwillige Vermögenseinbusse erlitten. In der Eingabe vom 20. Dezember 2010 machten die Privatkläger einen Schadenersatzanspruch wegen unbezahlter Löhne und Sozialversicherungsabgaben von CHF 105'204.45 geltend. Insoweit die Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft den Privatklägern eine Insolvenzentschädigung ausbezahlte und damit diesbezüglich die Arbeitnehmeransprüche gemäss Art. 29 und 54 AVIG an die Arbeitslosenkasse übergingen, wurden die Ansprüche der Privatkläger bereits befriedigt. Der Schaden der Privatklägerin 1 beträgt somit CHF 80'348.80 (CHF 21'342.–[fällige Lohnforderung] – CHF 8'361.50 [Insolvenzentschädigung]) und jener des Privatklägers 2 (CHF 83'862.45 [fällige Lohnforderung] – CHF 16'494.15 [Insolvenzentschädigung]) (act. 22.14.025 ff.). Den Privatklägern entstand somit aufgrund des fraglichen deliktischen Tuns des Beschuldigten eine unfreiwillige Vermögenseinbusse und damit Schaden im Sinne von Art. 41 OR von insgesamt CHF 80'348.80. Zwischen dem Schaden und den misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldigten besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang, da durch die einschlägigen Handlungen des Beschuldigten das Vermögen der D. AG um rund CHF 115'000.– vermindert und demzufolge die D. AG nicht mehr in der Lage war, die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Die adäquate Kausalität liegt ebenfalls vor, da die misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldigten geeignet waren, die Zahlungsunfähigkeit der D. AG herbeizuführen. Die Schädigung ist widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess, welcher den Schutz des Vermögens der Gläubiger der D. AG und somit vorliegend der Privatkläger bezweckt. Weil der Beschuldigte die fraglichen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. Zwischen dem Schaden und dem konkursbetrügerischen Verhalten des Beschuldigten ist ebenfalls ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben, da das fragliche Tun des Beschuldigten das Konkurssubstrat der D. AG um CHF 130'580.89 verminderte und so im Konkurs die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden konnten. Die adäquate Kausalität liegt ebenfalls vor, da das konkursbetrügerische Verhalten des Beschuldigten geeignet war, das Konkurssubstrat zu reduzieren. Die Schädigung ist widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess, welcher den Schutz des Vermögens der Gläubiger der D. AG im Konkurs und damit der Privatkläger bezweckt. Weil der Beschuldigte die fraglichen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. 2. Werden Bestimmungen verletzt, die sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch dem Schutz der Gläubiger dienen, liegt ein mittelbarer Schaden vor, der nach der Konkurseröffnung durch die Konkursmasse oder bei einem Verzicht darauf von den Gesellschaftsgläubigern gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR geltend gemacht werden kann (BGE 127 III 374 E. 3b S. 377). Die Gläubiger können sich den Anspruch aber auch gemäss Art. 260 SchKG von der Konkursmasse abtreten lassen und gestützt darauf Klage erheben, wobei ihnen dies allerdings keine zusätzlichen Rechte einräumt.

E. 2.3.1 Allgemeines Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGer. 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3).

E. 2.3.2 In concreto Bei der Befragung vom 16. Juni 2011 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die finanziellen Probleme bereits vor zehn Jahren begonnen hätten. Auf den Vorhalt, dass in den Verwaltungsratsprotokollen vom 18. März 2007, vom 25. Juni 2007 und vom 29. August 2007 von "Wir sind immer blank", "Abzahlungsvorschlag", "mangelndem Umsatz" und "eventuellem Konkurs" die Rede gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er dies wisse und dies so gewesen sei (act. 20.01.003). Ausserdem hielt die Revisionsstelle in ihrem Revisionsbericht für das Jahr 2007 vom 2. Juli 2008 insbesondere fest, dass bei einer fehlenden Besserung der Liquidität die Fortführung des Unternehmens verunmöglicht sei und eine Rechnungslegung zu Veräusserungs- bzw. Liquidationswerten erfolgen müsste. Da der Verwaltungsrat Sanierungsmassnahmen eingeleitet habe, die bereits zu greifen begonnen hätten, sei die vorliegende Jahresrechnung dennoch zu genehmigen. Der Verwaltungsrat werde im Hinblick auf die erwähnten Liquiditätsprobleme auf die Vorschriften von Art. 725 OR aufmerksam gemacht. Es wurde festgehalten, dass die Gesellschaft überschuldet sei (act. 22.40.000A). Zudem wies die Buchhalterin der D. AG, E. , den Beschuldigten im Schreiben vom 25. Januar 2008 ausdrücklich auf die prekäre finanzielle Situation der D. AG hin. Aufgrund all dessen muss dem Beschuldigten in der fraglichen Zeit als einzigen Verwaltungsrat der D. AG bekannt gewesen sein, dass sich die D. AG in einer prekären finanziellen Lage befand.

E. 2.3.2.1 Darlehensgewährungen vom 25. September 2009 und 25. Januar 2010 Der Beschuldigte musste gewusst haben, dass er durch die fraglichen Darlehenserhöhungen vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– und vom 25. Januar 2010 über CHF 15'500.– die Zahlungsfähigkeit reduzierte. Denn er musste wissen, dass er als Darlehensnehmer aufgrund seiner eigenen finanziellen Probleme in dieser Zeit das Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückzahlen konnte, zumal dafür keine Sicherheiten bestellt wurden. Zudem musste ihm bewusst gewesen sein, dass die Rückzahlung des Darlehens gefährdet war, weil kein schriftlicher Darlehensvertrag und keine zumindest jährlich von ihm unterzeichnete Saldobestätigungen über den Darlehensbestand errichtet wurden sowie ab August 2008 die einschlägigen Darlehenserhöhungen weder im Buchungsjournal vermerkt noch der Darlehensbestand ab dem Geschäftsjahr 2008 in Jahresrechnungen ausgewiesen wurde. Weil der Beschuldigte sich die beiden Darlehenserhöhungen dennoch zulasten der D. AG gewährte, nahm er zumindest in Kauf, dass durch die Darlehenserhöhung vom 25. September 2009 die Zahlungsunfähigkeit eintrat oder sich erhöhte und durch jene vom 25. Januar 2010 sich die Zahlungsunfähigkeit vergrösserte.

E. 2.3.2.2 Fehlende Buchführung Dem Beschuldigten musste angesichts der ihm bekannten prekären finanziellen Lage der D. AG klar gewesen sein, dass durch das Unterlassen von Jahresrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2008 insbesondere die Revisionsstelle eine Überschuldung nicht sogleich erkennen und sie deshalb bei einem Unterlassen der Überschuldungsanzeige durch ihn keine solche gestützt auf Art. 728c Abs. 3 OR vornehmen wird. Weil er trotzdem nicht für die Erstellung von Jahresrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2008 sorgte, nahm er zumindest in Kauf, dass die D. AG in eine Überschuldung geriet bzw. sich deren Überschuldung vergrösserte.

E. 2.3.2.3 Fehlen einer Revisionsstelle Der Beschuldigte musste gewusst haben, dass indem er es unterliess, nach dem Rücktritt der K. AG die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu veranlassen, keine Überschuldungsanzeige nach Art. 728c Abs. 3 OR durch eine Revisionsstelle erfolgen wird. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass durch das Unterbleiben einer Überschuldungsanzeige entsprechende Sanierungsmassnahmen oder die Liquidation der Gesellschaft verschleppt oder verhindert werden. Weil er dennoch nicht die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle veranlasste, nahm er zumindest in Kauf, dass sich die Überschuldung der D. AG vergrösserte.

E. 2.3.2.4 Unterlassen einer Überschuldungsanzeige durch den Beschuldigten Dem Beschuldigten musste klar gewesen sein, dass auch aufgrund der fehlenden Überschuldungsanzeige am 1. Februar 2010 die gesetzlichen Schutzmechanismen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR nicht greifen konnten. Weil er trotzdem die Einreichung einer Überschuldungsanzeige unterliess, nahm er in Kauf, dass sich die Überschuldung der D. AG vergrösserte.

E. 2.4 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB erfüllte. Da der Beschuldigte diesen Tatbestand verwirklichte, indem er das fragliche Darlehen am 25. September 2009 und am 25. Januar 2010 erhöhte, ab dem Geschäftsjahr 2008 nicht für die Erstellung von Jahresrechnungen sorgte, nach dem Rücktritt der K. AG nicht die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle veranlasste und am 1. Februar 2010 keine Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR einreichte, ist er wegen mehrfacher Misswirtschaft schuldig zu erklären.

E. 3 Betrügerischer Konkurs

E. 3.1 Objektiver Tatbestand

E. 3.1.1 Allgemeines Den objektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass rechtskräftig über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wurde ( Stratenwerth / Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2007, Art. 163 N 5). Nur der Schuldner kann grundsätzlich Täter eines betrügerischen Konkurses sein. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, kann sich jedoch aufgrund von Art. 29 lit. a StGB auch ein Verwaltungsrat des betrügerischen Konkurses schuldig machen (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.1).

E. 3.1.2 In concreto Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim eröffnete mit Urteil vom 2. August 2010 über die D. AG den Konkurs (act. 22.11.001 f.). Weil dagegen keine Appellation erhoben wurde, erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist somit gegeben. Da der Beschuldigte ab 26. Juli 2007 einziger Verwaltungsrat der D. AG war, welche die strafbegründende Schuldnereigenschaft aufweist, und die Erteilung der streitbetroffenen Auskünfte gegenüber dem Konkursamt in Ausübung der Funktion als Verwaltungsrat erfolgten, kommt der Beschuldigte als Täter in Frage. Der Beschuldigte erwähnte bei der konkursamtlichen Einvernahme vom 9. August 2010 das ihm von der D. AG gewährte Aktionärsdarlehen in WIR nicht (act. 22.12.001 ff.) und beantwortete anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 20. September 2010 die Frage "Bestehen weitere Aktiven wie Kontoguthaben, sonstige Guthaben, Ansprüche?" wahrheitswidrig mit nein (act. 22.12.014 ff.), obwohl er bei beiden Befragungen insbesondere auf die Strafbestimmung von Art. 163 StGB aufmerksam gemacht wurde (act. 22.12.006 ff., 22.12.016). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte am 27. September 2010 mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit des konkursamtlichen Inventars, obschon er das erwähnte Aktionärsdarlehen nicht auswies (act. 22.13.001 ff.). Aufgrund all dessen und da die Höhe des fraglichen Darlehens, wie sich aus E. II.1.1.4 ergibt, mit CHF 130'580.89 zu beziffern ist, wies der Beschuldigte bei der D. AG einen um CHF 130'580.89 geringeren Vermögensbestand, als der Wirklichkeit entsprach, aus. Weil diese Mittel zur Befriedigung der ausstehenden Konkursforderungen fehlten, wurden die Gläubiger der D. AG geschädigt.

E. 3.2 Subjektiver Tatbestand

E. 3.2.1 Allgemeines In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Schuldner vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt. Nicht vorausgesetzt wird jedoch, dass sich sein Vorsatz auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen bezieht ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 163 N 4). Ausserdem wird vorausgesetzt, dass der Täter in Schädigungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.4; Rehberg / Schmid / Donatsch , Strafrecht III, 8. Aufl. 2003, S. 299; Brunner , a.a.O., Art. 163 N 32).

E. 3.2.2 In concreto Der Beschuldigte verschwieg das fragliche Aktionärsdarlehen wissentlich und willentlich. Er rechnete so zumindest mit der Möglichkeit, dass die Gläubiger der D. AG unbefriedigt bleiben und dadurch einen Schaden erleiden. Er handelte somit zumindest eventualvorsätzlich.

E. 3.3 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB erfüllte.

E. 4 Konkurrenzen Der Beschuldigte erfüllte die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft in Tatmehrheit sowie jenen des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist der Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu erklären. III. STRAFZUMESSUNG 1. Begründung der Strafzumessung Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 3 StPO das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. Die Vorinstanz begründete in ihrem Urteil die Strafzumessung nicht, weil nur die Privatkläger Berufung erhoben. Da vorliegend die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und dies ein Rechtsmittel darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bloss die Privatkläger ein Rechtsmittel einlegten. Deshalb kann vorliegend nicht in Anwendung von Art. 82 Abs. 3 StPO auf eine Begründung der Strafzumessung verzichtet werden.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Zivilforderung der Privatklägerschaft wird C. verpflichtet, den Privatklägern CHF 110'000.– zu bezahlen.
  2. C. wird verpflichtet, den Privatklägern für den Beizug ihres Rechtsvertreters im Vorverfahren und vor dem Präsidium des Strafgerichts eine Parteientschädigung von CHF 20'000.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 1'600.–, somit total CHF 21'600.–, zu entrichten." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 4'625.–, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 4'500.– und Auslagen von pauschal CHF 125.–, werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'749.45 (inkl. Auslagen und CHF 277.75 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für den Beizug ihres Rechtsvertreters im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 400.–, somit total CHF 5'400.–, zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. April 2013 (460 12 164) Strafrecht (Ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, betrügerischer Konkurs) Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter David Weiss (Ref.), Richter Beat Schmidli; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A. , vertreten durch Dr. Thomas Kaufmann, Advokat, und lic. iur. Sandra Brüngger, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin 1 . B. , vertreten durch Dr. Thomas Kaufmann, Advokat, und lic. iur. Sandra Brüngger, SwissLegal Dürr + Partner Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Privatkläger 2 und Berufungskläger 2 gegen C. , vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungsbeklagter Gegenstand ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Strafgerichts vom 7. Juni 2012 A. Mit Urteil vom 7. Juni 2012 erklärte die Präsidentin des Strafgerichts C. (nachfolgend: "Beschuldigter") der Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 1). Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft sowie des betrügerischen Konkurses sprach sie ihn frei (Dispositiv-Ziffer 2). Die Zivilforderung von A. (nachfolgend: "Privatklägerin 1") und B. (nachfolgend: "Privatkläger 2") verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'025.75 und der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.–bzw. bei Verzicht auf eine Berufung von CHF 2'000.–, auferlegte sie dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 4). Sie stellte fest, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Anspruch auf ein Honorar aus der Gerichtskasse hat und verwies die Bestimmung dessen Höhe ad separatum (Dispositiv-Ziffer 5). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 sprach die Präsidentin des Strafgerichts dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 5'514.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu, vorbehältlich der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. B. Gegen das Urteil der Präsidentin des Strafgerichts vom 7. Juni 2012 meldeten die Privatkläger mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2012 beantragten sie, es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und des betrügerischen Konkurses schuldig zu sprechen, wobei die Strafzumessung durch die Vorinstanz vorzunehmen sei; es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, die Zivilforderung gutzuheissen und der Beschuldigte zur Zahlung von insgesamt CHF 110‘000.– an sie zu verpflichten; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei ihnen eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten zuzusprechen. C. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. August 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu einem vom Kantonsgericht festzusetzenden Tagessatz bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer unbedingten Busse von CHF 3'000.– bzw. bei deren Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2012 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsvertreter Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt E. Mit Berufungsantwort vom 7. Januar 2013 beantragte der Beschuldigte, es seien sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung vollständig abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2013 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft, es seien bei der K. AG in Basel editionsweise verschiedene Unterlagen einzuholen, abgewiesen. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. März 2013 wurde in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 22. Januar 2013 auf die Ansetzung einer Parteiverhandlung verzichtet. Den Parteien wurde angekündet, dass ihnen das begründete Urteil schriftlich eröffnet wird. Erwägungen I. FORMELLES 1. Berufung der Privatkläger 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO kann gegen das angefochtene Urteil Berufung erhoben werden. Die Legitimation zur Erhebung der Berufung bestimmt sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach dieser Gesetzesvorschrift kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Die geschädigte Person gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerschaft, wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen und sich so als Privatklägerschaft konstituiert ( Calame , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 382 N 11). Die Stellung der geschädigten Person kommt nach Art. 115 Abs. 1 StPO jener Person zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die Privatklägerschaft kann, unabhängig davon, ob sie im erstinstanzlichen Verfahren Straf-oder Zivilkläger war, das erstinstanzliche Urteil im Schuld- wie auch im Zivilpunkt mit Berufung anfechten (BGer. 6B_404/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2; BGer. 6B_261/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3.4; Eugster , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 13). 1.2 Zu prüfen ist, ob die Privatkläger nach Art. 382 Abs. 1 StPO berufungslegitimiert sind. 1.2.1 Bei Straftaten gemäss Art. 163 ff. StGB wird das Vermögen der Gläubiger des Konkurs- oder Pfändungsschuldners unmittelbar geschädigt, da von der kollozierten Forderung wegen der Bankrotthandlungen nur ein Bruchteil (Konkursdividende) bleibt ( Garbarski , Qualité de partie plaignante et criminalité économique: quelques questions d’actualité, in: ZStrR 2012 S. 182 f.; Brunner , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 163 N 38; Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 115 N 2; Mazzucchelli / Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 115 N 60). Wie sich aus E. II.2 und 3 ergibt, machte sich der Beschuldigte durch die von den Privatklägern beanstandeten Darlehensbezüge von der D. AG (seit 10. August 2010: D. AG in Liquidation) vom 25. September 2009 und vom 25. Januar 2010 der Misswirtschaft und durch das Verschweigen des von ihm von der D. AG bezogenen Darlehens im Konkurs des betrügerischen Konkurses schuldig. Durch diese Handlungen schädigte er die Privatkläger unmittelbar in ihrem Vermögen. Aufgrund dessen und da sich die Privatkläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 als Privatkläger im Zivilpunkt konstituierten (act. 95 ff.), sind sie im Schuld- und Zivilpunkt, soweit sich ihre Anträge auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Misswirtschaft und betrügerischen Konkurs beziehen, zur Berufung legitimiert. 1.2.2 Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Gemäss Art. 757 Abs. 1 OR steht es nach der Konkurseröffnung zunächst der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger geltend zu machen. Verzichtet sie darauf, können die Aktionäre und die Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR den Schaden der Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organen einklagen, wobei sie ihren mittelbaren Schaden ex lege als einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit geltend machen (BGer. 4A_231/2011 vom 20. September 2011 E. 2). Der in Art. 757 Abs. 3 OR enthaltene Vorbehalt der Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Art. 260 SchKG verleiht keine weiteren Rechte. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen dem Anspruch, den sich ein Gläubiger nach Art. 260 SchKG abtreten lässt und demjenigen, den ein Gläubiger direkt aus Art. 757 Abs. 1 und 2 OR erhebt (BGer. 4A_446/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.4). Da in beiden Fällen die Gläubigergesamtheit Rechtsträgerin des materiellen Anspruchs ist, handeln die Gläubiger jeweils als eine Art Prozessstandschaft für die Konkursmasse ( Berti , Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 260 N 56). Weil eine geschädigte Gesellschaft durch die Handlungen der verantwortlichen Organe selbst unmittelbar geschädigt wird, ist sie eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da es bei der Konkurseröffnung zu einer Ablösung des bis dahin bestehenden Anspruchs der geschädigten Gesellschaft durch einen Anspruch der Gläubigergesamtheit ex lege kommt, tritt die Konkursmasse gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO von Gesetzes wegen in deren Ansprüche ein ( Mazzucchelli / Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 121 N 13). Die Konkursmasse bzw. die für sie zunächst als Prozessstandschaft handelnde Konkursverwaltung ist somit zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche gegen die verantwortlichen Gesellschaftsorgane legitimiert. Werden diese Ansprüche von den Gläubigern als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR oder als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG erhoben, fordern sie nicht einen eigenen Anspruch, sondern als Prozessstandschafter einen solchen für die Konkursmasse ein. Sie sind somit in der Beziehung zur geschädigten Gesellschaft gleichgestellt wie die Konkursmasse bzw. die Konkursverwaltung. Sie sind deshalb entsprechend als zur Adhäsionsklage legitimiert zu betrachten ( Brunner , a.a.O., Art. 163 N 38; ZR 2005 S. 15 ff.). Dass diese Gläubiger den Schaden der konkursiten Gesellschaft im Strafverfahren gegen die aktienrechtlich verantwortlichen Personen adhäsionsweise geltend machen können, drängt sich auch deshalb auf, weil sie zur konkursiten juristischen Person, welche durch eine strafbare Handlung geschädigt wurde, in einem ähnlichen Verhältnis stehen, wie die Erben einer geschädigten und danach verstorbenen natürlichen Person. Da Letztere aufgrund ihrer besonderen Beziehung zum Geschädigten und Erblasser legitimiert sind, Adhäsionsklage zu erheben resp. als Kläger in einen bereits angehobenen Adhäsionsprozess einzutreten, sind die Vorteile des Adhäsionsverfahrens den Konkursgläubigern ebenfalls einzuräumen (ZR 2005 S. 20). Da der Beschuldigte, wie sich aus E. II.1 ergibt, die D. AG durch ungetreue Geschäftsbesorgung schädigte, können entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Privatkläger sowohl als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR als auch aufgrund der Abtretungen vom 1. Juni 2011 der Rechtsansprüche der Konkursmasse (act. 87 ff.) als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG vom Beschuldigten Ersatz des von ihm der D. AG durch ungetreue Geschäftsbesorgung zugefügten Schadens fordern. Sie sind somit im Schuld- und Zivilpunkt, soweit sich ihre Anträge auf die dem Beschuldigten vorgeworfene ungetreue Geschäftsbesorgung beziehen, zur Berufung legitimiert. 1.2.3 Angemerkt sei, dass, sollten die Privatkläger als nicht unmittelbar durch die misswirtschaftlichen Darlehensbezüge des Beschuldigten vom 25. September 2009 und vom 25. Januar 2010 sowie durch das konkursbetrügerische Verschweigen des fraglichen Darlehens geschädigt betrachtet werden, sie diesbezüglich im Schuld- und Zivilpunkt dennoch zur Berufung legitimiert wären. Denn sie könnten als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR und als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG vom Beschuldigten Ersatz des von ihm, wie sich aus E. II.2 und 3 ergibt, der D. AG durch die Misswirtschaft und den betrügerischen Konkurs unmittelbar zugefügten Schaden verlangen. Somit wären sie im Schuld- und Zivilpunkt, soweit sich ihre Anträge auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Misswirtschaft und den betrügerischen Konkurs beziehen, als zur Berufung legitimiert zu betrachten. 1.3 Weil die Berufung form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten. 2. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft kann sich der Berufung der Privatkläger anschliessen (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 Abs. 1 StPO). Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht erfolgte, ist ohne Weiteres darauf einzutreten. 3. Zuständigkeit des Spruchkörpers Gemäss § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO beurteilt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine Massnahme nach den Art. 59-63 StGB, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, eine Busse oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug bis zu drei Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse beantragt wird. Weil die Privatkläger gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO keinen Antrag zur auszusprechenden Strafe stellen können und deshalb auch keinen solchen einreichten, liegt somit von ihnen kein Begehren vor, das als Grundlage für die Zuständigkeit des Spruchkörpers herangezogen werden könnte. Da die EG StPO keine Regelung zur Zuständigkeit bei einer alleinigen Berufungserhebung durch die Privatkläger enthält, erweist sie sich insoweit als lückenhaft. Das Gericht hat deshalb nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (BGer. 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 7.2.1). Im vorliegenden Fall erscheint es als angezeigt, die Zuständigkeit entsprechend der für die fraglichen Delikte vor der Vorinstanz gestellten Begehren zum Strafmass abzustellen, da davon auszugehen ist, dass die übrigen Parteien bei der Erhebung einer eigenen Berufung grundsätzlich daran festhalten würden. Weil die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz als einzige Partei einen Antrag zum Strafmass stellte und verlangte, der Beschuldigte sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer unbedingten Busse von CHF 3'000.– zu verurteilen, und dieses Begehren vor der zweiten Instanz in der Anschlussberufungserklärung vom 24. August 2012 wiederholte, steht fest, dass die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung zuständig ist. II. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES 1. Ungetreue Geschäftsbesorgung 1.1 Sachverhalt 1.1.1 Beteiligungsverhältnisse und Verwaltungsrat Der Beschuldigte war seit dem 28. Dezember 2007 Mehrheitseigentümer der D. AG, da er 129 der insgesamt 205 Namenaktien der Letzteren besass (act. 22.01.015, 22.80.001 ff., 20.01.028). Seit dem 2. August 2007 war er zudem einziges Mitglied des Verwaltungsrats bzw. Präsident des Verwaltungsrats der D. AG (act. 22.01.001 f.). 1.1.2 Darlehensbestand per 31. Dezember 2007 1.1.2.1. Die Vorinstanz erwog, es könne nicht mit genügender Sicherheit geklärt werden, ob das per 31. Dezember 2007 verbuchte Darlehen der D. AG an den Beschuldigten über CHF 71'672.95 tatsächlich bestanden habe. In der Bilanz per 31. Oktober 2007 sei dieses Darlehen zwar ebenfalls aus-, jedoch nicht dem Beschuldigten zugewiesen worden. Dasselbe gelte für die Bilanz, welche einen Monat früher erstellt worden sei. Weshalb dieses Darlehen per Ende 2007 auf den Beschuldigten umgebucht worden sei, lasse sich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht klären. Ohne eine plausible Erklärung für diese buchhalterischen Verschiebungen dürfe jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Darlehen gerade gegenüber dem Beschuldigten bestanden habe und gestützt darauf eine strafrechtliche Verurteilung vorgenommen werde. 1.1.2.2. Die Privatkläger machten geltend, dass die Jahresrechnung der D. AG für das am 31. Dezember 2007 abgeschlossene Geschäftsjahr am 2. Juli 2008 von der K. AG, der Revisionsstelle der D. AG, geprüft worden sei. Die Hauptbuchhaltung des Kontos 10601, bezeichnet als "Darlehen WIR-Checks C. ", weise für das Jahr 2007 eine Eingangsbuchung über CHF 104'472.95 sowie einen Schlusssaldo von CHF 71'672.95 aus. Der Beschuldigte sei als Verwaltungsrat für eine korrekte Buchhaltung zuständig gewesen und habe als langjähriger Geschäftsmann Kenntnis über die buchhalterischen Abläufe und Pflichten eines Verwaltungsrats gehabt. Selbst wenn der Jahresabschluss per 31. Dezember 2007 falsch gewesen wäre - was bestritten werde -, hätte der Beschuldigte bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 1. Februar 2010 Zeit gehabt, die Ungereimtheiten zu korrigieren. Dies habe er wohlwissentlich über den Bestand und die Höhe des Darlehens unterlassen. Indem die Vorinstanz an der Richtigkeit des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2007 einzig gestützt auf unbelegte Behauptungen des Beschuldigten zweifle, würdige sie die Beweise falsch. Sie lasse sich von den Aussagen seitens des Beschuldigten dazu verleiten, obschon diese Behauptungen im augenscheinlichen Widerspruch zu den belegten Tatsachen, namentlich dem ordentlichen Jahresabschluss 2007, stünden. Selbst der Grundsatz "in dubio pro reo" vermöge die Beweislage, welche eindeutig für die Schuld des Beschuldigten spreche, nicht zu kippen. 1.1.2.3 Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass die Darlehensschuld von CHF 71'672.95 per 31. Dezember 2007 durch die ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnung 2007 der D. AG ausgewiesen sei. Diese Jahresrechnung sei durch die Revisionsstelle, die K. AG, geprüft worden. Dass in den Akten lediglich ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Revisionsberichts zur Jahresrechnung 2007 vorliege, sei ohne Belang. Aus der Rechnung der K. AG vom 4. Juli 2008 gehe eindeutig hervor, dass die Jahresrechnung 2007 der D. AG revidiert worden sei. Dass das Darlehen in der Zwischenbilanz per 31. Dezember 2007 nicht dem Beschuldigten zugewiesen worden sei, könne nicht zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Zudem sei es üblich, dass aktienrechtlich die Jahresrechnung erst per Jahresende mit den korrekten Kontobezeichnungen versehen werde. Zum anderen sei der Jahresabschluss in alleiniger Verantwortung des Beschuldigten erstellt und anschliessend von ihm mit der Revisionsstelle besprochen worden. Somit sei der Anfangssaldo des Aktionärdarlehens von CHF 71'672.95 per 1. Januar 2008 zugunsten der D. AG nachgewiesen. 1.1.2.4 Der Beschuldigte wendete ein, die D. AG habe offenbar ein nicht zuzuordnen-des Loch von CHF 100'472.95 aufgewiesen. Dieses offene Guthaben eines unbekannten Drittschuldners - wenn es sich nicht um einen unverbuchten Verlust der Gesellschaft gehandelt habe - sei am 1. Januar 2007 in vollem Umfang auf das Darlehenskonto von ihm umgebucht und ihm zugerechnet worden. Weshalb dies geschehen sei, sei schleierhaft. Er habe bezüglich dieses Betrags von CHF 100'472.95 zu keinem Zeitpunkt eine Schuldanerkennung abgegeben und die Schuld auch nicht konkludent anerkannt. Der Abschluss 2007 sei von ihm nicht genehmigt worden; ein Revisionsstellenbericht sei ebenfalls nicht entgegengenommen worden. Es existiere bloss ein Entwurf eines Revisionsstellenberichts, der jedoch nicht einmal unterzeichnet sei. Der Geschäftsabschluss sei von einer Mitarbeiterin erstellt worden. Eine ordentliche Revision habe nicht stattgefunden. Demzufolge habe er der D. AG am 1. Januar 2007 kein Darlehen von CHF 100'472.95 geschuldet. Im Jahr 2007 habe er regelmässig WIR-Darlehen bezogen und zurückbezahlt. Fakt sei, dass er in Tat und Wahrheit per Ende 2007 ein Guthaben gegenüber der D. AG von rund CHF 30'000.– gehabt habe. 1.1.2.5 In der Bilanz per 31. Dezember 2007 wies die D. AG in den Aktiven unter "10601 Darlehen WIR-Checks C. " CHF 71'672.95 aus (act. 22.40.001). Dass diese Darlehensforderung in der Bilanz ausgewiesen wurde, indiziert, dass der Beschuldigte per 31. Dezember 2007 der D. AG CHF 71'672.95 schuldete, zumal der Buchhaltung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte, als die Bilanz per 31. Dezember 2007 am 1. Juli 2008 errichtet wurde, einziger Verwaltungsrat bei der D. AG war und damit die Erstellung dieser Bilanz in seiner alleinigen Verantwortung lag. Auch wies der Beschuldigte als langjährig erfahrener Geschäftsmann besondere Kenntnisse über die buchhalterischen Abläufe und Pflichten eines Verwaltungsrats auf. Der Umstand, dass die Jahresrechnung 2007 von der Revisionsstelle, der K. AG, mit dem Beschuldigten besprochen wurde (act. 82.01.019), zeigt sodann, dass der Beschuldigte über diese Jahresrechnung und damit die Bilanz per 31. Dezember 2007 im Bild war. Überdies steht fest, dass der Beschuldigte die Verbuchung des besagten Darlehens bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 1. Februar 2010 bestehen liess. Dies obwohl er, falls er der Meinung gewesen wäre, das von ihm der D. AG geschuldete Darlehen von CHF 71'672.95 sei zu Unrecht verbucht worden, eine entsprechende Berichtigung ohne Weiteres hätte vornehmen lassen können. Dass mit der Verbuchung dieses Darlehens von CHF 71'672.95 per 31. Dezember 2007 eine Schuldpflicht des Beschuldigten ausdrücklich in der Jahresrechnung 2007 der D. AG ausgewiesen und der Beschuldigte in der fraglichen Zeit einziger Verwaltungsrat der D. AG war, indiziert, dass diese Schuld tatsächlich bestand, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb er einen Anlass gehabt haben sollte, fälschlicherweise diese Schuldpflicht zu seinen eigenen Lasten zu Unrecht auszuweisen. All die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, dass der Beschuldigte per 31. Dezember 2007 der D. AG die besagten CHF 71'672.95 tatsächlich schuldete. Im Weiteren bildet die Tatsache, dass die K. AG in ihrem Revisionsbericht vom 2. Juli 2008 (act. 22.40.000A ff.) die Jahresrechnung 2007 der D. AG mit einer hier nicht massgebenden Einschränkung als richtig befand, einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte der D. AG am 31. Dezember 2007 diese CHF 71'672.95 schuldete. Dass in den Akten bloss ein nicht unterschriebenes Exemplar des Revisionsberichts zur Jahresrechnung 2007 vorliegt, ist ohne Belang. Denn in der Rechnung der K. AG vom 4. Juli 2008 wird als verrechnete Dienstleistung unter anderem die Erstattung des Revisionsberichts erwähnt (act. 82.01.019), was klar zeigt, dass die Jahresrechnung 2007 der D. AG revidiert wurde. Ferner kann aus dem Umstand, dass die D. AG in den Zwischenbilanzen per 31. Oktober 2007 und per 30. September 2007 in den Aktiven unter "10601 Darlehen WIR-Checks" einen als provisorisch bezeichneten Betrag von CHF 71'672.95 auswies und dabei nicht angab, wer Schuldner dieses Darlehens war, nicht abgeleitet werden, dass dieses Darlehen per 31. Dezember 2007 über CHF 71'672.95 nicht bestanden habe. Denn da die beiden Zwischenbilanzen sich insoweit als unvollständig erweisen, kann in der Tatsache, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2007 der Schuldner des fraglichen Darlehens angegeben wurde, kein Widerspruch erkannt werden. Vielmehr wurde in der Bilanz per 31. Dezember 2007 einfach der Schuldner des fraglichen Darlehens genannt. Damit wurde entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsmässigen Führung der Buchhaltung klar ausgewiesen, wer Schuldner eines gewährten Darlehens ist. Schliesslich ist zu beachten, dass die D. AG gemäss der Jahresrechnung 2007 per 1. Januar 2007 (act. 22.41.030) sowie gemäss der Jahresrechnung 2006 per 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2005 unter den Aktiven jeweils "Darlehen WIR-Checks" (Konto 1180) mit CHF 100'472.95 auswies. Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 15. November 2006 wurde festgehalten, dass die Summe im Konto 1180 der Bilanz 2005 mit CHF 100'472.95 zu Recht bestehe. Deshalb und weil das "Darlehen WIR-Checks" per Ende 2006 und Ende 2005 jeweils als Aktivum ausgewiesen wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein Guthaben der D. AG handelte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten steht somit fest, dass es sich bei diesem Betrag keinesfalls um einen Verlust gehandelt haben kann. Da gemäss dem erwähnten Protokoll der Beschuldigte, N. und M. den Fall bezüglich des Darlehens über CHF 100'472.95 anhand der bei ihnen vorhandenen Akten und Belege zu untersuchen hatten (act. 20.02.000B ff.), spricht sodann dafür, dass sie nach Abschluss einer entsprechenden Prüfung feststellten, dass der Beschuldigte Schuldner dieses Darlehens war. Da kein Grund für eine falsche Verbuchung dieses Darlehensbestands in den Jahresrechnungen 2006 und 2007 ersichtlich ist und dieser Jahresrechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, kann - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - nicht davon ausgegangen werden, dass per 1. Januar 2007 zu Unrecht eine Darlehensschuld des Beschuldigten von CHF 100'472.95 eingebucht wurde. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist es als nachgewiesen zu betrachten, dass die D. AG per 31. Dezember 2007 eine Darlehensforderung von CHF 71'672.95 gegenüber dem Beschuldigten hatte. 1.1.3 Entwicklung des Darlehensbestands ab dem 1. Januar 2008 Am 30. Januar 2008 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 40'000.–, der auf die D. AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 23.52.002; 20.01.026). In der Folge wurden am 4. Februar 2008 CHF 300.– und am 6. Februar 2008 CHF 39'700.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 23.52.001). Dieser Geschäftsvorfall wurde bei der D. AG dem Finanzkonto 10601 "Darlehen WIR-Checks C. " belastet (act. 22.51.052). Am 10. September 2008 errichtete der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 60'000.–, welcher auf die D. AG als Ausstellerin lautete (act. 22.52.006; 20.01.026 f., 20.01.012). Daraufhin wurden am 12. September 2008 CHF 60'000.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.52.005, 23.52.005). Die Y. AG überwies am 4. März 2009 den Kaufpreis für zwei Geschäftsfahrzeuge der D. AG von total CHF 8'000.– mittels WIR-Check auf das WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten (act. 10.02.038; 10.02.039, 40.20.005). Am 25. September 2008 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 25'000.–, der auf die D. AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 22.62.006; 20.01.027). Am 25. September 2008 wurden alsdann CHF 25'000.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.62.005, 23.62.005). Am 22. Januar 2010 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 15'500.–, welcher auf die D. AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 40.11.001). In der Folge wurden am 25. Januar 2010 CHF 15'500.– dem WIR-Konto Nr. 3 der D. AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.72.001). Weil der Beschuldigte weder anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung noch in der Berufungsantwort bestritt, dass er die vorgenannten WIR-Zahlungen als Darlehen von der D. AG erhielt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die D. AG ihm diese darlehens-weise gewährte. 1.1.4 Ab 31. Dezember 2007 geleistete Rückzahlungen des Darlehens 1.1.4.1 Einigkeit besteht darin, dass der Beschuldigte am 22. Januar 2010 CHF 5'046.– auf das WIR-Konto Nr. 4 der D. AG und am 22. Juni 2010 eine fällige Mietzinsschuld der D. AG von CHF 6'170.95 bezahlte und sich dadurch das fragliche WIR-Darlehen entsprechend verringerte. 1.1.4.2 Strittig und zu untersuchen ist, ob der Beschuldigte in der Zeit ab 31. Dezember 2007 weitere Darlehensrückzahlungen vornahm. 1.1.4.2.1. Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson ausgesagt, dass der Beschuldigte CHF 3'000.– in die Unternehmung eingeschossen habe. Weitere solche Vorfälle habe es jedoch nicht gegeben. Auf entsprechenden Hinweis des Verteidigers des Beschuldigten hin habe sich die Privatklägerin 1 erinnert, dass der Beschuldigte einmal noch CHF 20'000.– in die Gesellschaft eingebracht habe. Das sei wohl geschehen, um Rechnungen bezahlen zu können. Weitere solche Rückzahlungen hätten jedoch ihres Wissens nicht stattgefunden. Es stelle sich somit die Frage, ob es als nachgewiesen angesehen werden könne, dass der Beschuldigte, anders als von ihm angegeben, keine weiteren Rückzahlungen in Schweizer Franken vorgenommen habe. Aufgrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 könne diesbezüglich nicht auf ihre Angaben abgestellt werden. So habe sie ursprünglich in den Einvernahmen ausgesagt, es hätten keine Rückzahlungen seitens des Beschuldigten stattgefunden. Auf Frage hin, ob der Beschuldigte für die WIR-Überweisungen auf sein privates Konto eine entsprechende Gegenleistung zugunsten der D. AG erbracht habe, habe sie mit nein geantwortet. Diese Aussage habe sie dann eingeschränkt, indem sie ausgeführt habe, dass der Beschuldigte keine Kreditorenrechnungen mit privatem Geld, mit Ausnahme einer Zahlung über CHF 3'000.– im Jahr 2009, bezahlt habe. Dabei habe es sich offenbar um die CHF 3'000.– gehandelt, welche die Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung erwähnt habe. An die CHF 20'000.–, welche der Beschuldigte ebenfalls in die Gesellschaft eingebracht habe, habe sie sich erst auf entsprechenden Hinweis vonseiten der Verteidigung hin zu erinnern vermocht. Im Übrigen habe sie in der Voruntersuchung auf entsprechenden Vorhalt, dass der Beschuldigte Rückzahlungen getätigt habe, geantwortet, dazu könne sie nichts sagen. Es könne ohne Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin 1 noch an weitere Rückzahlungen seitens des Beschuldigten erinnern könnte, wenn sie mit konkreten Vorfällen konfrontiert würde. Ausserdem habe der Beschuldigte frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen. Dass solche Rückzahlungen später nicht mehr dokumentiert worden seien, müsse nicht bedeuten, dass sie nicht stattgefunden hätten, sondern lasse sich auch mit der nach dem Ausscheiden von E. Mitte 2008 aus der D. AG arg vernachlässigten Buchführung erklären. Auf jeden Fall würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte seit dem Ausscheiden von E. aus der Unternehmung sein Verhalten derart radikal geändert habe. Ohne Verstoss gegen das Prinzip "in dubio pro reo" könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte neben den dokumentierten Rückzahlungen von CHF 23'000.– nicht noch weitere Zahlungen zugunsten der D. AG aus eigenem Vermögen vorgenommen habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte auch in anderem Zusammenhang aus seinem Privatvermögen finanzielle Mittel der D. AG zugeführt. So habe er am 30. Mai 2008 der F. -Bank O. insgesamt drei Schuldbriefe übereignet, um unter anderem eine Forderung der Bank gegenüber der D. AG vom gleichen Tag über CHF 60'000.– abzusichern. Ob die vom Beschuldigten getätigten Leistungen zugunsten der D. AG die nachgewiesenermassen vorgenommenen Vermögensentnahmen wertmässig auszugleichen vermöchten, lasse sich aufgrund mangelhafter Dokumentation zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüfen. Immerhin bestünden gewichtige Indizien dafür, dass er seiner diesbezüglichen Verpflichtung mindestens zeitweise nachgekommen sei. Zusätzlich lasse sich plausibel erklären, weshalb nach dem Ausscheiden von E. aus der D. AG entsprechende Vermögenszuflüsse nicht mehr dokumentiert seien; dies deshalb, weil die Privatklägerin 1 eingestandenermassen keine Buchhaltung im technischen Sinne mehr geführt habe, wozu sie aufgrund ihrer Ausbildung auch nicht in der Lage gewesen sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die an sich selber vorgenommenen Darlehensgewährungen in WIR-Guthaben jeweils ausgeglichen habe, indem er - so wie er es anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe - Schweizer Franken in die Unternehmung eingebracht habe, damit diese ihre Verbindlichkeiten habe begleichen können. 1.1.4.2.2 Die Privatkläger führten aus, dass - ausser den mutmasslichen und von der Staatsanwaltschaft berücksichtigten Einlagen von insgesamt CHF 11'216.95 - keine Darlehensrückzahlungen erfolgt seien. Denn es würden keine Belege über solche Rückzahlungen vorliegen. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass die Privatklägerin 1 für die buchhalterischen Aufgaben fachlich nicht geeignet und dafür auch nicht angestellt gewesen sei. Sie verkenne jedoch, dass es die Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre, für einen Ersatz von E. zu sorgen. Diese Pflicht sei in seinem Verantwortungsbereich gelegen. Obwohl die Privatklägerin 1 behelfsmässig und, um den Tagesbetrieb aufrecht zu erhalten, gewisse Beträge im System vermerkt habe, sei sie dadurch nicht zur Buchhalterin geworden. Der Beschuldigte sei von seinen Angestellten mehrmals und mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, dass ein Buchhalter benötigt werde. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass aufgrund fehlender Dokumentation Rückzahlungen als möglich erschienen, seien sehr schwer nachvollziehbar, da sie in unmittelbarem Widerspruch zum Urteil im Anklagepunkt der unterlassenen Buchführung stünden. Die ordentliche Buchführung sei einzig im Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen. Durch das pflichtwidrige Unterlassen der Buchführung des Beschuldigten sei die Nachvollziehbarkeit der Vorgänge in der Gesellschaft verunmöglicht, gar verhindert worden. Für die unterlassene Buchführung werde er schuldig gesprochen, aber gleichzeitig habe der Vorinstanz eben diese pflichtwidrige und schuldhafte Nachlässigkeit zum Anlass für Zweifel zu seinen Gunsten gedient. Es sei völlig unverständlich, wie die Vorinstanz sich derart widersprüchlich auf ein und denselben Sachverhalt stützen könne. Einerseits habe sie den Beschuldigten wegen unterlassener Buchführung als schuldig befunden. Andererseits habe sie ihn just gestützt auf diese schuldhafte Unterlassung in den anderen Delikten in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" freigesprochen. Die Privatklägerin 1 habe sich nicht positiv an die Einlage von CHF 20'000.– erinnern können. Sie habe dies aufgrund des ihr vorgelegten Dokuments lediglich nicht vollständig ausgeschlossen. Bezeichnenderweise sei im Protokoll nicht festgehalten worden, dass sie sich erinnert habe. Wörtlich stehe: "Da hat er sicher Bargeld gebracht". Das Wort "sicher" bringe in der Umgangssprache jedoch keine Gewissheit, sondern vielmehr eine reine Vermutung zum Ausdruck. Der Privatkläger 2 habe mit Bestimmtheit erklärt, sich nicht an Einlagen des Beschuldigten zu erinnern. Die Vorinstanz lasse diese Aussage in ihrem Entscheid aber nicht nur unerwähnt, sondern auch unberücksichtigt. Bis zum Jahr 2007 lasse sich nachvollziehen, dass der Beschuldigte einzelne Beträge in zeitlicher Nähe wieder auf das Konto der D. AG ausgeglichen habe. Für die Folgejahre gebe es jedoch auf den Bankauszügen keine Vermerke über Einzahlungen des Beschuldigten auf einem Konto der D. AG. Zudem sei zu beachten, dass sich die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten ab dem Jahr 2008 drastisch verschlechtert habe. Dass er die Darlehensbezüge der D. AG für andere Schuldtilgungen benutzt und nicht wieder in die D. AG eingebracht gehabt habe, sei daher sehr wahrscheinlich. Dass die Vorgänge in der D. AG aufgrund der fehlenden Buchführung nicht mehr nachvollziehbar seien, sei einzig das Verschulden des dafür verantwortlich gewesenen Beschuldigten und stelle kein Indiz für mögliche Rückzahlungen des Beschuldigten dar. 1.1.4.2.3.1. Bei der Einvernahme vom 4. August 2011 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte keine Kreditorenrechnungen mit privatem Geld bezahlt habe, mit Ausnahme einer Zahlung über CHF 3'000.– im Jahr 2009 (act. 20.01.013). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 31. Mai 2012 bestätigte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte einmal CHF 3'000.– eingeschossen habe (act. 249). Aufgrund dieser wiederholten und widerspruchs-freien Aussagen der Privatklägerin 1 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte CHF 3'000.–des fraglichen Darlehens der D. AG zurückzahlte, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Privatklägerin 1 ein Interesse hatte, insoweit falsch auszusagen. 1.1.4.2.3.2. Die Privatklägerin 1 gab im Rahmen der Befragung vom 4. August 2011 zu Protokoll, dass sie Mitte September 2005 begonnen habe, bei der D. AG zu arbeiten. Sie sei anfänglich nur für die Bestellungen, Kundenberatung und Auslieferungen zuständig gewesen. Ab zirka Mitte 2008 sei sie zusätzlich für die Verbuchung der Ein- und Auszahlungen zuständig gewesen. E. sei in der Buchhaltung ihre Vorgängerin und auch Buchhalterin gewesen (act. 20.01.010). Der Privatkläger 2 sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass das Blatt des Buchungsjournals für die Zeit vom 18. bis 25. Juli 2008 (act. 22.51.001), in welchem die streitbetroffene Bareinlage des Beschuldigen von CHF 20'000.– vom 24. Juli 2008 enthalten sei, von E. erstellt worden sei (act. 245). Bei der vorinstanzlichen Einvernahme vom 31. Mai 2012 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass sie die Buchhaltung gemacht habe, als E. nicht mehr da gewesen sei (act. 249). Der Beschuldigte gab sodann bei der Befragung vom 16. Juni 2011 zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 als Nachfolgerin von E. die Buchführung bei der D. AG übernommen habe (act. 20.01.002). Aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin 1, dass E. bis Mitte Juli 2008 die Buchhaltung besorgte, der Aussage des Privatklägers 2, dass E. das Buchungsjournal vom 18. bis 25. Juli 2008 führte, gemäss der Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 die Nachfolgerin von E. war sowie dem Umstand, dass E. gemäss ihrem Lohnausweis bis Ende Juli 2008 bei der D. AG angestellt war, muss gefolgert werden, dass E. zumindest bis zum 25. Juli 2008 die Buchhaltung bei der D. AG führte. Aufgrund dessen und da die Privatklägerin 1 keine Buchhaltungsarbeiten verrichtete, solange E. die Buchhaltung bei der D. AG führte, muss angenommen werden, dass die Privatklägerin 1 frühestens ab dem 26. Juli 2008 bei der D. AG Buchhaltungsarbeiten tätigte. Weil für die Geschäftsjahre ab 2008 keine Jahresabschlüsse aufgefunden werden konnten, muss darauf abgestellt werden, dass die Privatklägerin 1 für diese Zeit keine Jahresabschlüsse erstellte. Dies muss vorliegend umso mehr angenommen werden, als der Beschuldigte diesen Umstand in seiner Berufungsantwort einräumte. Weil bei der D. AG für die Zeit ab August 2008 kein Buchungsjournal aufgefunden werden konnte, muss davon ausgegangen werden, dass ein solches für diese Zeit nicht mehr geführt wurde. Zudem steht fest, dass ein Buchungsjournal auch nicht aufbewahrt wurde. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass bei der D. AG bis November 2009 ein Lohnjournal geführt und aufbewahrt wurde. Anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2011 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte ein WIR-Darlehen von CHF 20'000.– für seinen Sohn benötigt habe. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Der Beschuldigte habe dieses Geld nie zurückbezahlt (act. 20.01.012). Da vorliegend nicht feststeht, wann dieser Darlehensbetrag ausbezahlt worden sein soll, kann es nicht als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin 1 mit der Aussage, diese CHF 20'000.– seien nicht mehr zurückbezahlt worden, auf die streitbetroffene Bareinlage bezog. Demzufolge kann daraus nicht geschlossen werden, sie habe unrichtigerweise die Rückzahlung des einschlägigen Darlehensbetrags ausgeschlossen. Ausserdem wurde die Privatklägerin 1 bei der Befragung vom 4. August 2011 gebeten, Angaben zur Überweisung vom 15. November 2007 über CHF 24'000.– zu machen. Sie sagte daraufhin, dass ihr diese Bezüge nicht bekannt gewesen seien, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht für das Hauptbuch zuständig gewesen sei. E. habe damals diese WIR-Bezüge verbucht. Der Beschuldigte habe diese WIR-Bezüge nicht zurückbezahlt. Dies wisse sie, da sie nie einen Kontoeingang des Beschuldigten gesehen habe (act. 20.01.012). Vorliegend ist zu ermitteln, was die Privatklägerin 1 mit dieser Aussage meinte. Dabei dürfen nicht einzelne Worte oder Satzteile isoliert betrachtet werden; vielmehr ist nach Treu und Glauben aufgrund der gesamten Aussage zu ermitteln, was die Privatklägerin 1 damit zum Ausdruck bringen wollte. Weil die Privatklägerin 1 bei der Befragung vom 4. August 2011 ausdrücklich mitteilte, dass sie erst nach dem Rücktritt von E. das Hauptbuch der D. AG geführt habe und sie gemäss ihrer Aussage eine Rückzahlung der CHF 24'000.– als ausgeschlossen erachte, weil sie keine solche im Kontobuch gesehen habe, ist anzunehmen, dass sie mit dieser Aussage bloss mitteilen wollte, dass sie eine Rückzahlung dieser CHF 24'000.– ab der Zeit, als sie bei der D. AG Buchhaltungsarbeiten tätigte, für ausgeschlossen hielt. Im Weiteren wurde der Privatklägerin 1 bei dieser Einvernahme vorgehalten, dass sie sage, der Beschuldigte habe diese CHF 24'000.– nicht zurückbezahlt. Gemäss der Buchhaltung habe der Beschuldigte diesen Betrag jedoch sehr wohl zurückbezahlt. Daraufhin führte sie aus, dass dazu vielleicht E. etwas sagen könne. Bezüglich der späteren WIR-Bezüge des Beschuldigten könne sie mit Bestimmtheit sagen, dass es keine Rückzahlungen des Beschuldigten gegeben habe (act. 20.01.013). Mit dieser Aussage schloss die Privatklägerin 1 nicht aus, dass der Beschuldigte in einer früheren Zeit Darlehensrückzahlungen leistete. Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Bareinlage vom 24. Juli 2008 über CHF 20'000.– leistete. Ferner hielt der Verteidiger des Beschuldigten der Privatklägerin 1 bei der vorinstanzlichen Befragung vor, dass im Buchungsjournal der D. AG am 24. Juli 2007 unter der Bezeichnung "C. Bareinlage" CHF 20'000.– gebucht worden seien (act. 22.51.001). Die Privatklägerin 1 gab daraufhin zur Antwort, dass dies wohl gewesen sei, um eine Rechnung zu bezahlen; da habe er sicher Bargeld gebracht. An weitere Vorfälle könne sie sich nicht erinnern (act. 249). Dass die Privatklägerin 1 diese Bareinlage nicht von sich aus erwähnte, kann nicht als Indiz gegen ihre Glaubwürdigkeit betrachtet werden. Denn weil sie zur Zeit der Verbuchung dieser Bareinlage nicht mit Buchführungsarbeiten bei der D. AG beschäftigt war, ist es verständlich, dass sie davon keine Kenntnis hatte. Demzufolge kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 diese Bareinlage über CHF 20'000.– nicht von sich aus erwähnte, entgegen der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 sich noch an weitere Rückzahlungen seitens des Beschuldigten erinnern könnte, wenn sie mit konkreten Vorfällen konfrontiert würde. Der Privatkläger 2 gab bei der vorinstanzlichen Befragung zu Protokoll, er wisse nicht, ob das fragliche Geld zurückgeflossen sei (act. 243). Da kein Grund zur Annahme besteht, dass der Privatkläger 2 etwas mit dieser Zahlung zu tun hatte, ist davon auszugehen, dass er über die streitbetroffene Zahlung nicht im Bild war. In Anbetracht dessen kann aus dem Umstand, dass der Privatkläger 2 keine Kenntnisse der fraglichen Zahlung hatte, entgegen dem Vorbringen der Privatkläger in der Berufungserklärung nicht geschlossen werden, dass diese nicht effektiv erfolgte. Da die Bareinlage von CHF 20'000.– am 24. Juli 2007 im Buchungsjournal der D. AG aufgeführt wurde, muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Bareinlage tatsächlich erbrachte. Weil das WIR-Darlehen die einzige Schuld des Beschuldigten gegenüber der D. AG war, ist davon auszugehen, dass er mit dieser Bareinlage indirekt das streitbetroffene Darlehen im Umfang von CHF 20'000.– zurückzahlte. 1.1.4.2.3.3 Die Privatklägerin 1 antwortete auf den von der Vorinstanz angeführten Vorhalt, dass der Beschuldigte Rückzahlungen getätigt habe (act. 20.01.013), dazu könne sie nichts sagen. Daraus lässt sich nichts ableiten, das gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 spricht. Weil es sich beim fraglichen Vorhalt um im Jahr 2007 erfolgte Darlehensauszahlungen und Rückzahlungen handelte sowie da die Privatklägerin 1 zu dieser Zeit nicht mit Buchhaltungsaufgaben bei der D. AG betraut war, muss angenommen, dass sie in der Tat nichts von diesen Zahlungsvorgängen wusste. Deshalb kann der Umstand, dass sie mitteilte, sie könne diesbezüglich keine Auskunft erteilen, nicht als Indiz gegen ihre Glaubwürdigkeit verwendet werden. 1.1.4.2.3.4 Die Ausführung der Vorinstanz, dass das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation nicht bedeute, dass der Beschuldigte keine Rückzahlungen leistete, trifft zwar zu. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe die behaupteten Rückzahlungen in positiver Weise erbracht. Davon darf nur dann ausgegangen werden, wenn zumindest gewisse Indizien dies nahelegen. Die Vorinstanz nimmt an, aus dem Umstand, dass der Beschuldigte frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen habe, müsse "in dubio pro reo" gefolgert werden, dass er weitere Darlehenrückzahlungen erbracht habe. Die Vorinstanz legte jedoch nicht dar, worauf ihre Annahme, der Beschuldigte habe frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen, gründet. Vielmehr ist zu beachten, dass der Beschuldigte der D. AG aufgrund des WIR-Darlehens per 31. Dezember 2007 CHF 71'672.95 schuldete und dieses Darlehen per 4./6. Februar 2008 um CHF 40'000.– aufgestockt wurde. Die Darlehensschuld per 6. Februar 2008 betrug somit CHF 111'672.95. Am 24. Juli 2008 wurde das Darlehen durch eine Bareinlage des Beschuldigten von CHF 20'000.– in die D. AG indirekt amortisiert. Weil der Beschuldigte damit bloss einen Bruchteil dieses Darlehens abzahlte und dies erst noch über viereinhalb Monaten nach dem letzten Bezug eines Darlehensbetrags tat, kann vorliegend jedenfalls für die Zeit ab dem 31. Dezember 2007 nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe seine Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen. 1.1.4.2.3.5 Der Beschuldigte stellte bei der Befragung vom 23. Juni 2011 die Einreichung von Aufstellungen über Zahlungen zugunsten der D. AG in Aussicht (act. 20.01.007). Die Staatsanwaltschaft forderte ihn alsdann am 1. Juli 2011 ausdrücklich auf, die anlässlich der vorerwähnten Befragung genannten entlastenden Beweismittel einzureichen (act. 01.02.015 f.). Die vom Beschuldigten daraufhin offerierten Unterlagen enthielten jedoch keinerlei entlastenden Momente (act. 01.02.031). Dass der Beschuldigte keine solche entlastenden Unterlagen einreichte, bildet grundsätzlich ein Indiz dafür, dass er keine über die bereits anerkannten hinausgehenden Rückzahlungen erbrachte ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 89 N 231). Dies zumal der Beschuldigte als langjähriger Geschäftsmann sich bewusst gewesen sein musste, dass er sich bei der Rückzahlung eines Darlehensbetrags eine Quittung ausstellen lassen und aufbewahren musste. Der Beschuldigte zeigte auch nicht konkret und nachvollziehbar auf, dass er entsprechende eigene Mittel zugunsten der D. AG gebrauchte. So hätte er etwa durch entsprechende Bankkontoauszüge darlegen können, dass er Bargeld bezog, und er hätte angeben können, was er damit für die D. AG bezahlte. Dies machte er indessen nicht einmal ansatzweise. Dass der Beschuldigte vorliegend die behaupteten Rückzahlungen nicht konkret und nachvollziebar anführte, spricht dafür, dass er diese nicht vornahm. Überdies ist zu beachten, dass er anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2011 auf Vorhalt der WIR-Darlehensbezüge zulasten der D. AG vom 15. November 2007 über insgesamt CHF 24'000.–, vom 4. und 6. Februar 2008 über insgesamt CHF 40'000.–, vom 12. September 2008 über CHF 60'000.–, vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– und vom 25. Januar 2010 über CHF 15'500.– selbst geltend machte, bloss CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– zurückbezahlt zu haben (act. 20.01.004). Dies bildet einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass er über die bereits anerkannten Rückzahlungen hinaus der D. AG nichts zurückzahlte. 1.1.4.2.3.6 Der Beschuldigte brachte vor, es sei ihm die Rückzahlung des Barüberbrückungskredits vom 7. Februar 2008 über CHF 10'000.– als eine von ihm geleistete Rückzahlung anzurechnen. Bei der D. AG wurden am 22. April 2008 CHF 10'000.– vom Konto 20500 "Darlehen WIR Bank" an das Konto 20505 mit dem Buchungstext "UB Barüberbrückungskredit" gebucht (act. 22.51.026). Da die Buchhaltung für das Jahr 2008 unvollständig geführt wurde, lässt sich vorliegend nicht erstellen, um was es sich beim Konto 20505 handelte. Feststeht, dass durch die fragliche Buchung nicht das streitbetroffene Darlehen WIR-Checks C. (Konto 10601) reduziert wurde. Da aus der vorgenannten Buchung nichts entnommen werden kann, dass der Beschuldigte der D. AG eine Rückzahlung von CHF 10'000.– des streitbetroffenen Darlehens leistete, kann dem Beschuldigten per 7. Februar 2008 keine Rückzahlung von CHF 10'000.– an das fragliche Darlehen angerechnet werden. 1.1.4.2.3.7 Die F. -Bank O. stellte der D. AG am 30. Mai 2008 einen Kontokorrentkredit von CHF 60'000.– zur Verfügung (act. 22.80.011 ff.). Zur Sicherstellung übereignete der Beschuldigte der F. -Bank O. drei auf der Parzelle Nr. 7 im Grundbuch O. lastende Schuldbriefe und einen auf der Parzelle Nr. 5 im Grundbuch O. lastenden Schuldbrief (act. 22.80.014 ff.). Weil vorliegend weder aufgrund von schriftlichen Dokumenten noch sonstwie ersichtlich ist, dass der Beschuldigte diese Sicherheit à fond perdu leistete noch, dass er auf jeden Regress gegenüber der D. AG verzichtete, stand ihm bei der Verwertung des Pfands durch die F. -Bank O. analog zu Art. 110 Ziff. 1 OR ein Anspruch auf Subrogation zu (BGE 108 II 188). Da der Beschuldigte im Umfang einer Inanspruchnahme dieser Sicherheit eine eigene Forderung gegenüber der D. AG auf Rückzahlung des beanspruchten Betrags erlangte, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er eigene Mittel in die D. AG einbrachte. Zu beachten ist jedoch, dass weil die D. AG, wie sich aus E. I.2.1. ergibt, Mitte Mai 2008 in die Überschuldung geriet und diese sich bis zur Konkurseröffnung erheblich vergrösserte, eine solche Rückzahlungsforderung des Beschuldigten von Anfang an kaum werthaltig war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die fraglichen Sicherheiten nur bis zur Höhe des von der D. AG von der F. -Bank bezogenen Kontokorrentkredits beansprucht werden konnten. Die F. -Bank O. nahm letztlich diese Sicherheiten im Umfang von CHF 55'375.11 in Anspruch (act. 41.20.007). Weil bereits vor der Konkurseröffnung die F. -Bank O. die besagten Sicherheiten beanspruchen konnte und der Anspruch des Beschuldigten auf Rückforderung dieses Gelds von der D. AG von Anfang an praktisch wertlos war, ist der vorgenannte Schadensbetrag von CHF 55'375.11 dem Beschuldigten als Darlehensrückzahlung anzurechnen. Angemerkt sei, dass die Staatsanwaltschaft diese CHF 55'375.11 in der Anklage von dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Schadensbetrag abzog. 1.1.4.2.3.8 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2008 CHF 20'000.–, im Jahr 2009 CHF 3'000.–, am 22. Januar 2010 CHF 5'046.–, am 22. Juni 2010 CHF 6'170.95 und durch die Inanspruchnahme der Sicherheiten durch die F. -Bank O. CHF 55'375.11 zurückzahlte. Angemerkt sei, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Privatklägerin 1 als unglaubwürdig erschiene, nicht einfach den Behauptungen des Beschuldigten Glauben geschenkt werden könnte, dass das ganze Darlehen zurückbezahlt worden sei. Dies dürfte nur angenommen werden, falls Indizien eine solche Annahme gebieten würden. Weil, wie bereits dargelegt, keine solchen Anhaltspunkte bestehen, könnte im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte über die vorgenannten Beträge hinaus Darlehensrückzahlungen erbrachte. 1.1.5 Darlehensbestand bei Konkurseröffnung Aufgrund all dessen berechnet sich der Darlehenssaldo beim Konkurs am 2. August 2010 wie folgt: in CHF Anfangsbestand per 1. Januar 2008 71'672.95 Bezug vom 4./6. Februar 2008 40'000.00 Bareinzahlung vom 24. Juli 2008 -20'000.00 Bezug vom 12. September 2008 60'000.00 Rückzahlung im 2009 -3'000.00 Bezug vom 4. März 2009 8'000.00 Bezug vom 25. September 2009 25'000.00 Einzahlung vom 22. Januar 2010 -5'046.00 Bezug vom 25. Januar 2010 15'500.00 Einzahlung vom 22. Juni 2010 -6'170.95 Inanspruchnahme der Sicherheiten durch F. -bank -55'375.11 Darlehensaldo per 2. August 2010 -130'580.89 1.2 Objektiver Tatbestand 1.2.1 Allgemeines Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Täter im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise Geschäftsherrn treffen. Ein Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR), wobei insoweit ein objektivierter Sorgfaltsmassstab anzulegen und ein Wissensstand anzunehmen ist, den sorgfältige Mitglieder des Verwaltungsrats bei adäquater Organisation und Berichterstattung haben müssen. Ein besonders strenger Massstab gilt, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt, bei welchem Mittel der Gesellschaft für eigene Interessen verwendet werden (BGer. 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). In diesem Fall ist der Verwaltungsrat gehalten, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der Aktiengesellschaft den Vorrang erhalten bzw. er "at arm's length" handelt ( Watter / Roth Pellanda , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 717 N 15). Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Wer sich als einziger Verwaltungsrat ein Darlehen einräumt, ohne den Bestand entsprechend zu dokumentieren, gefährdet den Rückforderungsanspruch der Gesellschaft in wesentlichem Mass. Denn es besteht das Risiko, dass dieser nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden kann, weil der einzige Verwaltungsrat sich gar nicht oder nicht mehr vollständig erinnern kann oder stirbt bzw. den Bestand ganz oder teilweise verschweigt. Durch eine fehlende adäquate Dokumentation eines Darlehens wird somit der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft massgeblich gefährdet, womit dieser an Wert verliert. Eine solche Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der Gesellschaft bedeutet für die Letztere wirtschaftlich betrachtet folgerichtig einen Vermögensschaden (BGer. 6B_199/2011, 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.1). 1.2.2 In concreto 1.2.2.1 Stellung des Beschuldigten bei der D.        AG . Als einziger Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident der D. AG oblag dem Beschuldigten die auf Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtete tatsächliche Führung der internen Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen. In diesem Rahmen hatte er auch für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen (BGer. 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5.2). Es kam ihm somit die zur Anwendung des Art. 158 StGB gehörende Stellung betreffend des Vermögens der D. AG zu. 1.2.2.2 Fehlende Dokumentation der Darlehensgewährung und Unterlassung der buchhalterischen Erfassung von Darlehensbezügen Als Verwaltungsratspräsident bzw. einziger Verwaltungsrat der D. AG war der Beschuldigte aufgrund seiner Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR sowie gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR verantwortlich für die Ausgestaltung des Rechnungswesens der D. AG, was namentlich die Schaffung einer Organisation verlangte, die eine ordnungsgemässe und zeitnahe zahlenmässige Erfassung aller Geschäftsvorgänge garantiert ( Watter / Roth Pellanda , a.a.O., Art. 716a N 16) sowie jährlich die Erstellung einer Jahresrechnung (Art. 662 Abs. 1 OR in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung [a.F.]) sicherstellt. Damit die Rückzahlung des fraglichen Darlehens in jedem Fall gewährleistet war, war der Beschuldigte aufgrund von Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gehalten, dafür zu sorgen, dass die Ausrichtung der streitbetroffenen Darlehensguthaben bei der D. AG entsprechend dokumentiert wird. Demzufolge hätte der Beschuldigte veranlassen müssen, dass ein schriftlicher Vertrag über dieses Darlehen bei der D. AG aufgesetzt wird und zumindest einmal jährlich von ihm unterzeichnete Saldobestätigungen über den Darlehensbestand erstellt sowie diese Dokumente in den Geschäftsakten abgelegt werden. Indem der Beschuldigte es unterliess, einen schriftlichen Darlehensvertrag aufzusetzen und entsprechende Saldobestätigungen zu erstellen sowie diese aufzubewahren, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D. AG. Zudem verletzte er seine Pflichten gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR, indem er nicht einschritt, als bei der D. AG ab dem Geschäftsjahr 2008 keine Jahresrechnungen mehr erstellt wurden. Da kein schriftlicher Darlehensvertrag vorhanden war und nicht zumindest jährlich vom Beschuldigten unterschriebene Saldobestätigungen erstellt wurden, war für die D. AG die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung der streitbetroffenen Darlehensbezüge in den Jahren 2008 bis 2010 von total CHF 148'500.– faktisch erheblich erschwert, zumal für die Geschäftsjahre ab 2008 keine Jahresrechnungen erstellt wurden. Der relevante Schaden liegt im Verlust der tatsächlichen Möglichkeit der D. AG, über die Forderung zu verfügen. Die mangelnde Liquidität schränkt den Wert ein. Die Forderung steht der D. AG nicht mehr jederzeit zur Verfügung, sondern nur, wenn sie ihre Ansprüche erfolgreich nachzuweisen vermag. Darin liegt eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs respektive ein Vermögensschaden für die D. AG (BGer. 6B_199/2011, 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3). Durch die mangelhafte Verbuchung und Dokumentation der fraglichen Darlehensauszahlungen ab August 2008 verursachte der Beschuldigte somit bei der D. AG einen Schaden von CHF 148'500.–. 1.2.2.3 Fehlende Absicherung des Darlehens Der Beschuldigte hatte gegenüber der D. AG per 31. Dezember 2007 eine Darlehensschuld von CHF 71'672.95. Wie in E. II.1.1.2 dargelegt, erhöhte sich diese Darlehensschuld in den Jahren 2008 bis 2010 mehrmals. Für dieses Darlehen wurden zu keiner Zeit Sicherheiten bestellt. Angesichts der erheblichen Höhe des streitbetroffenen Darlehens und des damit für die D. AG verbundenen Risikos bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners hätte von einem Dritten für das fragliche Darlehen entsprechend Sicherheiten verlangt werden müssen, um den Bestand der D. AG durch das Darlehen nicht zu gefährden. Indem sich der Beschuldigte ab dem Jahr 2008 die betreffenden Darlehenserhöhungen ohne jegliche Sicherheiten gewährte, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D. AG. Gegen den Beschuldigten wurden vom 18. September 2009 bis zum 5. Juli 2011 sechs Betreibungen über CHF 541'269.55 erhoben (act. 01.01.012). Dies spricht dafür, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit in einem Liquiditätsengpass befand. Angesichts dessen wäre der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident bzw. einziger Verwaltungsrat der D. AG gehalten gewesen, dafür zu sorgen, dass ab dem 18. September 2009 für die bereits bezogene Darlehenssumme sowie die ab dieser Zeit zusätzlich bezogenen Darlehensbeträge der D. AG entsprechende Sicherheiten errichtet werden. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D. AG. Als gegen den Beschuldigten in der vorgenannten Zeit Betreibungen angehoben wurden, bestand für die D. AG ein erhebliches Risiko, dass sie dieses Darlehen vom Beschuldigten zur gegebenen Zeit nicht mehr vollständig zurückfordern konnte. Dieses hätte deshalb nach Art. 669 Abs. 1 OR a.F. teilweise abgeschrieben werden müssen. Die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete für die D. AG nicht nur eine Gefährdung des Vermögens im Umfang des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (BGE 122 IV 279 E. 2a S. 281). 1.3 Subjektiver Tatbestand 1.3.1 Allgemeines In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz voraus, wobei Eventualdolus genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet (BGer. 6S.430/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1). 1.3.2 In concreto 1.3.2.1 Fehlende Dokumentation der Darlehensgewährung und Unterlassung der buchhalterischen Erfassung von Darlehensbezügen Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident bei der D. AG. Es ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund dieser leitenden Stellung mit seinen Aufgaben auseinandersetzte und seine Vermögensfürsorgepflichten kannte, zumal er langjähriger Geschäftsmann mit grossem Erfahrungsschatz war. Es musste ihm klar gewesen sein, dass mangels Erstellung eines schriftlichen Darlehensvertrags sowie infolge Fehlens von zumindest jährlich von ihm unterzeichneten Saldobestätigungen über den Darlehensbestand die Geltendmachung des Darlehensanspruchs für die D. AG faktisch erschwert wurde. Auch musste ihm bewusst gewesen sein, dass durch die Unterlassung der Errichtung von Jahresrechnungen ab dem Jahr 2008 die Einforderung des ausstehenden Darlehens zusätzlich erschwert wurde. Zugleich musste er gewusst haben, dass er, indem er nicht für eine Verbuchung der Darlehensbezüge und eine entsprechende Dokumentation des Darlehens sorgte, den Rückzahlungsanspruch der D. AG gefährdete und damit insoweit zumindest deren Schädigung in Kauf nahm. 1.3.2.2 Fehlende Absicherung des Darlehens Dem Beschuldigten war als langjähriger Geschäftsmann bewusst, dass die Gewährung des fraglichen Darlehens in erheblicher Höhe an ihn, ohne Bestellung von Sicherheiten, ein erhebliches Risiko für die D. AG darstellte. Zudem musste ihm klar gewesen sein, dass er in der Zeit, als er betrieben wurde und seine Zahlungsfähigkeit offenkundig in Frage stand, für die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten des streitbetroffenen Darlehens hätte sorgen müssen, um den Rückzahlungsanspruch der D. AG zur gegebenen Zeit zu sichern. Es musste ihm deshalb bewusst gewesen sein, dass er durch das Unterlassen einer Absicherung des Darlehens, insbesondere als er selbst in Zahlungsschwierigkeiten geriet, den Anspruch der D. AG auf Rückzahlung des Darlehens massiv gefährdete. Indem er es unterliess, für die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten zu sorgen, nahm er insofern eine Schädigung der D. AG zumindest in Kauf. 1.4 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte. Weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten nicht vorwarf, in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt zu haben, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob er sich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig machte. Da er in der Zeit ab August 2008 wiederholt Darlehensbezüge tätigte, ohne diese zu dokumentieren und zu verbuchen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils einen neuen Tatentschluss fasste. Er ist deshalb wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 2. Misswirtschaft 2.1 Sachverhalt Bei der D. AG standen per 31. Dezember 2007 dem Fremdkapital von CHF 729'083.31 Aktiven von CHF 246'526.22 gegenüber, womit die Überschuldung CHF 482'557.09 betrug (act. 22.40.001 ff.). Dr. L. und N. verfügten laut der Bilanz per 31. Dezember 2007 über eine Darlehensforderung von CHF 528'539.21 gegenüber der D. AG (act. 22.40.001). Gemäss dem zwischen Dr. L. und N. einerseits und dem Beschuldigten andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag über 82 Namenaktien der D. AG vom 26./28. Dezember 2007 verzichteten Dr. L. und N. auf dieses Darlehensguthaben zugunsten der D. AG (act. 22.80.001 ff.). In Anbetracht dessen verfügte die D. AG per 31. Dezember 2007 über ein Eigenkapital von CHF 45'982.12 (CHF – 482'557.09 [bilanziertes Eigenkapital] + CHF 528'539.21 [Gewinn aus dem Darlehensverzicht von Dr. L. und N. ]). Aufgrund der Höhe des Eigenkapitals steht fest, dass das Aktienkapital von CHF 205'000.–nicht mehr als zur Hälfte gedeckt war und die D. AG eine Unterbilanz im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR aufwies. Die Guthaben der nachfolgenden Konti der D. AG entwickelten sich wie folgt: in CHF in CHF in CHF 31.12.2007 31.12.2008 31.12.2009 H. -Bank-Konto Nr. 1 935.20 4'982.38 -331.04 G,. -Konto Nr. 2. 1'548.87 3'653.73 675.95 WIR Bank Konto CHF Nr. 4 -3'811.45 -5'735.18 -5'045.99 WIR Bank Konto WIR Nr. 3 86'584.82 38'522.46 15'799.13 F. -Konto Nr. 6 -8'141.21 -52'441.31 -47'656.16 Am 2. August 2010 wurde über die D. AG der Konkurs eröffnet (act. 22.11.001). Im Konkursinventar vom 14. September 2010 wies die D. AG als einziges Aktivum ein Guthaben von CHF 264.95 auf dem Konto Nr. 2. bei der G. -Bank aus (act. 22.13.001 ff.). Dem standen gemäss dem Forderungsverzeichnis zugelassene Verbindlichkeiten von CHF 308'315.60 gegenüber (act. 22.14.035). Die D. AG war somit bei der Konkurseröffnung mit CHF 308'050.65 überschuldet. Entgegen der Vorinstanz ist die D. AG bis Ende 2009 als geschäftlich aktiv zu betrachten. Denn bei der D. AG wurde noch im November und Dezember 2009 bei der R. AG Benzin bezogen und im November und Dezember 2009 über die S. AG telefoniert. Ausserdem bestellte die D. AG im November 2009 bei der T. AG Büromaterial sowie bei der U. AG Druckerverbrauchsteile und bezog von der V. AG noch Büroartikel. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zur Eröffnung des Konkurses bestehen nach den Akten hingegen keine Hinweise darauf, dass die D. AG Handelstätigkeiten vornahm. Dass die D. AG in dieser Zeit keine Geschäfte mehr tätigte, indiziert auch, dass sie das Arbeitsverhältnis mit ihren beiden Angestellten, den Privatklägern, mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 auf den 1. April 2010 kündete und diese Massnahme auf die Einstellung ihres Geschäftsbetriebs gerichtet war. Die D. AG hatte per 31. Dezember 2009 einzig auf dem Konto bei der G. -Bank ein Guthaben von CHF 675.95 und auf dem Konto Nr. 3 ein WIR-Guthaben von CHF 15'799.13; auf den Konti bei der H. -Bank, der WIR Bank und der F. -Bank wies sie dagegen negative Kontostände auf. Da die D. AG gemäss dem Konkursinventar vom 14. September 2010 über keine solche Debitorenforderung verfügte (act. 22.13.001 ff.) und aufgrund der fehlenden Geschäftstätigkeit im Jahr 2010 nicht mehr zu neuen Debitorenforderungen gelangen konnte, muss davon ausgegangen werden, dass sie bereits per 31. Dezember 2009 keine Forderungsansprüche mehr hatte. Weil sie ausser den Guthaben auf den beiden genannten Bankkonti über kein weiteres Vermögen verfügte, steht fest, dass sie am 31. Dezember 2009 ein Vermögen von rund CHF 16'500.– hatte. Zumal auf den erwähnten Bankkontoguthaben keine stillen Reserven bestehen konnten, ist davon auszugehen, dass der Fortführungs- und Liquidationswert ihrer Aktiven per 31. Dezember 2009 nicht höher als deren Buchwert war und somit rund CHF 16'500.– betrug. Im Kollokationsplan für die D. AG wurden Forderungen von insgesamt CHF 308'315.60 zugelassen. Darin enthalten ist ein Betrag von rund CHF 100'000.– für im Jahr 2010 aufgelaufene Löhne der beiden Berufungskläger, Insolvenzentschädigungen der Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherungsbeiträge der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, Beiträge an die Sammelstiftung W. und Mietzinsen. Demzufolge bestanden per Ende Dezember 2009 gegen die D. AG Forderungen von rund CHF 208'000.–. Weil die D. AG per 31. Dezember 2009 Aktiven von rund CHF 16'500.– zu Fortführungs- und Liquidationswerten hatte und gegen sie Gläubigerforderungen von rund CHF 208'000.–bestanden, war sie zu diesem Zeitpunkt mit rund CHF 191'500.– und damit in einem erheblichen Mass überschuldet. Da die D. AG ab August 2008 kein Buchungsjournal mehr führte, muss ihre finanzielle Lage für die Zeit danach schätzungsweise ermittelt werden. Die D. AG wies in der Bilanz per 31. Dezember 2007 ein Eigenkapital von rund CHF 46'000.– aus. Aufgrund der in der Bilanz aufgeführten Aktiven muss davon ausgegangen werden, dass bei der D. AG keine stillen Reserven vorhanden waren. Dies zumal aufgrund der Angaben im Konkursinventar davon auszugehen ist, dass am 31. Dezember 2007 das Firmenauto bereits zehn Jahre alt und einen hohen Kilometerstand aufwies sowie das Mobiliar alt war und keinen Gantwert hatte (act. 22.13.013). Es ist demnach anzunehmen, dass das Eigenkapital der D. AG sowohl zu Buch- als auch Fortführungs- und Liquidationswerten per 31. Dezember 2007 rund CHF 46'000.– betrug. Weil ihr Eigenkapital per 31. Dezember 2009 zu Fortführungs- und Liquidationswerten rund minus CHF 191'500.– betrug, folgt, dass sich ihr Eigenkapital pro Jahr um CHF 118'750.– verminderte. Daraus ergibt sich, dass sie Mitte Mai 2008 in die Überschuldung geriet und bei einem Eigenkapital per 31. Dezember 2008 von minus CHF 72'750.–(CHF 46'000.– [Eigenkapital per 31. Dezember 2007] – CHF 118'750.– [jährliche Verminderung des Eigenkapitals]) erheblich überschuldet war. 2.2 Objektiver Tatbestand 2.2.1 Allgemeines Den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB muss die Überschuldung des Schuldners oder seine Zahlungsunfähigkeit bewirkt haben. Es ist nicht notwendig, dass die dem Täter vorgeworfenen Handlungen alleine zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führten. Es genügt, dass die Bankrotthandlung kausal für die Entstehung der Überschuldung oder deren Verschlimmerung oder des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit war, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, ein solches Ergebnis zu bewirken. Der Begriff der Überschuldung ergibt sich aus Art. 725 Abs. 2 OR, der auf dem Konkurs unterliegende Schuldner Anwendung findet. Danach liegt eine solche vor, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungsnoch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (BGer. 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner unfähig ist, aus einem nicht nur vorübergehenden Mangel an liquiden Zahlungs-mitteln fällige Geldschulden zu begleichen ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 19). Der Tatbestand der Misswirtschaft kann nur vom Schuldner selber oder von einem der in der Haftungsregel von Art. 29 lit. a StGB genannten Organ erfüllt werden (BGer. 6P.29/2007, 6S.71/2007 vom 27. April 2007 E. 9.1). 2.2.2 In concreto Über die D. AG wurde am 2. August 2010 der Konkurs eröffnet (act. 22.11.001). Diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte ab 26. Juli 2007 einziger Verwaltungsrat der D. AG war, welcher die strafbegründende Schuldnereigenschaft aufweist, und die Erteilung der streitbetroffenen Handlungen in Ausübung der Funktion als Verwaltungsrat erfolgten, kommt der Beschuldigte als Täter in Frage. 2.2.2.1 Darlehensgewährungen vom 25. September 2009 und 25. Januar 2010 2.2.2.1.1. Die D. AG hatte per 31. Dezember 2008 ein Eigenkapital von rund minus CHF 72'750.–. Da sich ihr Eigenkapital jedes Jahr um CHF 118'750.– verminderte, wies sie am 25. September 2009 ein Eigenkapital von rund minus CHF 160'200.– ([– CHF 72'750.– {Eigenkapital per 31. Dezember 2008} – CHF 118'750.– {jährliche Abnahme des Eigenkapitals}] : [360 Tage x 265 Tage]) auf und war damit erheblich überschuldet. Weil somit ein hoher Betrag von Forderungen von Dritten gegen sie bestand und sie nach der Gewährung der Darlehenserhöhung vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– auf dem WIR-Bankkonto Nr. 3 lediglich noch über ein WIR-Guthaben von CHF 11'794.20 (act. 22.62.005), auf dem H.

- Bankkonto Nr. 1. über CHF 1'096.99, auf dem Konto bei der G. -Bank Nr. 2. über CHF 840.58 verfügte und auf dem WIR-Bankkonto Nr. 4 einen Saldo von minus CHF 5'925.69 (act. 40.15.007) sowie auf dem F. -Bankkonto Nr. 6 einen Saldo von minus CHF 52'207.43 hatte, ist anzunehmen, dass sie zu wenig Mittel hatte, um fällige Forderungen zu bezahlen, weshalb sie zum fraglichen Zeitpunkt als zahlungsunfähig betrachtet werden muss. Dies indiziert zudem der Umstand, dass gegen sie zwischen dem 24. Juni 2009 und dem 1. Februar 2010 acht Betreibungen über CHF 94'708.20 angehoben und bloss ein untergeordneter Betrag der in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt wurde (act. 22.17.001). Überdies spricht für die Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt vom 25. September 2009, dass gemäss dem Kollokationsplan unter anderem eine Rechnung der X. AG vom 4. Juni 2009 und eine solche vom 15. Juli 2009 zuzüglich Zins und Betreibungskosten von insgesamt CHF 10'254.05, diverse Sammelrechnungen der I. vom 15. Dezember 2008 bis zum 25. Januar 2010 gemäss Kontoauszug per 31. Juli 2010 zuzüglich Zins über total CHF 60'211.– sowie diverse Rechnungen der J. vom 31. August 2008 bis zum 21. Oktober 2009 gemäss Kontoauszug per 8. Dezember 2009 zuzüglich Zins über insgesamt CHF 50'448.10 unbezahlt blieben (act. 22.14.025 ff.). 2.2.2.1.2. Weil die D. AG per Ende 2009 erheblich überschuldet war, sich die Lage in der Zeit bis zum 25. Januar 2010 durch auflaufende Unkosten verschlechterte, sie nach der Gewährung der Darlehenserhöhung vom 25. Januar 2010 auf dem WIR-Bankkonto Nr. 3 nur noch über ein WIR-Guthaben von CHF 53.13 (act. 40.10.022), auf dem H. -Bankkonto Nr. 1. über CHF 853.31, auf dem Konto bei der G. -Bank Nr. 2. über CHF 301.05 und auf dem WIR Bankkonto Nr. 4 über CHF 0.01 (act. 40.15.009) verfügte sowie auf dem F. -Bankkonto Nr. 6 einen Saldo von minus CHF 47'202.36 (act. 41.10.001) hatte, muss davon ausgegangen werden, dass sie zu wenig Mittel hatte, um fällige Forderungen zu bezahlen, weshalb sie zum fraglichen Zeitpunkt als zahlungsunfähig zu betrachten ist. Dafür spricht auch, dass sie im Jahr 2010 angefallene Löhne der beiden Berufungskläger, Sozialversicherungsbeiträge der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, Beiträge an die Sammelstiftung W. und Mietzinsen sowie die bereits in E. II.2.2.2.1.1 genannten Rechnungen nicht mehr bezahlte. 2.2.2.1.3 Indem der Beschuldigte das fragliche Darlehen an sich per 25. September 2009 um CHF 25'000.– und per 25. Januar 2010 um CHF 15'500.– erhöhte, entzog er der D. AG Zahlungsmittel. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die D. AG das dem Beschuldigten gewährte Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückfordern hätte können. Denn zum einen war die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten in der fraglichen Zeit nachgewiesenermassen schlecht. So wurden gegen ihn vom 18. September 2009 bis zum 5. Juli 2011 sechs Betreibungen über CHF 541'269.55 angehoben (act. 01.01.005). Zum anderen wurde die Ausrichtung dieses Darlehensbetrags bei der D. AG weder buchhalterisch noch durch entsprechende Belege, wie etwa durch einen schriftlichen Darlehensvertrag und eine jährliche Saldobestätigung, dokumentiert, weshalb keinesfalls gewährleistet war, dass die D. AG ihren Rückforderungsanspruch auch beweisen und damit durchsetzen konnte. Dies muss vorliegend umso mehr angenommen werden, als der Beschuldigte per 1. Februar 2010 aus dem Verwaltungsrat zurücktrat und danach niemand mehr für die D. AG tätig war, der überhaupt Kenntnis vom fraglichen Darlehen hatte. Weil das Darlehen auch nicht abgesichert wurde, konnte die D. AG keinerlei Sicherheiten beanspruchen, um den Darlehensbetrag erhältlich zu machen. Unter all diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Ausrichtung des Darlehensbetrags von CHF 25'000.– und von CHF 15'000.– die Zahlungsfähigkeit der D. AG verminderte. Weil die D. AG nach der Gewährung dieser beiden Darlehen zahlungsunfähig wurde, muss angenommen werden, dass der Beschuldigte durch die Darlehensgewährung vom 25. September 2009 dazu beitrug, die Zahlungsunfähigkeit der D. AG hervorzurufen oder zu vergrössern sowie durch die Darlehensgewährung vom 25. Januar 2010 einen Beitrag daran leistete, die Zahlungsunfähigkeit der D. AG zu erhöhen. Die Gewährung der beiden fraglichen Darlehenserhöhungen ohne entsprechende Dokumentation und Verbuchung sowie Absicherung stellt eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. 2.2.2.2 Unterlassen der Buchführung 2.2.2.2.1. Aufgrund von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie Art. 717 Abs. 1 OR hätte der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der D. AG allein für die ordentliche Rechnungslegung nach Art. 957 ff. i.V.m. Art. 662a ff. OR a.F. sorgen müssen. Dies hätte verlangt, dass er innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs die Erstellung einer Jahresrechnung vornimmt oder veranlasst (Art. 662 OR a.F.; Art. 699 Abs. 2 OR a.F.). Der Beschuldigte unterliess es indessen dafür zu sorgen, dass ab dem Geschäftsjahr 2008 Jahresrechnungen erstellt wurden. Wäre die Jahresrechnung 2008 bis Ende Juni 2009 erstellt worden, hätte die Revisionsstelle erkennen können, dass die D. AG im Jahr 2008 in die Überschuldung geriet und hätte bei einer Unterlassung durch den Beschuldigten laut Art. 728c Abs. 3 OR eine Überschuldungsanzeige einreichen müssen. Aufgrund einer solchen Meldung hätten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR entsprechende Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden können mit der Folge, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen hätten wirken können oder die Gesellschaft liquidiert worden wäre. Indem der Beschuldigte seiner Pflicht, für die Erstellung der Jahresrechnung 2008 zu sorgen, nicht nachkam, trug er wesentlich dazu bei, dass die in Art. 725 OR vorgesehenen Massnahmen, um eine weitere Überschuldung der Gesellschaft bzw. eine Verschlimmerung der Lage zu verhindern, nicht vorgenommen werden konnten. Sein Verhalten war somit kausal bzw. mindestens mitkausal für die Verschlimmerung der Überschuldung der D. AG. Die Unterlassung des Beschuldigten ab dem Geschäftsjahr 2008, für eine Erstellung der Jahresrechnungen zu sorgen, stellt ebenfalls eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 41). 2.2.2.2.2. Der vom Beschuldigten durch diese Konkursverschleppung zu verantwortende Schaden entspricht der Differenz zwischen der tatsächlich bei der D. AG im Konkurs eingetretenen Überschuldung und jenem, der entstanden wäre, wenn die fraglichen Jahresrechnungen ordnungsgemäss erstellt und dadurch rechtzeitig die Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR eingeleitet worden wären (BGer. 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2). Wie bereits in E. I.2.1 erwähnt, war die D. AG im Zeitpunkt des Konkurses mit CHF 308'050.65 überschuldet. Wäre die Buchführungspflicht nicht durch die unterlassene Erstellung der Jahresrechnung 2008 verletzt worden, ist davon auszugehen, dass die Revisionsstelle spätestens Ende Juni 2009 von der fraglichen Jahresrechnung Kenntnis genommen hätte und spätestens anfangs Juli 2009, d.h. am 10. Juli 2009, eine Überschuldungsanzeige eingereicht hätte mit der Folge, dass die D. AG entweder saniert oder liquidiert worden wäre. Am 10. Juli 2009 hatte die D. AG ein Eigenkapital von rund minus CHF 135'400.– (– CHF 72'750.– [Eigenkapital per 31.12.2008] – CHF 118'750.– [jährlich Abnahme des Eigenkapitals]: 360 Tage x 190 Tage). Bei einer Liquidation hätte die D. AG die Löhne und die Mietzinsen noch bis zum nächsten Kündigungstermin bezahlen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die D. AG für die Privatklägerin 1 bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist den laufenden Monatslohn plus zwei weitere Monatslöhne von jeweils CHF 2'910.–, für den Privatkläger 2 bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist den laufenden Monatslohn plus sechs weitere Monatslöhne von je CHF 5'800.– und bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Mietzinsen von je rund CHF 1'250.–(CHF 14'864.15 [Jahresmietkosten gemäss Jahresrechnung 2007 : 12 Monate, act. 22.40.004) für den laufenden Monat und drei weitere Monate, insgesamt somit CHF 54'330.–, hätte bezahlen müssen. Wenn die gesetzlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR spätestens per 10. Juli 2009 eingeleitet worden wären, hätte demnach bei einer daraufhin unmittelbar erfolgten Liquidation der D. AG der Verlust insgesamt CHF 189'730.– (CHF 135'400.–[Verlust per 10. Juli 2009] + CHF 54'330.– [weiterlaufende Lohn- und Mietkosten]) ausgemacht. Zudem muss angenommen werden, dass in geringem Ausmass noch andere Verpflichtungen, wie zum Beispiel das Telefonabonnement, nicht sofort beendet hätten werden können und entsprechende Kosten aufgelaufen wären. Der Beschuldigte hat dafür einzustehen, dass nicht ein solcher Verlust, sondern der beim Konkurs am 2. August 2010 entstandene Verlust von CHF 308'050.65 entstand. Demzufolge muss ihm vorgeworfen werden, durch die Vernachlässigung der Buchführungspflichten bei der D. AG kausal bzw. zumindest mitkausal für einen Verlust in der Grössenordnung von CHF 115'000.– verantwortlich zu sein. 2.2.2.3 Fehlen einer Revisionsstelle Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 trat die K. AG als Revisionsstelle der D. AG per sofort zurück (act. 82.01.11). Da die D. AG nicht gemäss Art. 727a Abs. 2 OR auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) verzichtete, hätte der Beschuldigte nach dem Rücktritt der Revisionsstelle aufgrund von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR und Art. 717 Abs. 1 OR unverzüglich die nötigen Schritte zur Neubestellung einer Revisionsstelle einleiten müssen. Durch die Vernachlässigung der Pflicht, für die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu sorgen, trug der Beschuldigte wesentlich dazu bei, dass die in Art. 725 OR vorgesehenen Mechanismen nicht greifen konnten, um eine weitere Überschuldung der Gesellschaft bzw. eine Verschlimmerung der Lage zu verhindern. Sein Verhalten war somit kausal bzw. wenigstens mitkausal für die Verschlimmerung der Überschuldung der D. AG. Hätte er nämlich nach dem Rücktritt der K. AG unmittelbar für die Bestellung einer anderen Revisionsstelle gesorgt, hätte eine solche bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Überschuldung der D. AG erkennen und bei einer Unterlassung einer Überschuldungsanzeige durch ihn gemäss Art. 728c Abs. 3 OR selbst eine Mitteilung nach Art. 725 OR einreichen müssen. Aufgrund einer solchen Meldung hätten entsprechende Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden können mit der Folge, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen gewirkt hätten, oder die Gesellschaft liquidiert worden wäre. Die Unterlassung des Beschuldigten, nach dem Rücktritt der K. AG für die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu sorgen, stellt wiederum eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 41). 2.2.2.4 Fehlen eines Verwaltungsrats Das Gesetz sieht keine Massnahmen vor, um zu verhindern, dass einer Gesellschaft der Verwaltungsrat fehlt. Für diesen Fall sieht es lediglich die Klage auf Auflösung der Gesellschaft vor ( Forstmoser / Meier - Hayoz / Nobel , Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 55 N 118 f.). Demzufolge musste der Beschuldigte in seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der D. AG nicht dafür besorgt sein, dass ein Verwaltungsrat bestellt wird. Insoweit kann ihm deshalb keine Pflichtverletzung als Verwaltungsratspräsident vorgeworfen werden. 2.2.2.5 Fehlende Überschuldungsanzeige durch den Beschuldigten Weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten lediglich vorwarf, er habe es am 1. Februar 2010 unterlassen, eine Überschuldungsanzeige einzureichen, kann vorliegend nicht geprüft werden, ob ihm die Nichteinreichung einer Überschuldungsanzeige bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Last zu legen wäre. Aufgrund der Überschuldung der D. AG hätte der Beschuldigte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR am 1. Februar 2010 eine Zwischenbilanz erstellen, diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen und den Richter benachrichtigen müssen. Hätte der Beschuldigte die Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR eingeleitet, wären unverzüglich Sanierungsmassnahmen ergriffen worden, oder die Gesellschaft hätte liquidiert werden müssen. Da er die fraglichen Massnahmen am 1. Februar 2010 nicht veranlasste, liefen insbesondere auf den in Betreibung gesetzten Forderungen Verzugszinsen auf, womit sich die Überschuldung vergrösserte. Die Unterlassung des Beschuldigten, am 1. Februar 2010 eine Überschuldungsanzeige einzureichen, stellt demzufolge eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar ( Brunner , a.a.O., Art. 165 N 40). 2.3 Subjektiver Tatbestand 2.3.1 Allgemeines Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGer. 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3). 2.3.2 In concreto Bei der Befragung vom 16. Juni 2011 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die finanziellen Probleme bereits vor zehn Jahren begonnen hätten. Auf den Vorhalt, dass in den Verwaltungsratsprotokollen vom 18. März 2007, vom 25. Juni 2007 und vom 29. August 2007 von "Wir sind immer blank", "Abzahlungsvorschlag", "mangelndem Umsatz" und "eventuellem Konkurs" die Rede gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er dies wisse und dies so gewesen sei (act. 20.01.003). Ausserdem hielt die Revisionsstelle in ihrem Revisionsbericht für das Jahr 2007 vom 2. Juli 2008 insbesondere fest, dass bei einer fehlenden Besserung der Liquidität die Fortführung des Unternehmens verunmöglicht sei und eine Rechnungslegung zu Veräusserungs- bzw. Liquidationswerten erfolgen müsste. Da der Verwaltungsrat Sanierungsmassnahmen eingeleitet habe, die bereits zu greifen begonnen hätten, sei die vorliegende Jahresrechnung dennoch zu genehmigen. Der Verwaltungsrat werde im Hinblick auf die erwähnten Liquiditätsprobleme auf die Vorschriften von Art. 725 OR aufmerksam gemacht. Es wurde festgehalten, dass die Gesellschaft überschuldet sei (act. 22.40.000A). Zudem wies die Buchhalterin der D. AG, E. , den Beschuldigten im Schreiben vom 25. Januar 2008 ausdrücklich auf die prekäre finanzielle Situation der D. AG hin. Aufgrund all dessen muss dem Beschuldigten in der fraglichen Zeit als einzigen Verwaltungsrat der D. AG bekannt gewesen sein, dass sich die D. AG in einer prekären finanziellen Lage befand. 2.3.2.1 Darlehensgewährungen vom 25. September 2009 und 25. Januar 2010 Der Beschuldigte musste gewusst haben, dass er durch die fraglichen Darlehenserhöhungen vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– und vom 25. Januar 2010 über CHF 15'500.– die Zahlungsfähigkeit reduzierte. Denn er musste wissen, dass er als Darlehensnehmer aufgrund seiner eigenen finanziellen Probleme in dieser Zeit das Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückzahlen konnte, zumal dafür keine Sicherheiten bestellt wurden. Zudem musste ihm bewusst gewesen sein, dass die Rückzahlung des Darlehens gefährdet war, weil kein schriftlicher Darlehensvertrag und keine zumindest jährlich von ihm unterzeichnete Saldobestätigungen über den Darlehensbestand errichtet wurden sowie ab August 2008 die einschlägigen Darlehenserhöhungen weder im Buchungsjournal vermerkt noch der Darlehensbestand ab dem Geschäftsjahr 2008 in Jahresrechnungen ausgewiesen wurde. Weil der Beschuldigte sich die beiden Darlehenserhöhungen dennoch zulasten der D. AG gewährte, nahm er zumindest in Kauf, dass durch die Darlehenserhöhung vom 25. September 2009 die Zahlungsunfähigkeit eintrat oder sich erhöhte und durch jene vom 25. Januar 2010 sich die Zahlungsunfähigkeit vergrösserte. 2.3.2.2 Fehlende Buchführung Dem Beschuldigten musste angesichts der ihm bekannten prekären finanziellen Lage der D. AG klar gewesen sein, dass durch das Unterlassen von Jahresrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2008 insbesondere die Revisionsstelle eine Überschuldung nicht sogleich erkennen und sie deshalb bei einem Unterlassen der Überschuldungsanzeige durch ihn keine solche gestützt auf Art. 728c Abs. 3 OR vornehmen wird. Weil er trotzdem nicht für die Erstellung von Jahresrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2008 sorgte, nahm er zumindest in Kauf, dass die D. AG in eine Überschuldung geriet bzw. sich deren Überschuldung vergrösserte. 2.3.2.3 Fehlen einer Revisionsstelle Der Beschuldigte musste gewusst haben, dass indem er es unterliess, nach dem Rücktritt der K. AG die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu veranlassen, keine Überschuldungsanzeige nach Art. 728c Abs. 3 OR durch eine Revisionsstelle erfolgen wird. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass durch das Unterbleiben einer Überschuldungsanzeige entsprechende Sanierungsmassnahmen oder die Liquidation der Gesellschaft verschleppt oder verhindert werden. Weil er dennoch nicht die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle veranlasste, nahm er zumindest in Kauf, dass sich die Überschuldung der D. AG vergrösserte. 2.3.2.4 Unterlassen einer Überschuldungsanzeige durch den Beschuldigten Dem Beschuldigten musste klar gewesen sein, dass auch aufgrund der fehlenden Überschuldungsanzeige am 1. Februar 2010 die gesetzlichen Schutzmechanismen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR nicht greifen konnten. Weil er trotzdem die Einreichung einer Überschuldungsanzeige unterliess, nahm er in Kauf, dass sich die Überschuldung der D. AG vergrösserte. 2.4 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB erfüllte. Da der Beschuldigte diesen Tatbestand verwirklichte, indem er das fragliche Darlehen am 25. September 2009 und am 25. Januar 2010 erhöhte, ab dem Geschäftsjahr 2008 nicht für die Erstellung von Jahresrechnungen sorgte, nach dem Rücktritt der K. AG nicht die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle veranlasste und am 1. Februar 2010 keine Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR einreichte, ist er wegen mehrfacher Misswirtschaft schuldig zu erklären. 3. Betrügerischer Konkurs 3.1 Objektiver Tatbestand 3.1.1 Allgemeines Den objektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass rechtskräftig über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wurde ( Stratenwerth / Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2007, Art. 163 N 5). Nur der Schuldner kann grundsätzlich Täter eines betrügerischen Konkurses sein. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, kann sich jedoch aufgrund von Art. 29 lit. a StGB auch ein Verwaltungsrat des betrügerischen Konkurses schuldig machen (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.1). 3.1.2 In concreto Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim eröffnete mit Urteil vom 2. August 2010 über die D. AG den Konkurs (act. 22.11.001 f.). Weil dagegen keine Appellation erhoben wurde, erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist somit gegeben. Da der Beschuldigte ab 26. Juli 2007 einziger Verwaltungsrat der D. AG war, welche die strafbegründende Schuldnereigenschaft aufweist, und die Erteilung der streitbetroffenen Auskünfte gegenüber dem Konkursamt in Ausübung der Funktion als Verwaltungsrat erfolgten, kommt der Beschuldigte als Täter in Frage. Der Beschuldigte erwähnte bei der konkursamtlichen Einvernahme vom 9. August 2010 das ihm von der D. AG gewährte Aktionärsdarlehen in WIR nicht (act. 22.12.001 ff.) und beantwortete anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 20. September 2010 die Frage "Bestehen weitere Aktiven wie Kontoguthaben, sonstige Guthaben, Ansprüche?" wahrheitswidrig mit nein (act. 22.12.014 ff.), obwohl er bei beiden Befragungen insbesondere auf die Strafbestimmung von Art. 163 StGB aufmerksam gemacht wurde (act. 22.12.006 ff., 22.12.016). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte am 27. September 2010 mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit des konkursamtlichen Inventars, obschon er das erwähnte Aktionärsdarlehen nicht auswies (act. 22.13.001 ff.). Aufgrund all dessen und da die Höhe des fraglichen Darlehens, wie sich aus E. II.1.1.4 ergibt, mit CHF 130'580.89 zu beziffern ist, wies der Beschuldigte bei der D. AG einen um CHF 130'580.89 geringeren Vermögensbestand, als der Wirklichkeit entsprach, aus. Weil diese Mittel zur Befriedigung der ausstehenden Konkursforderungen fehlten, wurden die Gläubiger der D. AG geschädigt. 3.2 Subjektiver Tatbestand 3.2.1 Allgemeines In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Schuldner vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt. Nicht vorausgesetzt wird jedoch, dass sich sein Vorsatz auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen bezieht ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 163 N 4). Ausserdem wird vorausgesetzt, dass der Täter in Schädigungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.4; Rehberg / Schmid / Donatsch , Strafrecht III, 8. Aufl. 2003, S. 299; Brunner , a.a.O., Art. 163 N 32). 3.2.2 In concreto Der Beschuldigte verschwieg das fragliche Aktionärsdarlehen wissentlich und willentlich. Er rechnete so zumindest mit der Möglichkeit, dass die Gläubiger der D. AG unbefriedigt bleiben und dadurch einen Schaden erleiden. Er handelte somit zumindest eventualvorsätzlich. 3.3 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB erfüllte. 4. Konkurrenzen Der Beschuldigte erfüllte die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft in Tatmehrheit sowie jenen des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist der Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu erklären. III. STRAFZUMESSUNG 1. Begründung der Strafzumessung Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 3 StPO das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. Die Vorinstanz begründete in ihrem Urteil die Strafzumessung nicht, weil nur die Privatkläger Berufung erhoben. Da vorliegend die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und dies ein Rechtsmittel darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bloss die Privatkläger ein Rechtsmittel einlegten. Deshalb kann vorliegend nicht in Anwendung von Art. 82 Abs. 3 StPO auf eine Begründung der Strafzumessung verzichtet werden. 2.1 Strafrahmen Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung schuldig. Die schwersten vom Beschuldigten verübten Straftaten sind der betrügerische Konkurs und die Misswirtschaft, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden (Art. 163 Ziff. 1 StGB und 165 Ziff. 1 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit beträgt der abstrakte Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 165 Ziff. 1 StGB). 2.2 Strafzumessungskriterien 2.2.1 Allgemeines Das Gericht misst innerhalb des vorliegend anwendbaren Strafrahmens die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2.2 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Bei Vermögensstraftaten ist für die Bestimmung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BStGer. SK 001/04 und 002/04 vom 17. August 2004 E. 7.2.1; Schwarzen

- EGGER/H UG/J OSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 92; TRECHSEL/A FFOLTE Re IJSTEN, Praxis- kommentar zum StGB, 2008, Art. 47 N 18). Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, dass die Gläubiger der D. AG durch die Gewährung der fraglichen Darlehen einen Schaden von CHF 148'500.– erlitten, durch die Unterlassung der Buchführung ein Schaden in der Grössenordnung von CHF 115'000.– resultierte und im Konkurs durch das Verschweigen der Darlehensforderung Gläubigerforderungen von CHF 130'580.89 unbefriedigt blieben. Weil die Gläubiger durch das fragliche Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich nur einmal geschädigt wurden, sind die vorgenannten Schadensbeträge zur Ermittlung des dem Beschuldigten vorzuwerfenden Schadensbetrags nicht zu addieren. Dem Beschuldigten ist daher bloss der grösste von ihm bewirkte Schaden im Betrag von CHF 148'500.– vorzuwerfen. Diese Deliktssumme ist erheblich und fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht. 2.2.3 Verwerflichkeit des Handelns Unter dem Grad der Verwerflichkeit des Handelns ist alles zu verstehen, was die Tat begleitet oder sie sonst prägt, d.h. zum Beispiel die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer und Mitteln ( Wiprächtiger , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N 81). Der Beschuldigte missachtete mehrfach seine elementarsten Pflichten als Verwaltungsrat. So unterliess er es vorschriftswidrig als einziger Verwaltungsrat der D. AG, die ihm vorliegend vorgeworfenen Darlehensbezüge ab dem Jahr 2008 ordnungsgemäss zu dokumentieren. Zudem sorgte er pflichtwidrig nicht dafür, dass die nötigen Sicherheiten errichtet und die Darlehensbezüge ab August 2008 bei der D. AG im Buchungsjournal erfasst wurden. Zudem kam er seiner Pflicht als Verwaltungsrat ab dem Geschäftsjahr 2008 nicht nach, für die Errichtung von Jahresrechnungen zu sorgen und nach dem Rücktritt der K. AG im Juli 2009 die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu veranlassen. Im Weiteren verschwieg er vorschriftswidrig dem Konkursamt die Existenz des von ihm von der D. AG bezogenen Aktionärsdarlehens. Durch all diese Handlungen schädigte der Beschuldigte die Gläubiger der D. AG. Dies ist erheblich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. 2.2.4 Mass an Entscheidungsfreiheit und Beweggründe Beim Mass an Entscheidungsfreiheit ist relevant, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Je leichter der Täter die übertretene Norm befolgen kann, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen und folglich seine Tat ( Trechsel / Affolter - Eijsten , a.a.O., Art. 47 StGB N 21). Da der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst und in seiner Zurechnungsfähigkeit überhaupt nicht eingeschränkt war, wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, die Normen zu respektieren, gegen die er verstiess. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und muss zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Namentlich ist zuungunsten des Beschuldigten ins Feld zu führen, dass er die Straftaten ausschliesslich aus finanziellen Motiven beging und sich keineswegs in einer Notlage befand. 2.2.5 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde im Jahr 1938 geboren. Von Beruf ist er Architekt und führte ab dem Jahr 1974 als Einzelunternehmen C. ein eigenes Architekturbüro in O. (act. 01.07.004; 23.01.001). Gemäss seinen Angaben an der vorinstanzlichen Verhandlung ist er gegenwärtig pensioniert. Er ist verheiratet, lebt jedoch seit dem Jahr 2011 getrennt von seiner Ehefrau (act. 231 ff.). Gemäss der definitiven Staatssteuerveranlagung 2006 vom 21. April 2009 hatte er und seine Ehefrau ein steuerbares Gesamteinkommen von minus CHF 200'867.–und ein steuerbares Gesamtvermögen von minus CHF 15'145'931.– (act. 01.01.014). Im schweizerischen Strafregister weist er keinen Eintrag auf (act. 01.01.002). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus, da keine speziellen Umstände auf eine besondere Gesetzestreue schliessen lassen (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2). 2.2.6 Auszufällende Strafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen geht das Kantonsgericht von einem schweren Verschulden des Beschuldigten aus. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei der Wahl der Strafart ist im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97 E. 4 S. 100 f.). Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. Der Tagessatz ist unstrittig auf den von der Vorinstanz bezifferten Betrag von CHF 30.− festzulegen. Weil die Geldstrafe, wie aus E. III.2.3 hervorgeht, bedingt auszufällen ist, kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit dieser Sanktion eine Busse verbunden werden. Im vorliegenden Fall zeigte der Beschuldigte keine wirkliche Reue. Um ihn klar und endgültig davon abzuhalten, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihm das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen, ist die Aussprechung einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB geboten (vgl. BStGer. SK 2008.24 vom 10. September 2009 E. 6.7). Als Verbindungsstrafe ist vorliegend eine Busse von CHF 3'000.− angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen. 2.3 Strafvollzug Da beim nicht vorbestraften Beschuldigten keine negative Prognose besteht, ist die Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 82 E. 4.2 S. 85). Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, weil keine Gründe für eine längere Probezeit vorliegen. IV. ZIVILFORDERUNG . 1. Wie in E. I.1.2.1 gezeigt, wird das Vermögen der Gläubiger des Konkurs- und Pfändungsschuldners durch die Straftaten gemäss Art. 163 ff. StGB unmittelbar geschädigt. Es ist deshalb zu prüfen, ob den Privatklägern wegen der misswirtschaftlichen und konkursbetrügerischen Handlungen ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Eine Haftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR setzt voraus, dass den Privatklägern ein Schaden entstand, der durch Handlungen des Beschuldigten widerrechtlich, schuldhaft und adäquat kausal verursacht wurde. Durch die misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldigten wurde das Vermögen der D. AG im Umfang von rund CHF 115'000.– und durch die konkursbetrügerischen Handlungen um CHF 130'580.89 vermindert. Wegen dieser Vermögenseinbusse war die D. AG nicht mehr in der Lage, die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, wodurch diese eine unfreiwillige Vermögenseinbusse erlitten. In der Eingabe vom 20. Dezember 2010 machten die Privatkläger einen Schadenersatzanspruch wegen unbezahlter Löhne und Sozialversicherungsabgaben von CHF 105'204.45 geltend. Insoweit die Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft den Privatklägern eine Insolvenzentschädigung ausbezahlte und damit diesbezüglich die Arbeitnehmeransprüche gemäss Art. 29 und 54 AVIG an die Arbeitslosenkasse übergingen, wurden die Ansprüche der Privatkläger bereits befriedigt. Der Schaden der Privatklägerin 1 beträgt somit CHF 80'348.80 (CHF 21'342.–[fällige Lohnforderung] – CHF 8'361.50 [Insolvenzentschädigung]) und jener des Privatklägers 2 (CHF 83'862.45 [fällige Lohnforderung] – CHF 16'494.15 [Insolvenzentschädigung]) (act. 22.14.025 ff.). Den Privatklägern entstand somit aufgrund des fraglichen deliktischen Tuns des Beschuldigten eine unfreiwillige Vermögenseinbusse und damit Schaden im Sinne von Art. 41 OR von insgesamt CHF 80'348.80. Zwischen dem Schaden und den misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldigten besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang, da durch die einschlägigen Handlungen des Beschuldigten das Vermögen der D. AG um rund CHF 115'000.– vermindert und demzufolge die D. AG nicht mehr in der Lage war, die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Die adäquate Kausalität liegt ebenfalls vor, da die misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldigten geeignet waren, die Zahlungsunfähigkeit der D. AG herbeizuführen. Die Schädigung ist widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess, welcher den Schutz des Vermögens der Gläubiger der D. AG und somit vorliegend der Privatkläger bezweckt. Weil der Beschuldigte die fraglichen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. Zwischen dem Schaden und dem konkursbetrügerischen Verhalten des Beschuldigten ist ebenfalls ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben, da das fragliche Tun des Beschuldigten das Konkurssubstrat der D. AG um CHF 130'580.89 verminderte und so im Konkurs die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden konnten. Die adäquate Kausalität liegt ebenfalls vor, da das konkursbetrügerische Verhalten des Beschuldigten geeignet war, das Konkurssubstrat zu reduzieren. Die Schädigung ist widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess, welcher den Schutz des Vermögens der Gläubiger der D. AG im Konkurs und damit der Privatkläger bezweckt. Weil der Beschuldigte die fraglichen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. 2. Werden Bestimmungen verletzt, die sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch dem Schutz der Gläubiger dienen, liegt ein mittelbarer Schaden vor, der nach der Konkurseröffnung durch die Konkursmasse oder bei einem Verzicht darauf von den Gesellschaftsgläubigern gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR geltend gemacht werden kann (BGE 127 III 374 E. 3b S. 377). Die Gläubiger können sich den Anspruch aber auch gemäss Art. 260 SchKG von der Konkursmasse abtreten lassen und gestützt darauf Klage erheben, wobei ihnen dies allerdings keine zusätzlichen Rechte einräumt. 2.1. Der Beschuldigte schädigte die D. AG durch ungetreue Geschäftsbesorgung um CHF 148'500.–. Ohne diese deliktischen Handlungen wäre das Vermögen der D. AG somit offenkundig um den vorliegend eingeklagten Betrag von CHF 110'000.– höher gewesen. Durch die betreffenden Handlungen verletzte der Beschuldigte seine ihm gemäss Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der D. AG obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Diese Pflichtverletzungen des Beschuldigten waren adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Schädigung war widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verstiess. Weil der Beschuldigte die fraglichen Aktivitäten vorsätzlich vornahm, handelte er zudem schuldhaft. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern eine Zivilforderung von CHF 110'000.– zu bezahlen. 2.2. Angemerkt sei, dass sollten die Privatkläger als nicht unmittelbar durch die misswirtschaftlichen Darlehensbezüge des Beschuldigten von der D. AG vom 25. September 2009 und vom 25. Januar 2010 sowie durch das konkursbetrügerische Verschweigen des von ihm von der D. AG bezogenen Darlehens geschädigt betrachtet werden, sie diesbezüglich aufgrund dieser Delikte vom Beschuldigten als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR und als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG die Bezahlung einer Zivilforderung von CHF 110'000.– verlangen könnten. Der Beschuldigte schädigte die D. AG durch Misswirtschaft um rund CHF 115'000.– und die Konkursmasse der D. AG durch Konkursbetrug um CHF 130'580.89. Ohne diese deliktischen Handlungen wäre das Vermögen der D. AG bzw. von deren Konkursmasse somit offenkundig um den vorliegend eingeklagten Betrag von CHF 110'000.– höher gewesen. Durch die fraglichen Handlungen verletzte der Beschuldigte seine ihm gemäss Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der D. AG obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Diese Pflichtverletzungen des Beschuldigten waren adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Schädigung war widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess. Weil der Beschuldigte die einschlägigen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. Wäre anzunehmen, dass die Privatkläger durch die Misswirtschaft und den Konkursbetrug bloss mittelbar geschädigt wurden, wäre der Beschuldigte aufgrund der beiden vorgenannten strafbaren Handlungen verpflichtet, den Privatklägern eine Zivilforderung von CHF 110'000.– zu bezahlen. V. VERFAHRENSKOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN IM VORINSTANZLICHEN VERFAHREN 1. Die Überbindung der Kosten des Verfahrens bis zur Ausfertigung des schriftlichen Urteils der Vorinstanz (ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Beschuldigten sowie die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stehen ausser Streit, weshalb das vorinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO insoweit nicht zu überprüfen ist. 2. Aufgrund von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigte zu verpflichten, für das Vorverfahren und das strafgerichtliche Verfahren den obsiegenden Privatklägern eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 31. Mai 2012 fakturierte der Rechtsvertreter der Privatkläger für seine Bemühungen vom 6. Oktober 2010 bis zum 31. Mai 2012 CHF 27'325.88 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (act. 283). Die damit geltend gemachte Honorarhöhe erscheint dem Kantonsgericht indes nicht als angemessen, weshalb sie nach richterlichem Ermessen zu reduzieren ist. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Vorverfahrens und des strafgerichtlichen Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von CHF 21'600.– (inkl. Auslagen und CHF 1'600.– Mehrwertsteuer) als angebracht. VI. VERFAHRENSKOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG IM BERUFUNGSVERFAHREN 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung) von total CHF 4'625.–, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.– und Auslagen von pauschal CHF 125.–, sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 26. November 2012 die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten der Aufwand für seine Bemühungen im Berufungsverfahren nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Landschaft aus der Staatskasse zu entschädigen. Vorbehalten bliebt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der vom Verteidiger des Beschuldigten in seiner Honorarnote vom 22. März 2013 geltend machte Stundenaufwand und die fakturierten Auslagen erscheinen als angemessen. Weil der Verteidiger des Beschuldigten vorliegend zu Ansätzen als amtlicher Verteidiger zu entschädigen ist, kommt nicht der Stundenansatz von CHF 300.–, sondern gemäss § 3 Abs. 2 TO ein solcher von CHF 180.– zur Anwendung. Das Honorar des Verteidigers des Beschuldigten berechnet sich somit wie folgt: in CHF Honorar (19.14 x CHF 180.−) 3'445.20 Fotokopien 9.50 Porti 17.00 Subtotal vor Mehrwertsteuer 3'471.70 Mehrwertsteuer von 8% 277.75 Total 3'749.45 2. Der Beschuldigte ist im Weiteren zu verpflichten, für das Berufungsverfahren den obsiegenden Privatklägern eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter der Privatkläger reichte keine Honorarnote ein, weshalb seine Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Berufungsverfahrens erscheint ein Honorar von CHF 5'400.− (inkl. Auslagen und CHF 400.– Mehrwertsteuer) als angebracht. Demnach wird erkannt: I. In Gutheissung der Berufung der Privatkläger und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils der Präsidentin des Strafgerichts vom 7. Juni 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. C. wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung und des betrügerischen Konkurses schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, in Anwendung von Art. 158 Abs. 1 Abs. 1 StGB, Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. In Gutheissung der Zivilforderung der Privatklägerschaft wird C. verpflichtet, den Privatklägern CHF 110'000.– zu bezahlen.

3. C. wird verpflichtet, den Privatklägern für den Beizug ihres Rechtsvertreters im Vorverfahren und vor dem Präsidium des Strafgerichts eine Parteientschädigung von CHF 20'000.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 1'600.–, somit total CHF 21'600.–, zu entrichten." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 4'625.–, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 4'500.– und Auslagen von pauschal CHF 125.–, werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'749.45 (inkl. Auslagen und CHF 277.75 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für den Beizug ihres Rechtsvertreters im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 400.–, somit total CHF 5'400.–, zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann